Befreiung von der Nachweis- und Registerpflegepflicht für Abfallwirtschaftsbeteiligte beantragen
Wenn Sie Abfälle entsorgen oder an Entsorgungsvorgängen beteiligt sind, worüber Sie ordnungsgemäß Nachweise sowie ein Register führen müssen, können Sie bei der zuständigen Behörde eine Befreiung von dieser Nachweis- und/oder Registerpflicht beantragen.
Beschreibung
Die Nachweis- und Registerpflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zielen darauf ab, die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zu dokumentieren und zu überwachen.
Wenn Ihr Unternehmen gefährliche Abfälle erzeugt, sammelt, befördert oder entsorgt, sind Sie verpflichtet Nachweise zu führen. Mit den Nachweisdokumenten und in den Registern weisen die Unternehmen, die gefährliche Abfälle erzeugen und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden die ordnungsgemäße Entsorgung nach.
Der Registerpflicht unterliegen zusätzlich Unternehmen, die mit gefährlichen Abfällen makeln oder handeln.
Wenn durch die Abfallentsorgung keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls zu befürchten ist, kann die zuständige Behörde eine Befreiung von der Pflicht zur Nachweis- und Registerführung in Teilen oder ganz aussprechen.
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Befreiung von der Nachweis- und Registerpflicht
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Befreiung erteilt werden soll.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Ob eine Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten gewährt werden kann, ist eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde.
Grundsätzlich ist eine Befreiung nur dann möglich, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, trotz der Befreiung nicht zu befürchten ist. In diesem Zusammenhang ist von der Behörde zu berücksichtigen, dass ein besonders ausgeprägtes öffentliches Interesse an einer möglichst standardisierten und daher ausnahmefreien Nachweis- und Registerführung besteht.
Rechtsgrundlage(n)
§ 26 Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Sie stellen den Antrag auf Befreiung bei der zuständigen Behörde samt aller für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Angaben.
- Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und entscheidet, ob eine Befreiung in Betracht kommt.
- Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen mitgeteilt.
Fristen
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist): Vor dem Beginn der Entsorgung, auf die sich die Nachweis-/Registerpflicht bezieht.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen.
2 bis 4 Wochen (Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen.)
Kosten
Kostenhöhe (variabel): von 50 bis zu 5.000
Verwaltungsgebühr ab 50.00 EUR bis 5000.00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Keine Besonderheiten zu berücksichtigen
Weitere Informationen
Internetseite der Länderarbeitsgruppe Gemeinsamen Abfall-DV-Systeme (LAG GADSYS)
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch GOES Gesellschaft für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen mbH am 12.07.2023
Stichwörter
Abfallmakler, Erzeuger, Entsorger, Abfallentsorger, Nachweispflicht 50 KrWG, Sammler, Nachweisverordnung, Abfallbeförderer, Beförderer, Abfallnachweisverfahren, Registerpflicht 49 KrWG, Abfallhändler, Abfallsammler, Abfallerzeuger, Antrag, Händler, Makler