Beantragung einer Ausübungsberechtigung zur Eintragung in die Handwerksrolle mit einem weiteren zulassungspflichtigen Handwerk
Sie sind mit einem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen und möchten ein weiteres zulassungspflichtiges Handwerk ausüben? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres Handwerk beantragen.
Beschreibung
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben oder sich als Betriebsleiter betätigen wollen.
Das gilt auch, wenn
- Sie einen wesentlichen Teil eines zulassungspflichtigen Handwerks selbstständig ausüben wollen
- Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke selbstständig ausüben wollen. In diesem Fall benötigen Sie für jedes zulassungspflichtige Handwerk die Eintragung in die Handwerksrolle
Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie in der Regel eine Meisterprüfung oder gleichwertige einschlägige Qualifikation nachweisen. Für Personen, die bereits ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben und Ihre gewerbliche Betätigung auf ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk erweitern wollen, besteht die Möglichkeit, eine Ausübungsberechtigung zu beantragen. Insoweit ist der Nachweis der dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich.
Unerheblich ist, auf welcher Grundlage die bestehende Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt ist. Antragsberechtigt ist der jeweilige Inhaber/Betriebsleiter bzw. die jeweilige Inhaberin/Betriebsleiterin, der/die die Eintragungsvoraussetzungen für das bisher eingetragene zulassungspflichtige Handwerk erfüllt. Die Ausübungsberechtigung kann mit Auflagen und Nebenbestimmungen erteilt werden.
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handwerk:digital
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Ansprechpartner
Handwerkskammer des Saarlandes - Hoheitliche Dienste - Handwerksrecht, Kammerbeitrag
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: handwerksrolle@hwk-saarland.de
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung
- Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das Sie zusätzlich in die Handwerksrolle eingetragen werden wollen
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Es wird bereits auf der Grundlage einer bestehenden Eintragung in die Handwerksrolle ein zulassungspflichtiges Handwerk ausgeübt.
- Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Ihren Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung müssen Sie elektronisch per Onlineverfahren oder schriftlich bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer stellen. Die Online-Antragstellung wird auch über Verwaltungsportale angeboten. Im Einzelnen ergeben sich folgende Verfahrensschritte:
- Antragstellung
- Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer und laden Sie die Antragsformulare zur Erteilung einer Ausübungsberechtigung herunter. Gerne können Sie sich auch direkt an Ihre Handwerkskammer wenden und die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen
- Füllen Sie die Formulare vollständig aus und senden Sie sie zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an Ihre zuständige Handwerkskammer
- Alternativ ist eine Online-Antragstellung über Verwaltungsportale möglich
- Durchführung des Verwaltungsverfahrens auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung
Im Verfahren auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung wird geprüft, ob folgende Kriterien erfüllt sind:
- Vorliegen einer Eintragung in der Handwerksrolle als Betriebsinhaber oder Betriebsleiter
- Eintragungsvoraussetzungen werden in eigener Person erfüllt
- Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (der Umfang des Nachweises hängt von der Vorqualifikation und davon ab, ob die Ausübungsberechtigung für das gesamte Handwerk beantragt wird oder nur für einen Teilbereich).
- Entscheidung über Antrag
Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen eine Ausübungsberechtigung erteilt. Die Ausübungsberechtigung kann unbefristet oder befristet und auch beschränkt erteilt werden.
- Handwerksrolleneintragung
Auf Grundlage einer erteilten Ausübungsberechtigung kann die Handwerksrolleneintragung vorgenommen werden. Gemeinsam mit dem Bescheid über die Eintragung erhält der Betrieb die sog. Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2 HwO).
Kosten
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Handwerkskammer des Saarlandes
Stichwörter
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