Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle § 8 HwO Erteilung

    Beantragung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle

    Sie möchten sich als Inhaber oder Inhaberin bzw. Betriebsleiter oder Betriebsleiterin in die Handwerksrolle eintragen lassen, doch die Meisterprüfung ist eine unzumutbare Belastung? Dann können Sie vielleicht eine Ausnahmebewilligung beantragen.

    Beschreibung

    Die Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben oder sich als Betriebsleiter betätigen wollen.

    Das gilt auch, wenn

    • Sie einen wesentlichen Teil eines zulassungspflichtigen Handwerks selbstständig ausüben wollen
    • Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke selbstständig ausüben wollen. In diesem Fall benötigen Sie für jedes zulassungspflichtige Handwerk die Eintragung in die Handwerksrolle

    Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie in der Regel eine Meisterprüfung oder gleichwertige einschlägige Qualifikation nachweisen. Wenn die Ablegung der Meisterprüfung für Sie eine unzumutbare Belastung darstellt und Sie über die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, können Sie eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle beantragen.

    Ausnahmegründe können unter anderem sein:

    • fortgeschrittenes Lebensalter
    • Krankheit
    • lange Wartezeiten bei Meisterprüfungen

    Jeder Ausnahmegrund wird im Einzelfall geprüft. Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen und Nebenbestimmungen erteilt werden. So ist beispielsweise die Erteilung einer zeitlich befristeten Ausnahmebewilligung denkbar, wenn die Ablegung der Meisterprüfung nur vorübergehend unzumutbar ist.

    Online-Dienst

    handwerk:digital

    ID: L100010_101707667

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer des Saarlandes - Hoheitliche Dienste - Handwerksrecht, Kammerbeitrag

    Adresse

    Hausanschrift

    Hohenzollernstraße 47-49

    66117 Saarbrücken

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 09.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung
    • Nachweise für den Ausnahmegrund
    • Nachweise über die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für das Handwerk relevant sind

    Voraussetzungen

    Die Meisterprüfung muss eine unzumutbare Belastung für Sie darstellen. Sie müssen über die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zur Ausübung des Handwerks verfügen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung müssen Sie elektronisch per Onlineverfahren oder schriftlich bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer stellen. Die Online-Antragstellung wird auch über Verwaltungsportale angeboten. Im Einzelnen ergeben sich folgende Verfahrensschritte:

    1. Antragstellung
    • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer und laden Sie die Antragsformulare zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung herunter. Gerne können Sie sich auch direkt an Ihre Handwerkskammer wenden und die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen
    • Füllen Sie die Formulare vollständig aus und senden Sie sie zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an Ihre zuständige Handwerkskammer
    • Alternativ ist eine Online-Antragstellung über Verwaltungsportale möglich
    1. Durchführung des Verwaltungsverfahrens auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung

    Im Verfahren auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung wird geprüft, ob folgende Kriterien erfüllt sind:

    • Vorliegen eines Ausnahmegrundes
    • Nachweis der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten (der Umfang des Nachweises hängt von der Vorqualifikation und davon ab, ob die Ausnahmebewilligung für das gesamte Handwerk beantragt wird oder nur für einen Teilbereich).
    1. Entscheidung über Antrag

    Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen eine Ausnahmebewilligung erteilt. Die Ausnahmebewilligung kann unbefristet oder befristet und auch beschränkt erteilt werden.

    1. Handwerksrolleneintragung

    Auf Grundlage einer erteilten Ausnahmebewilligung kann die Handwerksrolleneintragung vorgenommen werden. Gemeinsam mit dem Bescheid über die Eintragung erhält der Betrieb die sog. Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2 HwO).

    Kosten

    Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Handwerkskammer des Saarlandes

    Version

    Technisch geändert am 06.08.2024

    Stichwörter

    Handwerkerregister, Handwerksrolle, Befähigungsnachweis, Handwerkerverzeichnis, zulassungspflichtiges Handwerk, Ausnahmegrund, Meisterprüfung, Handwerk, Ausnahmebewilligung, Eintragung Handwerksrolle, Handwerkskammer, Handwerksregister, Befristete Ausnahmebewilligung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de