Handwerksrolle EintragungOnline erledigen

    Eintragung in die Handwerksrolle beantragen

    Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig ausüben möchten, müssen Sie den Beginn der gewerblichen Tätigkeit Ihrer Handwerkskammer unverzüglich anzeigen und die Eintragung beantragen.

    Beschreibung

    Die Handwerksrolle ist ein Register, in dem sich alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften eintragen müssen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben. In der Handwerksrolle wird neben dem Inhaber bzw. der Inhaberin (natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft) auch die Betriebsleitung verzeichnet. Die Betriebsleitung kann entweder durch den Inhaber oder die Inhaberin oder eine(n) angestellten Betriebsleiter/Betriebsleiterin ausgeübt werden. Die Betriebsleitung muss über die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. Der Nachweis ist über eine Meisterprüfung für das jeweilige Handwerk oder eine gleichwertige einschlägige Qualifikation zu erbringen. Die Eintragung in der Handwerksrolle hat konstitutive Wirkung, d.h. erst mit der Eintragung besteht die Berechtigung zur selbstständigen Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks.

    Näheres hierzu im Abschnitt "Voraussetzungen".

    Die zulassungspflichtigen Handwerke sind in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt. Hierzu gehören unter anderem:

    • Maurer und Betonbauer
    • Zimmerer
    • Dachdecker
    • Straßenbauer
    • Gerüstbauer
    • Metallbauer
    • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
    • Estrichleger,
    • Steinmetzen- und Steinbildhauer
    • Stuckateure
    • Maler und Lackierer
    • Raumausstatter
    • Karosserie- und Fahrzeugbauer
    • Informationstechniker
    • Kraftfahrzeugtechniker
    • Elektrotechniker
    • Installateur und Heizungsbauer
    • Behälter- und Apparatebauer
    • Bäcker
    • Konditoren
    • Fleischer
    • Friseure
    • Glasbläser und Glasapparatebauer
    • Schornsteinfeger
    • Orthopädietechniker
    • Zahntechniker

    Eine vollständige Auflistung enthält die Anlage A zur Handwerksordnung (HwO). Das Handwerk muss nicht als Ganzes ausgeübt werden; es können auch wesentliche (Teil-) Tätigkeiten ausgeübt werden.

    Achtung: Es darf immer nur das zulassungspflichtige Handwerk ausgeübt werden, das in die Handwerksrolle eingetragen wurde. Werden mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausgeübt, muss jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen sein.

    Damit die Handwerksrolle richtig geführt werden kann, besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Anzeige des Beginns oder der Beendigung des selbständigen Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks gegenüber der Handwerkskammer.

    Online-Dienst

    handwerk:digital

    ID: L100010_101707667

    Beschreibung

    Sie möchten ein Handwerk gründen? Dann sind Sie hier richtig!

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    Sprache

    Deutsch

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    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer des Saarlandes - Hoheitliche Dienste - Handwerksrecht, Kammerbeitrag

    Adresse

    Hausanschrift

    Hohenzollernstraße 47-49

    66117 Saarbrücken

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 09.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die Anzeige des Betriebsbeginns eines zulassungspflichtigen Handwerks kann formlos erfolgen. Für das danach durchzuführende Eintragungsverfahren sind folgende Unterlagen einzureichen:

    1. natürlichen Personen:
    • Kopie Personalausweis oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
    • Nachweis über die Qualifikation (z.B. Kopie Meisterprüfungszeugnis etc.) des Inhabers oder der Inhaberin bzw. der angestellten Betriebsleitung (siehe hierzu näher unter 5.)
    1. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
    • Kopie Personalausweis oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen
    • Kopie des Gesellschaftsvertrages
    • Nachweis über die Qualifikation (z.B. Kopie Meisterprüfungszeugnis etc.) des oder der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen, bzw. der angestellten Betriebsleitung (siehe hierzu näher unter 5.)
    1. Personenhandelsgesellschaften z.B. Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechende ausländische Gesellschaftsformen:
    • Kopie Personalausweis oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen
    • Nachweis zur Rechtsform bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • Handelsregisterauszug
      • Kopie des Gesellschaftsvertrages
    • Nachweis zur Rechtsform bei ausländischen Rechtsformen:
      • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers, Kopie des Gesellschaftsvertrages
    • Nachweis über die Qualifikation (z.B. Kopie Meisterprüfungszeugnis etc.) des oder der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen bzw. der angestellten Betriebsleitung (siehe hierzu näher unter 5.)
    1. juristischen Personen z.B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaft, eingetragene Genossenschaft etc.:
    • Kopie Personalausweis oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der vertretungsberechtigten Personen
    • Nachweis zur Rechtsform bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • Handelsregisterauszug
      • Kopie des Gesellschaftsvertrages
    • Nachweis zur Rechtsform bei ausländischen Rechtsformen:
      • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers, Kopie des Gesellschaftsvertrages
    • Angaben zur Betriebsleitung: siehe 5.
    1. Bei Anstellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen:
    • Betriebsleitererklärung
    • Nachweis über die Beschäftigung der Betriebsleitung (Kopie des Arbeitsvertrages)
    • Qualifikationsnachweis der Betriebsleitung (z.B. Kopie Meisterprüfungszeugnis etc.)

    Hinweis: Wenn - etwa bei Ausübung mehrerer zulassungspflichtiger Handwerke - eine weitere Person als Betriebsleitung angestellt wird, muss die Betriebsleitererklärung mit weiteren unter 5. genannten Unterlagen auch für diese vorgelegt werden.

    Voraussetzungen

    Die Eintragung in die Handwerksrolle bzw. die Tätigkeit als Betriebsleiter(in) ist an bestimmte Qualifikationsvoraussetzungen geknüpft. Diese sind im Einzelnen:

    • Abgeschlossene Meisterprüfung in
      • dem Handwerk, das ausgeübt werden soll oder
      • in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk
    • Gleichwertige Qualifikationen, deren Studien- oder Schulschwerpunkt dem einzutragenden Handwerk entspricht:
      • Diplom-Ingenieur-Abschluss,
      • Bachelor oder Masterabschluss
      • staatlich geprüfter Techniker
      • Industriemeister
    • Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung.
    • Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz existieren besondere Regelungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen eines Ausnahmebewilligungsverfahrens.

    Zudem kann für im Ausland erworbene Berufsqualifikationen eine Gleichwertigkeitsfeststellung erfolgen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Anzeige der Handwerkstätigkeit: vor Beginn.

    Kosten

    Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Handwerkskammer des Saarlandes

    Version

    Technisch geändert am 27.05.2024

    Stichwörter

    Zulassung Handwerker, Betriebsleiterin, Selbstständige Handwerkerin, Handwerksregister, Handwerkerregister, Handwerkerverzeichnis, zulassungspflichtiges Handwerk, Anmeldung Handwerksbetrieb, Handwerksrolle, Handwerkskammer, Betriebsverantwortliche, Genehmigungspflichtiges Handwerk, Betriebsleiter, Eintragung als Handwerker, Handwerksrolleneintragung, Selbstständiger Handwerker

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de