Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen Gewährung

    Eingliederungshilfe für Erwachsene mit Behinderungen sowie für Kinder und Jugendliche mit körperlichen und geistigen Behinderungen beantragen

    Sie haben eine Behinderung oder sind von einer Behinderung bedroht? Oder Sie betreuen ein Kind oder einen Menschen mit Behinderungen? Die vielfältigen Leistungen der Eingliederungshilfe sollen helfen, eine Teilhabe in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zu ermöglichen.

    Beschreibung

    Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen eine umfassende Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ermöglichen.

    Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden in 4 Leistungsgruppen eingeteilt:

    • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation   
    • Leistungen zur Teilhabe an Bildung
    • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    • Leistungen zur Sozialen Teilhabe

    Die Leistungen können Sie unter anderem dabei unterstützen, die Aufgaben des täglichen Lebens zu bewältigen. Dazu gehören zum Beispiel:

    • Wohnen und Haushaltsführung
    • Finanzielle Angelegenheiten
    • Freizeitgestaltung
    • Förderung privater Kontakte und Hobbies
    • Behördenangelegenheiten (Vorbereitung und Unterstützung), sofern nicht Aufgabe einer gesetzlichen Betreuerin oder eines gesetzlichen Betreuers
    • Mobilität
    • Elternassistenz
    • Unterstützung in der Schule, Hochschule oder für die Weiterbildung im Beruf
    • Unterstützung in der Kindertagesstätte
    • Hilfsmittelversorgung, soweit keine Versorgung durch die Pflegekasse erfolgt
    • Förderung der Verständigung
    • Arbeit

    Die Leistungen sind individuell ausgestaltet. Sie sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungs- und Rehabilitationsträger (zum Beispiel Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig. Leistungen der Pflege (Pflegekasse) und der Hilfe zur Pflege (Sozialamt) können nebeneinander in Anspruch genommen werden, soweit dies erforderlich ist.
     
    Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Eingliederungshilfe. Ihr Einkommen oder Vermögen kann unter bestimmten Umständen angerechnet werden.  

    Online-Dienst

    Eingliederungshilfe-Online-Antrag

    ID: L100010_100365601

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    zuständige Stelle

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit - Eingliederungshilfe und MPD (Abteilung D)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hochstraße 67

    66115 Saarbrücken

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: 12  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 4  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0681 9978-2321(Antrags- und Beratungsstelle Team Erwachsene)

    Telefon Festnetz: 0681 9978-2320(Antrags- und Beratungsstelle Team Kinder und Jugendliche)

    E-Mail: ABS@las.saarland.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Sie müssen bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen. Falls Sie einen formlosen Antrag stellen (z.B. telefonisch oder per E-Mail), wird Ihnen das Landesamt für Soziales ein Antragsformular auf Leistungen der Eingliederungshilfe zuschicken.
    • Auf den Internetseiten des Landesamtes für Soziales finden Sie neben dem ausführlichen allgemeinen Antragsformular für viele Leistungen auch Kurzanträge (https://www.saarland.de/las/DE/service/downloads/downloads_node.html). Daneben gibt es Auflistungen der vorzulegenden Unterlagen (Checklisten).
    • Fehlen Unterlagen, weist Sie die zuständige Behörde daraufhin, welche Unterlagen einzureichen sind.

    Voraussetzungen

    Sie können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, wenn

    • Sie eine Behinderung haben oder
    • Sie von einer Behinderung bedroht sind und
    • Sie dadurch wesentlich im täglichen Leben einschränkt werden.

    Sie können Eingliederungshilfe auch für Personen beantragen, die Sie im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung, Vormundschaft, beziehungsweise als Bevollmächtigte oder Sorgeberechtigte vertreten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes bzw. Bescheides
    • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheides

    Verfahrensablauf

    • Sie wenden sich an den für Sie zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
    • Dort werden Sie beraten oder Sie können sogleich einen Antrag stellen.
    • Neben dem Antragformular müssen Sie weitere Unterlagen einreichen.
    • Die Behörde führt ein Teilhabe-, ein Gesamtplanverfahren oder beide Verfahren durch, um Ihren individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen und möglichen weiteren Teilhabeleistungen zu ermitteln. Sie können verlangen, dass am Gesamtplanverfahren eine Person Ihres Vertrauens hinzugezogen wird.
    • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben und der Bedarfsermittlung, ob und welche Leistungen Sie erhalten. Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und in welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
    • Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid.

    Fristen

    Die notwendige Leistung wird in der Regel rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Einganges Ihres Antrages bei der zuständigen Stelle erbracht bzw. finanziert. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung zunächst zu Unrecht abgelehnt wurde.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Eingliederungshilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann. Rückfragen während dem Antragsverfahren können Sie bei der Antrags- und Beratungsstelle des Landesamtes für Soziales stellen.

    Die Behörde, bei der Sie Ihren Antrag gestellt haben, muss aber innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob sie für Ihren Antrag zuständig ist. Wenn die Behörde nicht zuständig ist, leitet sie Ihren Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiter. Sie werden über die Weiterleitung informiert.
     
    Diese zweite Behörde (sog. Zweitangegangener Rehabilitationsträger), an die Ihr Antrag weitergeleitet wurde, muss über Ihren Antrag entscheiden und zwar unabhängig davon, ob sie tatsächlich zuständig ist oder nicht.

    Leitet die Behörde, bei der Sie den Antrag ursprünglich gestellt hatten, Ihren Antrag nicht weiter, muss sie Ihren Bedarf an Unterstützung so schnell wie möglich feststellen und einen Bescheid erstellen.

    Kosten

    kostenlos

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 14.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 27.05.2024

    Stichwörter

    Hilfsmittel, Inklusion, Weiterbildung, Leistungen zur Mobilität, Teilhabe, Teilhabeleistung, Persönliches Budget, Schulen, Sozialhilfe, Teilhabe an Bildung, Frühförderung und Früherkennung, Beruf, Behindertenhilfe, Besuchshilfen, Elternassistenz, Assistenzleistungen, Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, Besondere Wohnform, soziale Teilhabe, Schulbegleitung, Hochschule, Behinderung, Tagesbildungsstätte, Besuchsbeihilfen, Krankenhausassistenz, Integration, Leistungen für Wohnraum, Eingliederungshilfe, Menschen mit Behinderungen, Begleitung im Krankenhaus, heilpädagogische Leistungen, Kindertagesstätten, Förderung der Verständigung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de