Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes Eintragung

    Eintragung in das Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke bzw. handwerksähnlicher Gewerbe beantragen

    Wenn Sie ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe selbständig ausüben möchten, müssen Sie den Beginn der gewerblichen Tätigkeit unverzüglich Ihrer Handwerkskammer anzeigen und die Eintragung beantragen.

    Beschreibung

    Das Verzeichnis über die Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes ist ein Register, in dem sich alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften eintragen müssen, die ein zulassungsfreies Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe betreiben.

    Die zulassungsfreien Handwerke sind in Abschnitt 1 der Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführt. Hierzu gehören unter anderem:

    • Uhrmacher
    • Gold- und Silberschmiede
    • Holzbildhauer
    • Segelmacher
    • Schumacher
    • Müller
    • Brauer und Mälzer,
    • Textilreiniger
    • Gebäudereiniger,
    • Fotografen
    • Buchbinder
    • Geigenbauer

    Die handwerksähnlichen Gewerbe sind in Abschnitt 2 der Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführt. Hierzu gehören unter anderem:

    • Eisenflechter
    • Bodenleger
    • Metallschleifer und Metallpolierer
    • Fahrzeugverwerter
    • Rohr- und Kanalreiniger
    • Speiseeishersteller
    • Kosmetiker
    • Klavierstimmer.

    Eine vollständige Auflistung enthält die Anlage B zur Handwerksordnung (HwO).
     

    Damit das Verzeichnis richtig geführt werden kann, besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Anzeige des Beginns oder der Beendigung des selbständigen Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes gegenüber der Handwerkskammer. Die Anzeige des Betriebsbeginns löst ein Verfahren zur Eintragung in das Verzeichnis aus.

    Online-Dienst

    handwerk:digital

    ID: L100010_101707667

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer des Saarlandes - Hoheitliche Dienste - Handwerksrecht, Kammerbeitrag

    Adresse

    Hausanschrift

    Hohenzollernstraße 47-49

    66117 Saarbrücken

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 09.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die Anzeige des Betriebsbeginns eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes kann formlos erfolgen. Für das danach durchzuführende Eintragungsverfahren sind folgende Unterlagen einzureichen:

    1. Natürliche Personen:
    • Kopie Personalausweis oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
    1. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
    • Kopie Personalausweis oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter
    • Kopie des Gesellschaftsvertrages
    1. Personenhandelsgesellschaften z.B. Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechende ausländische Gesellschaftsformen:
    • Kopie Personalausweis oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen
    • Nachweis zur Rechtsform bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • Handelsregisterauszug
      • Kopie des Gesellschaftsvertrages
    • Nachweis zur Rechtsform bei ausländischen Rechtsformen:
      • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers, Kopie des Gesellschaftsvertrages
    1. juristischen Personen z.B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaft, eingetragene Genossenschaft etc.:
    • Kopie Personalausweis oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der vertretungsberechtigten Personen
    • Nachweis zur Rechtsform bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • Handelsregisterauszug
      • Kopie des Gesellschaftsvertrages
    • Nachweis zur Rechtsform bei ausländischen Rechtsformen:
      • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers, Kopie des Gesellschaftsvertrages

    Voraussetzungen

    Es wird kein Qualifikationsnachweis benötigt. Es besteht lediglich eine Anzeigepflicht und damit zusammenhängend eine Eintragungspflicht ins Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke bzw. handwerksähnlichen Gewerbe.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Anzeige der Handwerkstätigkeit: vor Beginn.

    Kosten

    Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Handwerkskammer des Saarlandes

    Version

    Technisch geändert am 06.08.2024

    Stichwörter

    Anmeldung eines Handwerksbetriebes, Handwerkskammer, Verzeichnis, Anzeige des Unternehmensstarts, Anzeige des Betriebsbeginns, Anmeldung handwerksähnliches Gewerbe, handwerksähnliches Gewerbe, Eintragung als Handwerker, Inhaber, Anmeldung zulassungsfreies Handwerk, ohne Qualifikationsnachweis, Handwerkerverzeichnis, Anlage B, Handwerksordnung, zulassungsfreies Handwerk

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de