verbindliche Auskunft im Besteuerungsverfahren Erteilung
Um steuerliche Konsequenzen besser einschätzen zu können, haben Sie die Möglichkeit beim zuständigen Finanzamt eine verbindliche Auskunft zu beantragen.
Beschreibung
Im Steuerbereich begegnen Bürgern und Unternehmern häufig komplizierte und unübersichtliche Sachverhalte, deren Auswirkungen auf die Steuerfestsetzung schwer zu beurteilen sind. Dies führt zu Unsicherheiten bei der Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten und den daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen. Um Unsicherheiten zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen eine verbindliche Auskunft über die künftige Besteuerung zu beantragen. Die verbindliche Auskunft soll es Bürgern und Unternehmern ermöglichen, steuerliche Konsequenzen bereits vor der Umsetzung von Gestaltungsmöglichkeiten abzuschätzen. Hierbei muss es sich um genau bestimmte aber noch nicht verwirklichte Sachverhalte handeln. An einer solchen Auskunft muss im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse bestehen.
Online-Dienst
MFW-ELSTER
Beschreibung
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Zuständigkeit
Ihr zuständiges Finanzamt
Ansprechpartner
Finanzamt Saarbrücken I
Aktuelles
Überregionale Zuständigkeiten: Zur Verbesserung der Aufgabenerledigung wurden einige Aufgaben dieses Finanzamtes auf andere Finanzämter übertragen. Die folgenden Aufgaben bzw. Organisationseinheiten sind daher nicht beim Finanzamt Saarbrücken I angesiedelt. Das zuständige Finanzamt wird Ihnen bei Auswahl der Aufgabe bzw. Organisationseinheit angezeigt. Betriebspüfung für Groß- und Konzernbetriebe (Finanzamt Saarbrücken II) Betriebsprüfung für Kleinst-, Klein- und Mittelbetriebe (Finanzamt Saarbrücken II) Bewertungsstelle (Finanzamt Saarbrücken II) Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle (Finanzamt Kusel-Landstuhl) Finanzkasse (Finanzamt Saarlouis) Grunderwerbsteuerstelle (Finanzamt Merzig) Lohnsteueraußenprüfung (Finanzamt Saarbrücken II) Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle (Finanzamt Saarbrücken II) Umsatzsteuersonderprüfung (Finanzamt Saarbrücken II)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 10 09 52
66009 Saarbrücken
Öffnungszeiten
Vor-Ort-Termine nur nach vorheriger Vereinbarung!   Servicesprechzeiten telefonisch: Mo. bis Do.: 07.30 - 15.30 Uhr Fr.: 07:30 - 12:00 Uhr unter Tel.: 0681 501-3008 / 0681 501-3009 Termine online vereinbaren unter:  https://www.saarland.de/termin-finanzamt
Kontakt
Telefon Festnetz: 0681 3000-0
Finanzamt Saarbrücken I - Außenstelle Völklingen
Aktuelles
Am Standort Völklingen sind die Veranlagungsstellen für Körperschaften und Personengesellschaften angesiedelt. Nähere Angaben erhalten Sie über das Haupthaus des Finanzamts Saarbrücken I.
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 10 09 52
66009 Saarbrücken
Öffnungszeiten
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Telefon Festnetz: 06898 203-01
erforderliche Unterlagen
Grundsätzlich wird nur der Antrag benötigt.
Formulare
Die Antragstellung kann schriftlich oder elektronisch über das Portal ELSTER erstellt werden.
Voraussetzungen
• Schriftform oder elektronische Form über das Portal ELSTER
• Bezeichnung des Antragstellers
(Name, Adresse, Steuernummer)
• Umfassende Darstellung des Sachverhalts
Im Auskunftsantrag ist der ernsthaft geplante und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichte Sachverhalt ausführlich und vollständig darzulegen. Es ist unschädlich, wenn bereits mit vorbereitenden Maßnahmen begonnen wurde, solange der dem Auskunftsersuchen zugrunde liegende Sachverhalt im Wesentlichen noch nicht verwirklicht wurde und noch anderweitige Dispositionen möglich sind.
• Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses des Antragstellers
• Ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes des Antragstellers
• Angabe zu Zeitraum und Steuerart
• Formulierung konkreter Rechtsfragen
Es reicht nicht aus, allgemeine Fragen zu den bei Verwirklichung des geplanten Sachverhalts eintretenden steuerlichen Rechtsfragen darzulegen.
• Ausschließlichkeitserklärung
Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde.
• Versicherung des Antragstellers,
dass alle für die Ertelung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die Bearbeitung des Antrages ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Siehe § 89 Abs. 3 ff. AO.
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und Wissenschaft, Referat B/3 am 26.01.2024
Stichwörter
steuerliche Konsequenzen, Auskunft, steuerliche Auswirkungen, verbindliche Auskunft