Besteuerung von Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten Festsetzung

    Steuern auf Rennwetten, öffentliche Lotterien und Ausspielungen sowie Sportwetten anmelden

    Veranstalten Sie eine Lotterie oder Ausspielung, sind Sie verpflichtet, beim zuständigen Finanzamt Lotteriesteuer anzumelden und zu entrichten. In bestimmten Fällen ist eine Befreiung möglich.

    Beschreibung

    Unter einer Lotterie ist ein öffentliches Glücksspiel zu verstehen, bei dem gegen die Zahlung eines Entgelts eine Gewinnchance nach einem vom Veranstalter festgelegten Spielplan eröffnet wird. Dabei entscheidet der Zufall über den Gewinn von Geld oder Verlust des Einsatzes. Können anstelle von Geld Sachen oder andere geldwerte Vorteile gewonnen werden, liegt eine Ausspielung (Tombola) vor.

    Eine Lotterie oder Ausspielung ist öffentlich, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder diese gewohnheitsmäßig in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften veranstaltet wird. Eine Lotterie oder Ausspielung gilt als öffentlich, wenn die für die Erlaubnis zuständige Behörde sie als erlaubnispflichtig ansieht.

    Öffentlich veranstaltete Lotterien und Ausspielungen unterliegen der Lotteriesteuer, wenn
     1. der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung bei Abschluss des Spielvertrages seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder
     2. der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages mit einem im Ausland ansässigen Veranstalter erforderlichen Handlungen im Inland vornimmt.

    Als Lotterie oder Ausspielung gilt auch eine angehängte Lotterie (Zweitlotterie).

    Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer ist das geleistete Teilnahmeentgelt abzüglich der Lotteriesteuer. Geleistetes Teilnahmeentgelt ist der vom Spieler zur Teilnahme an der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung geleistete Lospreis zuzüglich möglicher vom Veranstalter festgelegter Gebühren.

    Die Lotteriesteuer beträgt 20 Prozent der Bemessungsgrundlage. Von der Lotteriesteuer befreit sind von den zuständigen inländischen Behörden erlaubte öffentliche Lotterien und Ausspielungen,
     1. bei denen der Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte den Wert von 1.000 Euro nicht übersteigt oder
     2. bei denen der Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigt und der Reinertrag für die genannten Zwecke verwandt wird.

    Steuerschuldner ist der Veranstalter der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung. Veranstalter ist, wer das Spielgeschehen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht maßgeblich gestaltet. Die Steuerschuld entsteht mit der Leistung des Teilnahmeentgelts. Die Lotteriesteuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraumes fällig. Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat.

    Dem Veranstalter einer Lotterie oder Ausspielung obliegen zahlreiche Aufzeichnungspflichten. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zur Ermittlung der Steuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung sowie zum Nachweise der Steuerbefreiung zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen zudem insbesondere folgende Angaben zu ersehen sein:

    • Beschreibung der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung;
    • geleistetes Teilnahmeentgelt für die jeweilige öffentliche Lotterie oder Ausspielung;
    • bei nicht im Inland ansässigen Veranstaltern der Name und die Anschrift des Spielers;
    • Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage;
    • Zeitpunkt der Steuerentstehung;
    • Höhe der Steuer und
    • in den Fällen einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken die Verwendung des Reinertrags.

    Für Rennwetten, die am Totalisator eines Rennvereins oder bei einem Buchmacher abgeschlossen werden, sowie für Sportwetten gelten gesonderte Regelungen, z. B. beträgt der Steuersatz nur 5,3 Prozent.

    Online-Dienst

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    Beschreibung

    ELSTER steht für die ELektronische STeuerERklärung und ermöglicht eine effiziente, zeitgemäße, medienbruchfreie und hochsichere elektronische Übertragung jeglicher Steuerdaten zwischen Bürgern, Steuerberatern, Arbeitgebern, Kommunen, Verbänden, Finanzbehörden und sonstigen Institutionen. Für die elektronische Übermittlung der verschiedenen Steuerdaten via Internet stellt ELSTER dem Steuerbürger eine kostenlose Anwendung zur Verfügung: Mein ELSTER ist Ihr Online-Finanzamt, mit dem die papierlose Abgabe der Steuerdaten über eine interaktive Webanwendung mit höchster Sicherheit, schnell und komfortabel möglich ist.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die "Anmeldung zur Lotteriesteuer (Veranstaltungen mit einmaliger Ziehung)" und "Anzeige einer Lotterie oder Ausspielung (§ 29 RennwLottDV)" werden für alle saarländischen Finanzämter zentral vom Finanzamt Saarlouis bearbeitet.

    Ansprechpartner

    Rennwett- und Lotteriesteuer

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 14 40

    66714 Saarlouis

    Hausanschrift

    Gaswerkweg 25

    66740 Saarlouis

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06831 449-0

    Version

    Technisch geändert am 12.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Formular: Anzeige einer Lotterie oder Ausspielung
    Formular: Anmeldung zur Lotteriesteuer
    kurze und schlüssige Darlegung des Verwendungszwecks, soweit eine Steuerbefreiung für eine Lotterie oder Ausspielung zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken beantragt wird

    Formulare

    Die benötigten Formulare erhalten Sie beim Finanzamt Saarlouis.

    Online-Möglichkeiten finden Sie im ELSTER-Portal.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Voraussetzung für die Festsetzung einer Lotteriesteuer ist die Abgabe einer Anmeldung durch den Veranstalter. Vor Beginn des Losverkaufs zeigen Sie die Lotterie oder Ausspielung beim zuständigen Finanzamt an. Nach Ablauf des Anmeldungszeitraums geben Sie beim zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung (Steueranmeldung) ab und entrichten die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt.

    Fristen

    Abgabe der Steueranmeldung beim zuständigen Finanzamt bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums
    Entrichtung der Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt (15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums)

    Kosten

    Für die Steueranmeldung beim Finanzamt fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/3 am 29.01.2024

    Version

    Technisch geändert am 27.05.2024

    Stichwörter

    Finanzamt, Aufzeichnungspflichten, Steuerschuldner, Tombola, Steuerbefreiung, Glücksspiel, Lotterie, Ausspielungen, Lotteriesteuer, Zweitlotterie, Steuer, Besteuerung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English