Wohngeld erstmalig oder neu beantragen
Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen, können Sie zur Entlastung Ihrer Wohnkosten Wohngeld beantragen.
Beschreibung
Das Wohngeld soll Ihnen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglichen. Sie können Wohngeld als
- Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter oder Untermieterinnen und Untermieter von Wohnraum oder für Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes (Heimbewohner im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes; hierzu zählen auch Menschen mit Behinderungen, die zur Erbringung von Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen nicht nur vorübergehend aufgenommen sind) oder als
- Lastenzuschuss für Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
beantragen.
Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, sind Sie vom Wohngeld ausgeschlossen. Dies ist der Fall, wenn Sie bereits
- Bürgergeld oder
- Grundsicherung im Alter oder
- bei Erwerbsminderung oder
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder
- eine andere Transferleistung beziehen, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
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Ansprechpartner
Landkreis Neunkirchen - Wohngeldbehörde
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 12:00Uhr, 13:30 - 15:30Uhr Di. 08:00 - 12:00Uhr, 13:30 - 15:30Uhr Mi. 08:00 - 12:00Uhr, 13:30 - 15:30Uhr Do. 08:00 - 12:00Uhr, 13:30 - 18:00Uhr Fr. 08:00 - 12:00Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen. Grundsätzlich müssen Sie folgende Nachweise der Wohnkosten oder der Belastung vorlegen:
- über Transferleistungen (zum Beispiel Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)
- Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld,
- erhöhte Werbungskosten sind laut Steuerbescheid nachzuweisen,
- aktuelle Bescheide über Rentenbezüge jeglicher Art,
- über Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld),
- Nachweis über Krankengeld sowie sonstige Lohnersatzleistungen,
- letzter Steuerbescheid (für Selbstständige/Gewerbetreibende).
Bitte geben Sie zur Sicherheit alle Einkünfte aller Haushaltsmitglieder in Geld oder Geldeswert an, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte steuerpflichtig sind oder nicht. Sie vermeiden damit unnötige Rückfragen. Die Wohngeldstelle wird dann prüfen, welche der Einkünfte anrechenbar sind. Gegebenenfalls sind sonstige Nachweise beizufügen:
- Immatrikulationsbescheinigung (Studierende),
- BAföG-Bescheid (Studierende),
- Erklärung über monatliche Zuwendungen der Eltern während des Studiums,
- Krankenversicherungsnachweis,
- Nachweis über Renten- oder Lebensversicherung,
- Anlage zum Antrag auf Wohngeld bei Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen,
- Schwerbehindertenausweis (ggf. Nachweis über Pflegegeldzahlungen).
- Bei Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten ist ein Nachweis über den Aufenthaltsstatus und die Dauer des Aufenthalts vorzulegen.
- Sonstige EU-Bürgerinnen und -Bürger müssen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht/EU-Aufenthaltserlaubnis sowie eine meldebehördliche Anmeldung vorlegen.
Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie darüber hinaus das ausgefüllte:
- Formular Vermieterbescheinigung (wird in der Regel von den Wohngeldbehörden zur Verfügung gestellt.)
Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie zusätzlich folgende Formulare/Nachweise:
- Formular zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst
- Nachweis über die Belastung aus dem Kapitaldienst (Fremdmittelbescheinigung, letzter Zahlungsbeleg, gegebenenfalls Zins- und Tilgungsplan)
- Nachweis über die Höhe des Kaufpreises oder der Baukosten (auch bei Modernisierungen)
- Grundsteuerbescheid/Nachweis über die Höhe der Erbbauzinsen
- Gegebenenfalls Nachweis über Erträge aus Überlassung von Räumen und Flächen an Dritte
- Wohnflächenberechnung nach DIN 277 oder der Wohnflächenverordnung (WoFlV, Bauantrag)
- Gegebenenfalls Bescheid über das Baukindergeld
- Eigentumsnachweis, Grundbuchauszug, Kaufvertrag
Voraussetzungen
Sie müssen als Antragstellerin oder Antragsteller wohngeldberechtigt sein. Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:
- Mieterinnen und Mieter von Wohnraum,
- Untermieterin und Untermieter von Wohnraum,
- Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
- Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes,
- mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehrere Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen,
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann,
- Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist.
- Frauen, die in Frauenhäusern wohnen, auch wenn sich das Entgelt tageweise bemisst.
- eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist, auch wenn das Nutzungsentgelt (welches sich nicht zum Beispiel nach der Anzahl der Tage bemisst oder nach erwachsenen Personen und Kindern gestaffelt ist) an die Obdachlosenbehörde gezahlt wird,
Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,
- Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
- Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung oder auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben.
Die Wohnrauminhaberin oder der Wohnrauminhaber muss den Wohnraum bewohnen und die Belastung hierfür aufbringen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.
Verfahrensablauf
- Sie stellen Ihren Antrag schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular oder mithilfe des Onlinedienstes. Das Formular können Sie per Post an die für Sie zuständige Wohngeldstelle senden oder persönlich abgeben.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
- Im Falle einer Bewilligung wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate gewährt.
Fristen
Sie stellen den Antrag bis spätestens am letzten Tag des Monats, ab dem Sie Wohngeld beantragen möchten. In der Regel erhalten Sie das Wohngeld vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem Ihr Antrag bei der Wohngeldstelle gestellt wurde.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft. Bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.
Kosten
kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bauen und Sport am 06.09.2023
Stichwörter
Wohngeldberechtigte Person, Zuschuss zur Miete, Wohngeldberechtigung, Mietzuschuss, Unterstützung für Eigentum, Wohngeldantrag, Unterstützung für Wohnkosten, Wohngeld, Wohngeldanspruch, Unterstützung für Miete, Zuschuss zu Lasten, Lastenzuschuss