Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Ersatz nicht gedeckter BetriebsausgabenOnline erledigen

    Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für nicht gedeckte Betriebskosten beantragen

    Sie mussten Ihren Betrieb oder Ihre Praxis aufgrund eines Tätigkeitsverbots oder einer Quarantäne schließen? Hier erhalten Sie Informationen, wie die Erstattung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebskosten erfolgt.

    Beschreibung

    Bei einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne haben Sie  als Selbstständiger oder Selbstständige  neben dem Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls auch einen Anspruch auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wie z.B.  Mieten oder Kredite.

    Das gilt nur für Betriebskosten, die nicht vermieden werden können.

    Zudem müssen Sie die Betriebskosten so gering wie möglich halten.

    Die Erstattung erfolgt in angemessenem Umfang. 

    Hierbei handelt es sich um eine sogenannte "Kann-Leistung". Das heißt die Behörde hat einen Spielraum zur Beurteilung, ob ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ist.

    Online-Dienst

    IfSG-Antrag: Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

    ID: L100010_100298124

    Online erledigen

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit - Referat E 2 - Infektionsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Franz-Josef-Röder-Straße 23

    66119 Saarbrücken

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 681 501-3137

    E-Mail: ifsg@soziales.saarland.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 06.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag
    • Nachweis der laufenden nicht gedeckten Betriebskosten
    • Zahlungsnachweise
    • Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung

    Voraussetzungen

    Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot haben Sie Anspruch auf Entschädigung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wenn

    • Sie selbstständig sind
    • Ihr Betrieb oder Ihre Praxis während des Tätigkeitsverbots oder der Quarantäne ruht und 
    • Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Soziales Frauen und Gesundheit am 28.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 27.05.2024

    Stichwörter

    Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Betriebskosten während Verdienstausfallzeiten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English