Eintragung in das Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke bzw. handwerksähnlicher Gewerbe beantragen
Wenn Sie ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe selbständig ausüben möchten, müssen Sie den Beginn der gewerblichen Tätigkeit unverzüglich Ihrer Handwerkskammer anzeigen und die Eintragung beantragen.
Beschreibung
Das Verzeichnis über die Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes ist ein Register, in dem sich alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften eintragen müssen, die ein zulassungsfreies Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe betreiben.
Die zulassungsfreien Handwerke sind in Abschnitt 1 der Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführt. Hierzu gehören unter anderem:
- Uhrmacher
- Gold- und Silberschmiede
- Holzbildhauer
- Segelmacher
- Schumacher
- Müller
- Brauer und Mälzer,
- Textilreiniger
- Gebäudereiniger,
- Fotografen
- Buchbinder
- Geigenbauer
Die handwerksähnlichen Gewerbe sind in Abschnitt 2 der Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführt. Hierzu gehören unter anderem:
- Eisenflechter
- Bodenleger
- Metallschleifer und Metallpolierer
- Fahrzeugverwerter
- Rohr- und Kanalreiniger
- Speiseeishersteller
- Kosmetiker
- Klavierstimmer.
Eine vollständige Auflistung enthält die Anlage B zur Handwerksordnung (HwO).
Damit das Verzeichnis richtig geführt werden kann, besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Anzeige des Beginns oder der Beendigung des selbständigen Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes gegenüber der Handwerkskammer. Die Anzeige des Betriebsbeginns löst ein Verfahren zur Eintragung in das Verzeichnis aus.
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Ansprechpartner
Handwerkskammer des Saarlandes - Hoheitliche Dienste - Handwerksrecht, Kammerbeitrag
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: handwerksrolle@hwk-saarland.de
erforderliche Unterlagen
Die Anzeige des Betriebsbeginns eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes kann formlos erfolgen. Für das danach durchzuführende Eintragungsverfahren sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Natürliche Personen:
- Kopie Personalausweis oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
- Kopie Personalausweis oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter
- Kopie des Gesellschaftsvertrages
- Personenhandelsgesellschaften z.B. Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechende ausländische Gesellschaftsformen:
- Kopie Personalausweis oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen
- Nachweis zur Rechtsform bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- Handelsregisterauszug
- Kopie des Gesellschaftsvertrages
- Nachweis zur Rechtsform bei ausländischen Rechtsformen:
- Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers, Kopie des Gesellschaftsvertrages
- juristischen Personen z.B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaft, eingetragene Genossenschaft etc.:
- Kopie Personalausweis oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der vertretungsberechtigten Personen
- Nachweis zur Rechtsform bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- Handelsregisterauszug
- Kopie des Gesellschaftsvertrages
- Nachweis zur Rechtsform bei ausländischen Rechtsformen:
- Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers, Kopie des Gesellschaftsvertrages
Voraussetzungen
Es wird kein Qualifikationsnachweis benötigt. Es besteht lediglich eine Anzeigepflicht und damit zusammenhängend eine Eintragungspflicht ins Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke bzw. handwerksähnlichen Gewerbe.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Anzeige der Handwerkstätigkeit: vor Beginn.
Kosten
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Handwerkskammer des Saarlandes
Stichwörter
Anmeldung eines Handwerksbetriebes, Handwerkskammer, Verzeichnis, Anzeige des Unternehmensstarts, Anzeige des Betriebsbeginns, Anmeldung handwerksähnliches Gewerbe, handwerksähnliches Gewerbe, Eintragung als Handwerker, Inhaber, Anmeldung zulassungsfreies Handwerk, ohne Qualifikationsnachweis, Handwerkerverzeichnis, Anlage B, Handwerksordnung, zulassungsfreies Handwerk