Gewerbe anmelden
Wenn Sie ein Gewerbe beginnen, müssen Sie dieses bei der zuständigen Behörde anmelden. Die Anmeldung muss gleichzeitig mit dem Beginn des Gewerbes erfolgen.
Beschreibung
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie:
• einen Betrieb neu errichten,
• eine Zweigniederlassung neu errichten,
• eine unselbstständige Zweigstelle neu errichten,
• einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
• ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
• einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe des Betriebs bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).
Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden.
Die Anmeldepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.
Für reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten gilt die Anzeigepflicht ebenfalls.
Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:
• Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
• Freie Berufe
• Verwaltung eigenen Vermögens
Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Online-Dienst
Gewerbe Anmeldung, Ummeldung oder Abmeleung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den Städten und Gemeinden (§ 1 Abs. 1 GewOZVO).
Dieses Verfahren kann auch über einen „Einheitlichen Ansprechpartner“ abgewickelt werden. Bei dem „Einheitlichen Ansprechpartner“ handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Stadt Sulzbach - 30.5 Gewerbeamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 08.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 16.00 Uhr Di. 08.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 16.00 Uhr Mi. 08.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 16.00 Uhr Do. 08.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 18.00 Uhr Fr. 08.00 - 12.00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 6897 508-350
E-Mail: gewerbeamt@stadt-sulzbach.de
erforderliche Unterlagen
Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
- Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung)
- notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Handelsregisterauszug,
- Beiblatt Vertretungsberechtigte
Formulare
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
Sie wollen ein Gewerbe betreiben.
Gewerbetreibende sind
- natürliche Personen oder
- juristische Personen, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG)
Anzeigepflichtig sind:
- bei Einzelgewerben die oder der Einzelgewerbetreibende,
- bei Personengesellschaften (zum Beispiel. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen und Gesellschafter
- bei Kommanditgesellschaft (KG) jede oder jeder persönlich haftende Gesellschafterin und Gesellschafter, die Kommanditistinnen und Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
- bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH,
- AG) der bzw. die gesetzliche(n) Vertreter.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie können Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax anmelden.
Wenn die Anmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie das Formular "Gewerbe-Anmeldung" – (GewA 1) ausfüllen und persönlich unterschreiben.
Die zuständige Stelle bescheinigt den Empfang der Gewerbeanmeldung, wenn das Anmeldeformular vollständig ausgefüllt wurde.
Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen, wie u. a. das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Sie haben einen Rechtsanspruch auf elektronische Abwicklung.
Fristen
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anmeldung kann eine Geldbuße verhängt werden.
Bearbeitungsdauer
Bei persönlicher Vorsprache: sofort
Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen
Kosten
Die Gebühren liegen zwischen 15 Euro und 80 Euro.
Sie erhalten dazu einen Gebührenbescheid.
Die Verwaltungsgebühren werden gem. dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis für das Saarland (GebVerz) festgesetzt.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform) als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie des Saarlandes am 19.07.2024
Stichwörter
Anmeldung eines Gewerbes, Anmeldung einer unselbständigen Zweigstelle, Betriebsstätte, Produktionsstätte, Gewerbetreibender, Laden, Unternehmensanmeldung, Geschäft, Anmeldung einer Zweigniederlassung, Anzeige eines Gewerbes, Unternehmen, Gewerbe, Gewerbeanzeige, Gewerbeschein, Kleingewerbeanmeldung, Unternehmensbeginn, Gewerbeanmeldung