Begleitdokumente für den Transport von Weinbauerzeugnissen Entgegennahme
Wenn Sie mehr als 60 Liter eines nicht abgefüllten Weinbauerzeugnisses transportieren, benötigen Sie für jeden Transport ein Weinbegleitdokument.
Beschreibung
Für den Transport von nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen benötigen Sie ein Weinbegleitdokument.
Weinbauerzeugnisse sind
- Trauben,
- Traubenmost,
- Maische,
- Wein,
- Perlwein,
- Schaumwein,
- Likörwein und
- Brennwein.
Das Begleitdokument berechtigt Sie zum Transport der Weinbauerzeugnisse vom Erzeuger zur weiteren Verarbeitungs- oder Verwertungsstelle, zum Beispiel zu einer Kellerei. Sie sind verpflichtet, ein Begleitdokument zu verwenden.
Online-Dienst
Onlinedienst Weinbau
Online erledigen
Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Landwirtschaftsbehörde/-kammer
Ansprechpartner
Landwirtschaftskammer für das Saarland
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 8-16 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 6826 82895-0
E-Mail: info@lwk-saarland.de
Internet
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Voraussetzungen
Zur Meldung sind Sie als Winzerin und Winzer, Traubenerzeugerin und Traubenerzeuger, Genossenschaft und anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annehmen mit Ausnahme der vollabliefernden Mitgliedsbetriebe einer Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft verpflichtet, wenn
- Sie nicht abgefüllte Weinbauerzeugnisse von mehr als 60 Litern transportieren.
- Sie Weinbauerzeugnisse in etikettierten Behältern von mehr als 10 Litern, die mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind, transportieren.
- der Transportweg von Weinbauerzeugnissen
- vom Weinberg zur Weinbereitungsanlage,
- zwischen zwei Anlagen desselben Unternehmens,
- zwischen den Anlagen einer Erzeugervereinigung
beträgt mehr als 70 km.
Rechtsgrundlage(n)
Begleitpapier: Art. 147 VO (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 S. 671),
Art. 8 - 27 Delegierte VO (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 1); § 30 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66); §§ 18 - 24 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I. S. 1624)
Verfahrensablauf
Den Weinbegleitschein müssen Sie schriftlich melden. Dazu erhalten Sie bei der zuständigen Stelle ein Durchschreibeformular mit drei Durchschriften. Das Formular füllen Sie entsprechend aus und geben das Original an den Weintransport, eine Durchschrift erhält der Versender, zwei Durchschriften erhält die zuständige Stelle, die eine Durchschrift nochmal an die zuständige Stelle des Empfängers weiterreicht.
Alternativ können Sie Ihren Weinbegleitschein auch im Online-Dienst Weinbau vornehmen. Dadurch bekommen die zuständigen Stellen zeitgleich bei Versendung des Weinbauerzeugnisses die Mitteilung.
Fristen
Keine, direkt bei Versendung
Bearbeitungsdauer
5-30 Minuten
Kosten
Kostenlos
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, Saarland am 17.10.2023