Anzeige Entsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren Entgegennahme

    Entsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren übermitteln

    Sie können unter bestimmten Voraussetzungen für Ihren Entsorgungsnachweis das privilegierte Verfahren nutzen.

    Beschreibung

    Die Nachweis- und Registerpflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zielen darauf ab, die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zu dokumentieren und zu überwachen.

    Als abfallerzeugendes Unternehmen, das gefährliche Abfälle erzeugt, müssen Sie und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen und die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente führen.

    Bereits vor Beginn der Entsorgung müssen Sie als abfallerzeugendes Unternehmen Entsorgungsnachweise führen, um bereits die Zulässigkeit der geplanten Art der Entsorgung nachzuweisen.

    Die zuständige Behörde muss die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen.

    Die Pflicht zur Bestätigung des Entsorgungsnachweises entfällt im sogenannten privilegierten Verfahren. Dieses gilt für folgende Unternehmen:

    • die Entsorgungsanlagen, die als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sind oder
    • Entsorgungsanlagen, die zu einem im EMAS-Register eingetragenen Unternehmen gehören oder
    • Entsorgungsanlagen, die auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Bestätigungspflicht befreit wurden.

    Im privilegierten Verfahren kann mit der Entsorgung unmittelbar nach Übersendung des Entsorgungsnachweises an die zuständige Behörde begonnen werden.

    Online-Dienst

    Entsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren

    ID: L100010_101142124

    Online erledigen

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Don-Bosco-Straße 1

    66119 Saarbrücken

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 681 8500-0

    Fax: +49 681 8500-1384

    E-Mail: lua@lua.saarland.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 09.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    In elektronischer Form:

    • Deckblatt (DEN)
    • Verantwortliche Erklärung (VE) des abfallerzeugenden Unternehmens
    • Gegebenenfalls inklusive Deklarationsanalyse (DA)
    • Annahmeerklärung (AE) des abfallentsorgenden Unternehmens

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Software, mit der die Nachweisdokumente in elektronischer Form erstellt, bearbeitet und qualifiziert signiert sowie mit anderen Betrieben und den Behörden ausgetauscht werden können. Zur qualifizierten Signatur der Formulare sind zudem eine persönliche Signaturkarte und ein Kartenlesegerät notwendig.
    • In den Nachweisformularen sind die abfallrechtlichen Betriebsnummern des Erzeugers und Entsorgers oder der Erzeugerin und Entsorgerin einzutragen. Wenn diese noch nicht erteilt wurden, sind sie vor Erstellung der Nachweisformulare bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
    • Das Abfallentsorgungsunternehmen muss eine der geforderten Voraussetzungen erfüllen:
      • Entsorgungsfachbertrieb
      • EMAS-Zertifzierung
      • Freistellung durch die Behörde

    Rechtsgrundlage(n)

    Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) - § 3 Entsorgungsnachweis

    Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) - § 7 Freistellung und Privilegierung

     

    Verfahrensablauf

    • Als abfallerzeugendes Unternehmen erstellen Sie das Deckblatt, die verantwortliche Erklärung gegebenenfalls inklusive der Deklarationsanalyse in elektronischer Form und senden diese mit Signatur an die entsorgende Stelle Dort werden die Unterlagen ergänzt und ebenfalls signiert.
    • Das abfallentsorgende Unternehmen übersendet den vollständigen Entsorgungsnachweis vor Beginn der Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde und das abfallerzeugende Unternehmen.

    Fristen

    Bemerkung: Vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung.

    Bearbeitungsdauer

    Dauer: 1 bis 7 

    Bearbeitung erfolgt unmittelbar nach Eingang, eventuelle Nachforderungen oder Anordnungen erfolgen in der Regel innerhalb weniger Tage

    1 bis 7 Tage (Bearbeitung erfolgt unmittelbar nach Eingang, eventuelle Nachforderungen oder Anordnungen erfolgen in der Regel innerhalb weniger Tage)

    Kosten

    Kostenhöhe (fix): 32,-

    Verwaltungsgebühr 32.00 EUR

    Weitere Informationen

    Homepage der Länderarbeitsgruppe Gemeinsamen Abfall-DV-Systeme

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch GOES Gesellschaft für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen mbH am 13.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 27.05.2024

    Stichwörter

    Ausnahme Entsorgungsnachweis, Entsorgungsnachweis, Abfallentsorger, Freistellung von Bestätigungspflicht, Privilegierung EMAS-Register, Entsorgung, Entsorgungsanlage, Erzeuger, Nachweis Zulässigkeit Abfallentsorgung, Abfallerzeuger, Entsorger, Privilegierter Abfallentsorger, Privilegierung Entsorgungsfachbetriebszertifizierung Abfallentsorger, Nachweiserklärung, Entsorgung ohne Bestätigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English