Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen
Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen.
Beschreibung
Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne den anderen Elternteil erziehen. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil garnicht, nicht komplett oder nur manchmal gezahlt.
Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.
Wenn die Voraussetzungen passen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis ihr Kind 18 Jahre alt ist gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor maximal 72 Monate) gibt es nicht mehr.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt:
- ab dem 1. Januar 2024 monatlich:für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 230 Euro,
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 301 Euro,
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 395 Euro.
Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
- Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
- Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens EUR 600,00 und erhalten ergänzendes Bürgergeld.
Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten.
Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für einen Monat rückwirkend beantragt werden.
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zuständige Stelle
Zuständig ist das Jugendamt Ihres Wohnorts.
Ansprechpartner
Regionalverband Saarbrücken - Beistandschaften/Unterhaltsvorschuss
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 08.00 - 12.00 Uhr, 13.30 - 15.00 Uhr Di. 07.00 - 12.00 Uhr, 13.30 - 15.00 Uhr Mi. 08.00 - 12.00 Uhr, 13.30 - 15.00 Uhr Do. 13.30 - 17.30 Uhr Fr. 08.00 - 12.00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:
- die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
- der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
- bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
- der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
- bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil
- gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
- die aktuelle Steuerkarte
- bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
- Einkommensnachweise über:
- Kindergeld
- gegebenenfalls Halbwaisenrente
- gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
- gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetze anderer Unterhaltsvorschusskassen
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich : Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:
- Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
- Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Der Elternteil ist alleinerziehend (zum Beispiel auch verwitwet).
- Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
- Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch (Frist: 1 Monat)
Fristen
Der Unterhaltsvorschuss kann für einen Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
- Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 Jahren und der Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens EUR 600,00 brutto erzielt.
- Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit (MASFG) am 14.06.2024
Stichwörter
Unterhaltsvorschuss, Vorschuss, Unterhalt, Alleinerziehende, Trennung