Entsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren übermitteln
Sie können unter bestimmten Voraussetzungen für Ihren Entsorgungsnachweis das privilegierte Verfahren nutzen.
Beschreibung
Die Nachweis- und Registerpflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zielen darauf ab, die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zu dokumentieren und zu überwachen.
Als abfallerzeugendes Unternehmen, das gefährliche Abfälle erzeugt, müssen Sie und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen und die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente führen.
Bereits vor Beginn der Entsorgung müssen Sie als abfallerzeugendes Unternehmen Entsorgungsnachweise führen, um bereits die Zulässigkeit der geplanten Art der Entsorgung nachzuweisen.
Die zuständige Behörde muss die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen.
Die Pflicht zur Bestätigung des Entsorgungsnachweises entfällt im sogenannten privilegierten Verfahren. Dieses gilt für folgende Unternehmen:
- die Entsorgungsanlagen, die als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sind oder
- Entsorgungsanlagen, die zu einem im EMAS-Register eingetragenen Unternehmen gehören oder
- Entsorgungsanlagen, die auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Bestätigungspflicht befreit wurden.
Im privilegierten Verfahren kann mit der Entsorgung unmittelbar nach Übersendung des Entsorgungsnachweises an die zuständige Behörde begonnen werden.
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Entsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
In elektronischer Form:
- Deckblatt (DEN)
- Verantwortliche Erklärung (VE) des abfallerzeugenden Unternehmens
- Gegebenenfalls inklusive Deklarationsanalyse (DA)
- Annahmeerklärung (AE) des abfallentsorgenden Unternehmens
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Software, mit der die Nachweisdokumente in elektronischer Form erstellt, bearbeitet und qualifiziert signiert sowie mit anderen Betrieben und den Behörden ausgetauscht werden können. Zur qualifizierten Signatur der Formulare sind zudem eine persönliche Signaturkarte und ein Kartenlesegerät notwendig.
- In den Nachweisformularen sind die abfallrechtlichen Betriebsnummern des Erzeugers und Entsorgers oder der Erzeugerin und Entsorgerin einzutragen. Wenn diese noch nicht erteilt wurden, sind sie vor Erstellung der Nachweisformulare bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
- Das Abfallentsorgungsunternehmen muss eine der geforderten Voraussetzungen erfüllen:
-
- Entsorgungsfachbertrieb
- EMAS-Zertifzierung
- Freistellung durch die Behörde
Rechtsgrundlage(n)
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) – § 3 Entsorgungsnachweis
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) – § 7 Freistellung und Privilegierung
Verfahrensablauf
- Als abfallerzeugendes Unternehmen erstellen Sie das Deckblatt, die verantwortliche Erklärung gegebenenfalls inklusive der Deklarationsanalyse in elektronischer Form und senden diese mit Signatur an die entsorgende Stelle Dort werden die Unterlagen ergänzt und ebenfalls signiert.
- Das abfallentsorgende Unternehmen übersendet den vollständigen Entsorgungsnachweis vor Beginn der Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde und das abfallerzeugende Unternehmen.
Fristen
Bemerkung: Vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung.
Bearbeitungsdauer
Dauer: 1 bis 7
Bearbeitung erfolgt unmittelbar nach Eingang, eventuelle Nachforderungen oder Anordnungen erfolgen in der Regel innerhalb weniger Tage
1 bis 7 Tage (Bearbeitung erfolgt unmittelbar nach Eingang, eventuelle Nachforderungen oder Anordnungen erfolgen in der Regel innerhalb weniger Tage)
Kosten
Kostenhöhe (fix): 32,-
Verwaltungsgebühr 32.0 EUR
Weitere Informationen
Homepage der Länderarbeitsgruppe Gemeinsamen Abfall-DV-Systeme
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch GOES Gesellschaft für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen mbH am 13.07.2023
Stichwörter
Freistellung von Bestätigungspflicht, Erzeuger, Privilegierung EMAS-Register, Abfallerzeuger, Entsorgung ohne Bestätigung, Ausnahme Entsorgungsnachweis, Privilegierter Abfallentsorger, Entsorgung, Entsorgungsnachweis, Privilegierung Entsorgungsfachbetriebszertifizierung Abfallentsorger, Nachweis Zulässigkeit Abfallentsorgung, Entsorgungsanlage, Nachweiserklärung, Entsorger, Abfallentsorger