Troncabgabe Entgegennahme

    Besteuerung des Troncs (Behälter für Zuwendungen für spieltechnisches Personal in der Spielbank) anmelden

    Verwendung von Tronceinnahmen der saarländischen Spielbanken.

    Beschreibung

    Den bei einer Spielbank beschäftigten Personen ist die Annahme von Geschenken oder ähnlichen Zuwendungen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre berufliche Tätigkeit gemacht werden, insbesondere die Annahme von Trinkgeldern, verboten.

    Dieses Verbot betrifft solche Zuwendungen nicht, die von Spielbankgästen den bei der Spielbank beschäftigten Personen für die Gesamtheit oder bestimmte Teile der Belegschaft, für die Spielbank oder ohne ersichtliche Zweckbestimmung gegeben und von diesen Personen den in der Spielbank dafür aufgestellten Behältern bzw. dafür vorgesehenen Einrichtungen (Tronc) zugeführt werden, § 16 Absatz 2 Saarländisches Spielbankgesetz (SpielbG-Saar).

    Das für die Spieltische und die Automaten eingesetzte spieltechnische Personal sowie das Kassenpersonal muss alle Trinkgelder, die von den Besucherinnen und Besuchern der Spielbank zugewendet werden, dem dafür aufgestellten Behälter, dem sogenannten "Tronc", zuführen. Nach § 16 Absatz 4SpielbG-Saar ist das Spielbankunternehmen verpflichtet, die Tronceinnahmen für das bei ihm beschäftigte Personal zu verwenden. Soweit das monatliche Troncaufkommen der Spielbank einen Betrag übersteigt, der zur Deckung eines angemessenen Personalaufwandes erforderlich ist, ist dieser Überschuss an den Landeshaushalt für Zwecke, die allgemeiner Billigung sicher sind, abzuführen. Ein amtlich vorgeschriebener Vordruck besteht hierfür nicht.

    zuständige Stelle

    Die Spielbankabgabe, die weitere Leistung und die Gewinnabgabe werden durch das Finanzamt verwaltet, in dessen Bezirk sich der Sitz des Spielbankunternehmens befindet.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Saarbrücken I - Außenstelle Völklingen

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 10 09 52

    66009 Saarbrücken

    Hausanschrift

    Marktstraße 5

    66333 Völklingen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06898 203-01

    Version

    Technisch geändert am 19.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Finanzamt St. Wendel

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 12 40

    66606 St. Wendel

    Hausanschrift

    Marienstraße 27

    66606 St. Wendel

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06851 804-0

    Version

    Technisch geändert am 19.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Formulare

    kein Formulare, aber Schriftform

    Voraussetzungen

    Sie müssen eine zugelassene Spielbank betreiben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Es handelt sich um ein Anmeldeverfahren, sodass sich der allgemeine Verfahrensablauf wie folgt darstellt:

    1. Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, getrennt für jede Spielbank und jeden Zweigspielbetrieb Aufzeichnungen über den Betrieb zu führen. Insbesondere hat es den im Großen Spiel erzielten Bruttospielertrag täglich nach Ende des Spielgeschehens und den im Kleinen Spiel erzielten Bruttospielertrag am Tag der Abrechnung, mindestens jedoch einmal wöchentlich, festzustellen. Daneben hat es entsprechend die Tronceinnahmen festzustellen.

    2. Das Spielbankunternehmen hat die Spielbankabgabe und die weitere Leistung jeweils für jede Spielbank und jeden Zweigspielbetrieb spätestens am zehnten Tag des Monats für den vorangegangenen Monat selbst zu berechnen, die Ermäßigung um die Umsatzsteuerzahllast, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt ist, vorzunehmen, eine schriftliche Anmeldung nach amtlichem Vordruck abzugeben und die Spielbankabgabe sowie die weitere Leistung zu entrichten (Fälligkeit).

    Die Abgabe der Anmeldung bewirkt eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Sinne des § 168 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO).

    Die Spielbankabgabe, die weitere Leistung und die Gewinnabgabe werden durch das Finanzamt verwaltet, in dessen Bezirk sich der Sitz des Spielbankunternehmens befindet, § 18 Absatz 1 SpielbG-Saar.

    Ein eigenes elektronisches Verfahren besteht nicht.

    Fristen

    Das Spielbankunternehmen hat spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres die Gewinnabgabe selbst zu berechnen und zu entrichten sowie eine schriftliche Anmeldung nach amtlichem Vordruck abzugeben.

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/3 am 18.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 27.05.2024

    Stichwörter

    Spielbank, Besteuerung, Trinkgelder

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de