Gewerbe Anmeldung

    Gewerbe anmelden

    Wenn Sie ein Gewerbe beginnen, müssen Sie dieses bei der zuständigen Behörde anmelden. Die Anmeldung muss gleichzeitig mit dem Beginn des Gewerbes erfolgen.

    Wenn Sie ein Gewerbe beginnen, müssen Sie dieses bei der zuständigen Behörde anmelden. Die Anmeldung muss gleichzeitig mit dem Beginn des Gewerbes erfolgen.

    Beschreibung

    Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie:

           einen Betrieb neu errichten,

           eine Zweigniederlassung neu errichten,

           eine unselbstständige Zweigstelle neu errichten,

           einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,

           ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,

           einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe des Betriebs bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).

    Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden.
    Die Anmeldepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.

    Für reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten gilt die Anzeigepflicht ebenfalls.

    Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:

           Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)

           Freie Berufe

           Verwaltung eigenen Vermögens

    Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.

    Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

    Online-Dienst

    Gewerbe an-, um- oder ab melden

    ID: L100010_102576186

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei den Städten und Gemeinden (§ 1 Abs. 1 GewOZVO).

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Wadgassen - Gewerbemeldungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Lindenstraße 114

    66787 Wadgassen

    Öffnungszeiten

    Mo. 08.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr Di. 08.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr Mi. 08.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr Do. 08.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr Fr. 08.00 - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6834 944-104

    Telefon Festnetz: +49 6834 944-105

    Telefon Festnetz: +49 6834 944-195

    Fax: +49 6834 944-127

    E-Mail: ema@wadgassen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 26.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:

    • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung)
    • notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Handelsregisterauszug,
    • Beiblatt Vertretungsberechtigte

    Formulare

    Formulare: ja

    Onlineverfahren möglich: ja

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

    Sie wollen ein Gewerbe betreiben.

    Gewerbetreibende sind

    • natürliche Personen oder
    • juristische Personen, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG)

     Anzeigepflichtig sind:

    • bei Einzelgewerben die oder der Einzelgewerbetreibende,
    • bei Personengesellschaften (zum Beispiel. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen und Gesellschafter
    • bei Kommanditgesellschaft (KG) jede oder jeder persönlich haftende Gesellschafterin und Gesellschafter, die Kommanditistinnen und Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
    • bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH,
    • AG) der bzw. die gesetzliche(n) Vertreter.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax anmelden.

    Wenn die Anmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie das Formular "Gewerbe-Anmeldung" - (GewA 1) ausfüllen und persönlich unterschreiben.

    Die zuständige Stelle bescheinigt den Empfang der Gewerbeanmeldung, wenn das Anmeldeformular vollständig ausgefüllt wurde.

    Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen, wie u. a. das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.

    Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Sie haben einen Rechtsanspruch auf elektronische Abwicklung.

    Fristen

    Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anmeldung kann eine Geldbuße verhängt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Bei persönlicher Vorsprache: sofort

    Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen

    Kosten

    Die Gebühren liegen zwischen 15 Euro und 80 Euro.

    Sie erhalten dazu einen Gebührenbescheid.

    Die Verwaltungsgebühren werden gem. dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis für das Saarland (GebVerz) festgesetzt.

    Bürgerservice Saarland - GebVerzV SL | Landesnorm Saarland | Gesamtausgabe | Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses vom 14. Juli 1964 in der ... | gültig ab: 01.01.2002; Nr. 385.1

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform) als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie des Saarlandes am 19.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 24.07.2024

    Stichwörter

    Laden, Anmeldung eines Gewerbes, Gewerbeschein, Produktionsstätte, Gewerbetreibender, Gewerbeanzeige, Geschäft, Anmeldung einer Zweigniederlassung, Betriebsstätte, Unternehmensbeginn, Gewerbe, Unternehmen, Gewerbeanmeldung, Anmeldung einer unselbständigen Zweigstelle, Anzeige eines Gewerbes, Kleingewerbeanmeldung, Unternehmensanmeldung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de