Unterhaltsvorschuss Bewilligung

    Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

    Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen. 

    Beschreibung

    Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne den anderen Elternteil erziehen. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil garnicht, nicht komplett oder nur manchmal gezahlt.

    Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.

    Wenn die Voraussetzungen passen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis ihr Kind 18 Jahre alt ist gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor maximal 72 Monate) gibt es nicht mehr.
    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt:

    • ab dem 1. Januar 2024 monatlich:für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 230 Euro,
    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 301 Euro,
    • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 395 Euro.

    Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

    • Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
    • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
    • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens EUR 600,00 und erhalten ergänzendes Bürgergeld.

    Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten.

    Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für einen Monat rückwirkend beantragt werden. 
     

    Online-Dienst

    Unterhaltsvorschuss

    ID: L100010_101669328

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    zuständige Stelle

    Zuständig ist das Jugendamt Ihres Wohnorts.

    Ansprechpartner

    Regionalverband Saarbrücken - Beistandschaften/Unterhaltsvorschuss

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßplatz

    66119 Saarbrücken

    Öffnungszeiten

    Mo. 08.00 - 12.00 Uhr, 13.30 - 15.00 Uhr Di. 07.00 - 12.00 Uhr, 13.30 - 15.00 Uhr Mi. 08.00 - 12.00 Uhr, 13.30 - 15.00 Uhr Do. 13.30 - 17.30 Uhr Fr. 08.00 - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 681 506-5142

    Fax: +49 681 506-1390

    E-Mail: uv@rvsbr.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 26.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular
       
      • zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:
      • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
      • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils 
      • bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel  
      • der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss 
      • bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil 
      • gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens 
      • die aktuelle Steuerkarte
      • bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung 
      • Einkommensnachweise über:  
        • Kindergeld 
        • gegebenenfalls Halbwaisenrente
        • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen 
      • gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetze anderer Unterhaltsvorschusskassen  

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich  : Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein
     

    Voraussetzungen

    Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

    • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
    • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    • Der Elternteil ist alleinerziehend (zum Beispiel auch verwitwet).
    • Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
    • Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch (Frist: 1 Monat)

    Fristen

    Der Unterhaltsvorschuss kann für einen Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:     

    • Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 Jahren und der Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens EUR 600,00 brutto erzielt.
    • Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit (MASFG) am 14.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 18.06.2024

    Stichwörter

    Unterhaltsvorschuss, Vorschuss, Unterhalt, Alleinerziehende, Trennung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de