Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke nach § 7a HwO Erteilung

    Beantragung einer Ausübungsberechtigung zur Eintragung in die Handwerksrolle mit einem weiteren zulassungspflichtigen Handwerk

    Sie sind mit einem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen und möchten ein weiteres zulassungspflichtiges Handwerk ausüben? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres Handwerk beantragen.

    Beschreibung

    Die Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben oder sich als Betriebsleiter betätigen wollen.

    Das gilt auch, wenn

    • Sie einen wesentlichen Teil eines zulassungspflichtigen Handwerks selbstständig ausüben wollen
    • Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke selbstständig ausüben wollen. In diesem Fall benötigen Sie für jedes zulassungspflichtige Handwerk die Eintragung in die Handwerksrolle

    Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie in der Regel eine Meisterprüfung oder gleichwertige einschlägige Qualifikation nachweisen. Für Personen, die bereits ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben und Ihre gewerbliche Betätigung auf ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk erweitern wollen, besteht die Möglichkeit, eine Ausübungsberechtigung zu beantragen. Insoweit ist der Nachweis der dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich.

    Unerheblich ist, auf welcher Grundlage die bestehende Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt ist. Antragsberechtigt ist der jeweilige Inhaber/Betriebsleiter bzw. die jeweilige Inhaberin/Betriebsleiterin, der/die die Eintragungsvoraussetzungen für das bisher eingetragene zulassungspflichtige Handwerk erfüllt. Die Ausübungsberechtigung kann mit Auflagen und Nebenbestimmungen erteilt werden.

    Online-Dienst

    handwerk:digital

    ID: L100010_101707667

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    Sprache

    Deutsch

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    Ansprechpartner

    Handwerkskammer des Saarlandes - Hoheitliche Dienste - Handwerksrecht, Kammerbeitrag

    Adresse

    Hausanschrift

    Hohenzollernstraße 47-49

    66117 Saarbrücken

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 09.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung
    • Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das Sie zusätzlich in die Handwerksrolle eingetragen werden wollen

    Voraussetzungen

    Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

    • Es wird bereits auf der Grundlage einer bestehenden Eintragung in die Handwerksrolle ein zulassungspflichtiges Handwerk ausgeübt.
    • Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Ihren Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung müssen Sie elektronisch per Onlineverfahren oder schriftlich bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer stellen. Die Online-Antragstellung wird auch über Verwaltungsportale angeboten. Im Einzelnen ergeben sich folgende Verfahrensschritte:

    1. Antragstellung
    • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer und laden Sie die Antragsformulare zur Erteilung einer Ausübungsberechtigung herunter. Gerne können Sie sich auch direkt an Ihre Handwerkskammer wenden und die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen
    • Füllen Sie die Formulare vollständig aus und senden Sie sie zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an Ihre zuständige Handwerkskammer
    • Alternativ ist eine Online-Antragstellung über Verwaltungsportale möglich
    1. Durchführung des Verwaltungsverfahrens auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung

    Im Verfahren auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung wird geprüft, ob folgende Kriterien erfüllt sind:

    • Vorliegen einer Eintragung in der Handwerksrolle als Betriebsinhaber oder Betriebsleiter
    • Eintragungsvoraussetzungen werden in eigener Person erfüllt
    • Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (der Umfang des Nachweises hängt von der Vorqualifikation und davon ab, ob die Ausübungsberechtigung für das gesamte Handwerk beantragt wird oder nur für einen Teilbereich).
    1. Entscheidung über Antrag

    Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen eine Ausübungsberechtigung erteilt. Die Ausübungsberechtigung kann unbefristet oder befristet und auch beschränkt erteilt werden.

    1. Handwerksrolleneintragung

    Auf Grundlage einer erteilten Ausübungsberechtigung kann die Handwerksrolleneintragung vorgenommen werden. Gemeinsam mit dem Bescheid über die Eintragung erhält der Betrieb die sog. Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2 HwO).

    Kosten

    Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Handwerkskammer des Saarlandes

    Version

    Technisch geändert am 06.08.2024

    Stichwörter

    Eintragung Handwerksrolle, Eintragung in die Handwerksrolle, Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, Handwerk Selbstständigkeit, Handwerksregister, Handwerk ohne Meistertitel, Selbstständiger Handwerker, Handwerksverzeichnis, zulassungspflichtiges Handwerk, Handwerksrolleeintragung, Handwerksrolleneintragung, Handwerksordnung, Selbstständige Handwerkerin, Handwerksrolle, Handwerkskammer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English