Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Arbeitnehmer sperren oder freischalten
Sie können durch Mitteilung an Ihr Finanzamt die Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Kinderfreibeträge) sperren lassen. Ihr Beschäftigungsbetrieb wird Ihren Arbeitslohn dann nach Steuerklasse VI besteuern.
Beschreibung
Nur Ihr aktueller Arbeitgeber ist zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale berechtigt (und verpflichtet). Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt diese Berechtigung Ihres Arbeitgebers.
Lassen Sie den Abruf für Ihren Arbeitgeber sperren, ist Ihr Arbeitgeber nicht mehr berechtigt, Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen. Dieses gilt auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis noch besteht.
Sie können gegenüber Ihrem zuständigen Finanzamt
den Arbeitgeber benennen, der Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen darf (Positivliste),
Arbeitgeber benennen, der die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht abrufen darf (Negativliste),
die Bereitstellung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale allgemein sperren lassen (Vollsperre).
Ist Ihr Arbeitgeber aufgrund der Sperrung nicht befugt, Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen, ist dieser verpflichtet, Ihren Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI zu besteuern.
Die Sperre wirkt frühestens ab dem Tag der Eingabe durch die Sachbearbeitung im Finanzamt; eine rückwirkende Sperrung ist nicht möglich. Die Sperrung gilt so lange, bis Sie die Aufhebung der Sperrung beim Wohnsitzfinanzamt beantragen.
Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Ihr Wohnsitzfinanzamt
Ansprechpartner
Finanzamt Homburg
Adresse
Postfachadresse
Postfach 1551
66406 Homburg
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 06841 697-0
Finanzamt Homburg - Außenstelle St. Ingbert
Adresse
Postfachadresse
Postfach 1551
66406 Homburg
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 06894 984-0
Formulare
Die Sperrung der ELStAM bzw. deren Freischaltung können Sie online über ELSTER durchführen.
Alternativ steht Ihnen der Vordruck "Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - ELStAM -" in Papierform bei Ihrem Finanzamt oder zum Download auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Möchten Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen, den Arbeitgeberabruf zu sperren, teilen Sie dieses Ihrem zuständigen Finanzamt per ELSTER oder alternativ auf dem amtlichen Vordruck "Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - ELStAM" mit.
Wenn Sie den gesperrten Arbeitgeberabruf wieder freischalten lassen wollen, ist das Verfahren entsprechend.
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2 am 19.12.2023
Stichwörter
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