Erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb Anzeige
Die Erbschaftsteuer entsteht in der Regel mit dem Tod der Erblasserin beziehungsweise des Erblassers.
Beschreibung
Die Erbschaftsteuer entsteht grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Voraussetzung für die Einleitung einer Veranlagung zur Erbschaftsteuer ist die Anzeige des Erbens selbst. Grundsätzlich ist jeder Erwerb anzeigepflichtig. Es bestehen jedoch Ausnahmen.
Dem Finanzamt nicht anzeigen müssen Sie:
• eine Schenkung, wenn sie gerichtlich oder notariell beurkundet wurde oder
• eine Erbschaft, wenn sie auf einem von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Testament oder Erbvertrag beruht.
In diesen Fällen wird das Finanzamt in der Regel von den genannten Stellen informiert.
In folgenden Ausnahmekonstellationen müssen Sie die Erbschaft dem Finanzamt dennoch anzeigen:
• Wenn die Erbschaft zwar auf einem von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Testament oder Erbvertrag beruht, aber daraus das Verhältnis der erbenden Person zum Erblasser beziehungsweise zur Erblasserin nicht ohne Zweifel erkennbar ist.
• Wenn die Erbschaft zwar auf einem von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Testament oder Erbvertrag beruht, aber zum Erwerb gehören:
• Grundbesitz,
• Betriebsvermögen,
• Auslandsvermögen oder
• Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes unterliegen.
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zuständige Stelle
Ihr zuständiges Finanzamt für Erbschaftsteuerangelegenheiten: Finanzamt Kusel/Landstuhl
Ansprechpartner
Finanzamt Kusel-Landstuhl
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Sprechzeiten: Mo. bis Mi.: 08.00 - 16.00 Uhr Do.: 08.00 - 18.00 Uhr Fr.: 08.00 - 13.00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 06381 9967-0(Sprechzeiten: Mo. bis Mi.: 08.00 - 16.00 Uhr Do.: 08.00 - 18.00 Uhr Fr.: 08.00 - 13.00 Uhr)
Fax: 06381 9967-21060
Internet
Rechtsgrundlage(n)
§30 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG)
Verfahrensablauf
Jeder Erwerb, der der Erbschafts- und Schenkungsteuer unterliegt, ist grundsätzlich vom Erwerber innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Vermögensanfall Kenntnis erlangt hat, dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Schenkungen ist auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet. Es reicht ein formloses Schreiben oder eine Nachricht über das Portal ELSTER.
Die Anzeige der Erbschaft/Schenkung beim Finanzamt ersetzt nicht die Erbschaft- / Schenkungsteuererklärung. Falls eine Steuererklärung abzugeben ist, wird das Erbschaftsteuerfinanzamt Sie dazu auffordern.
Fristen
Sie müssen die Erbschaft oder die Schenkung innerhalb von drei Monaten anzeigen, nachdem Sie davon erfahren haben.
Kosten
Keine
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/3 am 23.01.2024
Stichwörter
Vermächtnis, ELSTER, Erbfall, Erbschaftsteuererklärung, Erbschaftsteuer, Testament, Tod Lebenspartner, Tod, Tod Ehepartner