Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben

    Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für nicht gedeckte Betriebskosten beantragen

    Sie mussten Ihren Betrieb oder Ihre Praxis aufgrund eines Tätigkeitsverbots oder einer Quarantäne schließen? Hier erhalten Sie Informationen, wie die Erstattung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebskosten erfolgt.

    Beschreibung

    Bei einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne haben Sie  als Selbstständiger oder Selbstständige  neben dem Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls auch einen Anspruch auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wie z.B.  Mieten oder Kredite.

    Das gilt nur für Betriebskosten, die nicht vermieden werden können.

    Zudem müssen Sie die Betriebskosten so gering wie möglich halten.

    Die Erstattung erfolgt in angemessenem Umfang. 

    Hierbei handelt es sich um eine sogenannte "Kann-Leistung". Das heißt die Behörde hat einen Spielraum zur Beurteilung, ob ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ist.

    Online-Dienst

    Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

    ID: L100041_108459803

    Beschreibung

    Hier können Sie Anträge auf Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz stelen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)

     

    Ansprechpartner

    Landesamt für Soziales und Versorgung

    Adresse

    Hausanschrift

    Lipezker Str. 45

    03048 Cottbus/Chóśebuz

    Haus 5

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Unsere Besucherzeiten sind: Montag:09:00 - 12:00 Uhr Dienstag:09:00 - 18:00 Uhr Donnerstag:09:00 - 16:00 Uhr Erreichbarkeit Servicetelefon: Montag und Donnerstag: 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 18:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 331 275484548

    Telefon Festnetz: +49 355 28930

    E-Mail: post@lasv.brandenburg.de

    Internet

    Stichwörter

    LASV, Soziales, Versorgung

    Version

    Technisch geändert am 15.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Frankfurt (Oder)

    Adresse

    Hausanschrift

    Robert-Havemann-Straße 4

    15236 Frankfurt (Oder)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Unsere Besucherzeiten sind: Montag:09:00 - 12:00 Uhr Dienstag:09:00 - 18:00 Uhr Donnerstag:09:00 - 16:00 Uhr Erreichbarkeit Servicetelefon: Montag und Donnerstag: 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 18:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 355 28930

    Fax: +49 331 275484548

    E-Mail: post@lasv.brandenburg.de

    Internet

    Stichwörter

    LASV

    Version

    Technisch geändert am 31.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Potsdam

    Adresse

    Hausanschrift

    Zeppelinstraße 48

    14471 Potsdam

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Unsere Besucherzeiten sind: Montag:09:00 - 12:00 Uhr Dienstag:09:00 - 18:00 Uhr Donnerstag:09:00 - 16:00 Uhr Erreichbarkeit Servicetelefon: Montag und Donnerstag: 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 18:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 331 275484548

    Telefon Festnetz: +49 355 28930

    E-Mail: post@lasv.brandenburg.de

    Internet

    Stichwörter

    LASV, Soziales, Versorgung

    Version

    Technisch geändert am 31.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag
    • Nachweis der laufenden nicht gedeckten Betriebskosten
    • Zahlungsnachweise
    • Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung

    Formulare

    Land Brandenburg:

    Antragstellung formlos beim LASV unter der E-Mail-Adresse:

    IFSG-Entschaedigung@LASV.Brandenburg.de

    Voraussetzungen

    Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot haben Sie Anspruch auf Entschädigung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wenn

    • Sie selbstständig sind
    • Ihr Betrieb oder Ihre Praxis während des Tätigkeitsverbots oder der Quarantäne ruht und 
    • Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt am 16.04.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.10.2024

    Stichwörter

    Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Betriebskosten während Verdienstausfallzeiten

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de