Steuerklasse Änderung Alleinerziehende beantragen
Wenn Sie alleinstehend sind und zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das Ihnen der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht, können Sie die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beantragen (grundsätzlich erhalten Sie dann Steuerklasse II).
Beschreibung
Sie können als Alleinerziehende die Steuerklasse II und damit die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beantragen, wenn zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, das bei Ihnen mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist, und für das Ihnen der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht. Dies gilt für ein leibliches Kind, Adoptivkind, Pflegekind, Stiefkind oder Enkelkind.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt für ein Kind EUR 4.260 (für 2023) im Kalenderjahr. Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um EUR 240 je Kind und Jahr. In der Steuerklasse II wird der Entlastungsbetrag in Höhe von EUR 4.008 (bis 2019: EUR 1.908) nur für ein Kind berücksichtigt, auch wenn Sie mehrere berücksichtigungsfähige Kinder haben. Die Berücksichtigung des Erhöhungsbetrags von EUR 240 für das zweite und jedes weitere Kind ist deshalb von Ihnen gesondert bei Ihrem Finanzamt zu beantragen.
Die Steuerklasse II wird mit Beginn des Monats berücksichtigt, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes wird die Steuerklasse II automatisiert beendet und im Folgemonat in die Steuerklasse I geändert. Den Wegfall der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende haben Sie Ihrem zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen, da Ihnen die Steuerklasse II nur für jeden Kalendermonat zusteht, in dem die Voraussetzungen vorliegen. Die Voraussetzung für die Berücksichtigung der Steuerklasse II entfällt zum Beispiel, wenn Sie eine eheähnliche Gemeinschaft begründen.
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Zuständigkeit
Ihr Wohnsitzfinanzamt
Ansprechpartner
Finanzamt Neunkirchen
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1234
66512 Neunkirchen
Kontakt
Telefon Festnetz: 06821 109-0
Formulare
Soll der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden, ist beim zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung einzureichen. Anderenfalls kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden, z. B. wenn Sie in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen oder eine Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht wünschen.
Die Antragstellung können Sie online über ELSTER durchführen.
Alternativ steht Ihnen der Vordruck "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung" in Papierform bei Ihrem Finanzamt oder zum Download auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern zur Verfügung.
Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende genügt eine formlose schriftliche Mitteilung an das zuständige Finanzamt.
Voraussetzungen
Sie sind alleinstehend und zu Ihrem Haushalt gehört mindestens ein Kind, für das Sie Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder das Kindergeld haben. Des Weiteren darf keine Haushaltsgemeinschaft und gemeinsame Wirtschaftsführung mit einer anderen volljährigen Person bestehen, für die Sie keinen Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld haben.
Das Kind muss grundsätzlich durch die an es vergebene (Steuer-) Identifikationsnummer eindeutig identifiziert werden können. Dazu müssen Sie seine Identifikationsnummer angeben.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Lohnsteuerabzugsverfahren ist es erforderlich, dass Sie einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen. Dies gilt auch, wenn mit Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes die Steuerklasse II automatisiert beendet und im Folgemonat in die Steuerklasse I geändert worden ist, und die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags weiterhin vorliegen. Ist eine Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht möglich bzw. von Ihnen nicht erwünscht, können Sie diesen auch im Rahmen einer Einkommensteuererklärung geltend machen.
Fristen
Keine; der Wegfall der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende ist dem zuständigen Finanzamt unverzüglich anzuzeigen.
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2 am 18.12.2023
Stichwörter
ELSTER, Kind, Einkommensteuer, Trennung, Steuerklasse nach Scheidung, Alleinerziehende, Dauerndes Getrenntleben, Steuerklasse II, Kinder, Lohnsteuerabzug, Steuerklasse, ELSTAM, Ehescheidung, Lohnsteuer, Wechsel der Steuerklasse, Entlastungsbetrag, Lohnsteuerklasse, Lohnsteuerklasse 2, Kinderfreibetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Dauernde Trennung, Einkommensteuererklärung