Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung der Steuerklasse von Alleinerziehenden

    Steuerklasse Änderung Alleinerziehende beantragen

    Wenn Sie alleinstehend sind und zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das Ihnen der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht, können Sie die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beantragen (grundsätzlich erhalten Sie dann Steuerklasse II).

    Beschreibung

    Sie können als Alleinerziehende die Steuerklasse II und damit die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beantragen, wenn zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, das bei Ihnen mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist, und für das Ihnen der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht. Dies gilt für ein leibliches Kind, Adoptivkind, Pflegekind, Stiefkind oder Enkelkind.

    Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt für ein Kind EUR 4.260 (für 2023) im Kalenderjahr. Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um EUR 240 je Kind und Jahr. In der Steuerklasse II wird der Entlastungsbetrag in Höhe von EUR 4.008 (bis 2019: EUR 1.908) nur für ein Kind berücksichtigt, auch wenn Sie mehrere berücksichtigungsfähige Kinder haben. Die Berücksichtigung des Erhöhungsbetrags von EUR 240 für das zweite und jedes weitere Kind ist deshalb von Ihnen gesondert bei Ihrem Finanzamt zu beantragen.

    Die Steuerklasse II wird mit Beginn des Monats berücksichtigt, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes wird die Steuerklasse II automatisiert beendet und im Folgemonat in die Steuerklasse I geändert. Den Wegfall der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende haben Sie Ihrem zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen, da Ihnen die Steuerklasse II nur für jeden Kalendermonat zusteht, in dem die Voraussetzungen vorliegen. Die Voraussetzung für die Berücksichtigung der Steuerklasse II entfällt zum Beispiel, wenn Sie eine eheähnliche Gemeinschaft begründen.

    Online-Dienst

    MFW-ELSTER

    ID: L100010_100196600

    Beschreibung

    ELSTER steht für die ELektronische STeuerERklärung und ermöglicht eine effiziente, zeitgemäße, medienbruchfreie und hochsichere elektronische Übertragung jeglicher Steuerdaten zwischen Bürgern, Steuerberatern, Arbeitgebern, Kommunen, Verbänden, Finanzbehörden und sonstigen Institutionen. Für die elektronische Übermittlung der verschiedenen Steuerdaten via Internet stellt ELSTER dem Steuerbürger eine kostenlose Anwendung zur Verfügung: Mein ELSTER ist Ihr Online-Finanzamt, mit dem die papierlose Abgabe der Steuerdaten über eine interaktive Webanwendung mit höchster Sicherheit, schnell und komfortabel möglich ist.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).

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    Version

    Technisch erstellt am 03.04.2023 (von: Rammo, Egon)

    Technisch geändert am 30.10.2024 (von: Rammo, Egon)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 11.12.2020 (von: system)

    Technisch geändert am 11.12.2020 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 29.03.2023 (von: Schröder, Konstanze)

    Technisch geändert am 05.03.2024 (von: Schröder, Konstanze)

    Zuständigkeit

    Ihr Wohnsitzfinanzamt

    Ansprechpartner

    Finanzamt Saarbrücken I

    Aktuelles

    Überregionale Zuständigkeiten: Zur Verbesserung der Aufgabenerledigung wurden einige Aufgaben dieses Finanzamtes auf andere Finanzämter übertragen. Die folgenden Aufgaben bzw. Organisationseinheiten sind daher nicht beim Finanzamt Saarbrücken I angesiedelt. Das zuständige Finanzamt wird Ihnen bei Auswahl der Aufgabe bzw. Organisationseinheit angezeigt. Betriebspüfung für Groß- und Konzernbetriebe (Finanzamt Saarbrücken II) Betriebsprüfung für Kleinst-, Klein- und Mittelbetriebe (Finanzamt Saarbrücken II) Bewertungsstelle (Finanzamt Saarbrücken II) Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle (Finanzamt Kusel-Landstuhl) Finanzkasse (Finanzamt Saarlouis) Grunderwerbsteuerstelle (Finanzamt Merzig) Lohnsteueraußenprüfung (Finanzamt Saarbrücken II) Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle (Finanzamt Saarbrücken II) Umsatzsteuersonderprüfung (Finanzamt Saarbrücken II)

    Adresse

    Hausanschrift

    Mecklenburgring 23

    66121 Saarbrücken

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 10 09 52

    66009 Saarbrücken

    Öffnungszeiten

    Vor-Ort-Termine nur nach vorheriger Vereinbarung!   Servicesprechzeiten telefonisch: Mo. bis Do.: 07.30 - 15.30 Uhr Fr.: 07:30 - 12:00 Uhr unter Tel.: 0681 501-3008 / 0681 501-3009 Termine online vereinbaren unter:  https://www.saarland.de/termin-finanzamt

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0681 3000-0

    Version

    Technisch erstellt am 07.12.2022 (von: system)

    Technisch geändert am 07.11.2024 (von: Marekfia, Andreas)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 11.12.2020 (von: system)

    Technisch geändert am 11.12.2020 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 29.03.2023 (von: Schröder, Konstanze)

    Technisch geändert am 05.03.2024 (von: Schröder, Konstanze)

    Formulare

    Soll der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden, ist beim zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung einzureichen. Anderenfalls kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden, z. B. wenn Sie in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen oder eine Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht wünschen.

    Die Antragstellung können Sie online über ELSTER durchführen.

    Alternativ steht Ihnen der Vordruck "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung" in Papierform bei Ihrem Finanzamt oder zum Download auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern zur Verfügung.

    Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende genügt eine formlose schriftliche Mitteilung an das zuständige Finanzamt.

    Voraussetzungen

    Sie sind alleinstehend und zu Ihrem Haushalt gehört mindestens ein Kind, für das Sie Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder das Kindergeld haben. Des Weiteren darf keine Haushaltsgemeinschaft und gemeinsame Wirtschaftsführung mit einer anderen volljährigen Person bestehen, für die Sie keinen Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld haben.

    Das Kind muss grundsätzlich durch die an es vergebene (Steuer-) Identifikationsnummer eindeutig identifiziert werden können. Dazu müssen Sie seine Identifikationsnummer angeben. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Lohnsteuerabzugsverfahren ist es erforderlich, dass Sie einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen. Dies gilt auch, wenn mit Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes die Steuerklasse II automatisiert beendet und im Folgemonat in die Steuerklasse I geändert worden ist, und die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags weiterhin vorliegen. Ist eine Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht möglich bzw. von Ihnen nicht erwünscht, können Sie diesen auch im Rahmen einer Einkommensteuererklärung geltend machen.

    Fristen

    Keine; der Wegfall der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende ist dem zuständigen Finanzamt unverzüglich anzuzeigen.

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2 am 18.12.2023

    Version

    Technisch erstellt am 13.01.2023 (von: Rammo, Egon)

    Technisch geändert am 27.05.2024 (von: Rammo, Egon)

    Stichwörter

    Steuerklasse, Dauerndes Getrenntleben, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Lohnsteuer, Wechsel der Steuerklasse, Lohnsteuerklasse, Kinderfreibetrag, Lohnsteuerklasse 2, ELSTAM, Dauernde Trennung, Einkommensteuererklärung, Steuerklasse II, Alleinerziehende, Kind, Kinder, ELSTER, Steuerklasse nach Scheidung, Lohnsteuerabzug, Entlastungsbetrag, Ehescheidung, Trennung, Einkommensteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 11.12.2020 (von: system)

    Technisch geändert am 11.12.2020 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 29.03.2023 (von: Schröder, Konstanze)

    Technisch geändert am 05.03.2024 (von: Schröder, Konstanze)