Nachweis- und Registerpflegepflicht Befreiung

    Befreiung von der Nachweis- und Registerpflicht für Abfallwirtschaftsbeteiligte beantragen

    Wenn Sie Abfälle entsorgen oder an Entsorgungsvorgängen beteiligt sind, worüber Sie ordnungsgemäß Nachweise sowie ein Register führen müssen, können Sie bei der zuständigen Behörde eine Befreiung von dieser Nachweis- und/oder Registerpflicht beantragen.

    Beschreibung

    Die Nachweis- und Registerpflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zielen darauf ab, die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zu dokumentieren und zu überwachen.

    Wenn Ihr Unternehmen gefährliche Abfälle erzeugt, sammelt, befördert oder entsorgt, sind Sie verpflichtet, Nachweise zu führen. Mit den Nachweisdokumenten und in den Registern weisen die Unternehmen, die gefährliche Abfälle erzeugen und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden die ordnungsgemäße Entsorgung nach.

    Der Registerpflicht unterliegen zusätzlich Unternehmen, die mit gefährlichen Abfällen makeln oder handeln.

    Wenn durch die Abfallentsorgung keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls zu befürchten ist, kann die zuständige Behörde eine Befreiung von der Pflicht zur Nachweis- und Registerführung in Teilen oder ganz aussprechen.

    Online-Dienst

    Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten (eBNuR)

    ID: L100027_130255094

    Beschreibung

    Wenn Sie Abfälle entsorgen oder an Entsorgungsvorgängen beteiligt sind, worüber Sie ordnungsgemäß Nachweise sowie ein Register führen müssen, können Sie über den Online-Dienst bei der zuständigen Behörde eine Befreiung von dieser Nachweis- und/oder Registerpflicht beantragen.

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Örtlich zuständiges Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt für den Unternehmenssitz

    Zuständigkeit

    Örtlich zuständiges Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt für den Unternehmenssitz

    Ansprechpartner

    Abteilung STALUMM 5

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Jägerbäk 3

    18069 Rostock

    Hausanschrift

    Schlossplatz 6

    18246 Bützow

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 03.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Befreiung erteilt werden soll.

    Dem Antrag auf Befreiung durch die Abfallwirtschaftsbeteiligten beizufügenden Dokumente sind bei der zuständigen Behörde zu erfragen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    Ob eine Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten gewährt werden kann, ist eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde.

    Grundsätzlich ist eine Befreiung nur dann möglich, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit trotz der Befreiung nicht zu befürchten ist. In diesem Zusammenhang ist von der Behörde zu berücksichtigen, dass ein besonders ausgeprägtes öffentliches Interesse an einer möglichst standardisierten und daher ausnahmefreien Nachweis- und Registerführung besteht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen den Antrag auf Befreiung bei der zuständigen Behörde samt aller für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Angaben.
    • Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und entscheidet, ob eine Befreiung in Betracht kommt.
    • Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen mitgeteilt.

    Fristen

    Vor dem Beginn der Entsorgung, auf die sich die Nachweis- oder Registerpflicht bezieht.

    Bearbeitungsdauer

    keine

    Kosten

    Für die Befreiung von der Nachweis- und Registerführung fallen gemäß Gebührenziffer 313.12 der Abfall-Kostenverordnung M-V (AbfKostVO M-V) Gebühren in Höhe von maximal 6.500,00 EUR an.

    Der Erlass zur einheitlichen Gebührenbemessung gibt detaillierte Hinweise zur Gebührenberechnung und Gebührenhöhen. Der Erlass ist auf der Homepage des LUNG veröffentlicht.

    Gebühr ab 75.00 EUR bis 6500.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 16.10.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Stichwörter

    Befreiung, Antrag, Makler, Abfallsammler, Nachweispflicht 50 KrWG, Abfallbeförderer, Abfallnachweisverfahren, Erzeuger, Händler, Beförderer, Sammler, Abfallhändler, Abfallmakler, Abfallerzeuger, Entsorger, Registerpflicht 49 KrWG, Abfallentsorger, Nachweisverordnung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de