Nachweis- und Registerpflegepflicht Befreiung

    Befreiung von der Nachweis- und Registerpflegepflicht für Abfallwirtschaftsbeteiligte beantragen

    Wenn Sie Abfälle entsorgen oder an Entsorgungsvorgängen beteiligt sind, worüber Sie ordnungsgemäß Nachweise sowie ein Register führen müssen, können Sie bei der zuständigen Behörde eine Befreiung von dieser Nachweis- und/oder Registerpflicht beantragen.

    Beschreibung

    Die Nachweis- und Registerpflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zielen darauf ab, die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zu dokumentieren und zu überwachen.

    Wenn Ihr Unternehmen gefährliche Abfälle erzeugt, sammelt, befördert oder entsorgt, sind Sie verpflichtet Nachweise zu führen. Mit den Nachweisdokumenten und in den Registern weisen die Unternehmen, die gefährliche Abfälle erzeugen und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden die ordnungsgemäße Entsorgung nach.

    Der Registerpflicht unterliegen zusätzlich Unternehmen, die mit gefährlichen Abfällen makeln oder handeln.

    Wenn durch die Abfallentsorgung keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls zu befürchten ist, kann die zuständige Behörde eine Befreiung von der Pflicht zur Nachweis- und Registerführung in Teilen oder ganz aussprechen.

    Online-Dienst

    Befreiung von der Nachweis- und Registerpflicht

    ID: L100010_101142123

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Don-Bosco-Straße 1

    66119 Saarbrücken

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 681 8500-0

    Fax: +49 681 8500-1384

    E-Mail: lua@lua.saarland.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 09.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Befreiung erteilt werden soll.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Ob eine Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten gewährt werden kann, ist eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde.

    Grundsätzlich ist eine Befreiung nur dann möglich, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, trotz der Befreiung nicht zu befürchten ist. In diesem Zusammenhang ist von der Behörde zu berücksichtigen, dass ein besonders ausgeprägtes öffentliches Interesse an einer möglichst standardisierten und daher ausnahmefreien Nachweis- und Registerführung besteht.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 26 Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)

     

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen den Antrag auf Befreiung bei der zuständigen Behörde samt aller für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Angaben.
    • Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und entscheidet, ob eine Befreiung in Betracht kommt.
    • Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen mitgeteilt.  

    Fristen

    Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist): Vor dem Beginn der Entsorgung, auf die sich die Nachweis-/Registerpflicht bezieht.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen.

    2 bis 4 Wochen (Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen.)

    Kosten

    Kostenhöhe (variabel): von 50 bis zu 5.000 

    Verwaltungsgebühr ab 50.00 EUR bis 5000.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine Besonderheiten zu berücksichtigen

    Weitere Informationen

    Internetseite der Länderarbeitsgruppe Gemeinsamen Abfall-DV-Systeme (LAG GADSYS)

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch GOES Gesellschaft für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen mbH am 12.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 27.05.2024

    Stichwörter

    Abfallmakler, Erzeuger, Entsorger, Abfallentsorger, Nachweispflicht 50 KrWG, Sammler, Nachweisverordnung, Abfallbeförderer, Beförderer, Abfallnachweisverfahren, Registerpflicht 49 KrWG, Abfallhändler, Abfallsammler, Abfallerzeuger, Antrag, Händler, Makler

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de