Nach Tod der Ehepartnerin, des Ehepartners, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ändert sich langfristig die Steuerklasse; kurzfristig kann die Steuerklasse III beibehalten werden
Wenn Ihre Ehepartnerin, Ihr Ehepartner, Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder Ihr eigentregener Lebenspartner verstirbt, werden Sie automatisch im Jahr des Todes und im darauffolgenden Jahr in die Steuerklasse III eingereiht.
Beschreibung
Verstirbt Ihr Ehegatte oder Ihre eingetragene Lebenspartnerin bzw. Ihr eingetragener Lebenspartner wird Ihre Steuerklasse ab dem ersten des auf den Todestag folgenden Monats automatisch auf die Steuerklasse III umgestellt. Im darauffolgenden Jahr bleiben Sie ebenfalls in der Steuerklasse III eingereiht. Ab Beginn des zweiten Kalenderjahres nach dem Tod Ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin bzw. Ihres eingetragenen Lebenspartners wird für Sie programmgesteuert die Steuerklasse I gebildet.
Eine Umstellung auf die Steuerklasse III nach dem Versterben Ihres Ehegatten bzw. Ihre Ehegattin oder Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin bzw. Ihres eingetragenen Lebenspartners erfolgt nicht, wenn Sie im Zeitpunkt des Todes dauernd getrennt gelebt haben.
Bei verwitweten Alleinerziehenden kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende als Freibetrag zur Steuerklasse III berücksichtigt werden. Dazu ist ein Antrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren erforderlich.
Hinweis:
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 1.10.2017 können in Deutschland keine neuen eingetragenen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. Gleichgeschlechtliche Paare können seit diesem Zeitpunkt die Ehe miteinander eingehen und sind damit verschiedengeschlechtlichen Paaren gleichgestellt. Bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Bereits bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften können in der bisherigen Form fortgesetzt werden.
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Zuständigkeit
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Aktuelles
Überregionale Zuständigkeiten: Zur Verbesserung der Aufgabenerledigung wurden einige Aufgaben dieses Finanzamtes auf andere Finanzämter übertragen. Die folgenden Aufgaben bzw. Organisationseinheiten sind daher nicht beim Finanzamt Neunkirchen angesiedelt. Das zuständige Finanzamt wird Ihnen bei Auswahl der Aufgabe bzw. Organisationseinheit angezeigt. Betriebspüfung für Groß- und Konzernbetriebe (Finanzamt Saarbrücken II) Betriebsprüfung für Kleinst-, Klein- und Mittelbetriebe (Finanzamt Saarbrücken II) Bewertungsstelle (Finanzamt St. Wendel) Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle (Finanzamt Kusel-Landstuhl) Finanzkasse (Finanzamt Saarlouis) Grunderwerbsteuerstelle (Finanzamt Merzig) Lohnsteueraußenprüfung (Finanzamt Saarbrücken II) Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle (Finanzamt Saarbrücken II) Umsatzsteuersonderprüfung (Finanzamt Saarbrücken II) Veranlagung Körperschaften und Personengesellschaften (Finanzamt Saarbrücken I)
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Kontakt
Telefon Festnetz: 06821 109-0
Voraussetzungen
Wenn Sie und Ihr verstorbener Ehegatte oder Lebenspartner bzw. Ihre Lebenspartnerin im Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben, werden Sie automatisch in die Steuerklasse III eingereiht.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie brauchen grundsätzlich nichts zu veranlassen, um die Steuerklasse III nach Versterben Ihres Ehegatten bzw. Ihrer Ehegattin oder Ihres eingetragenen Lebenspartners bzw. Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin zu erhalten.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann in diesen Fällen als Freibetrag zur Steuerklasse III berücksichtigt werden. Dazu ist ein Antrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren erforderlich.
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2 am 11.12.2023
Stichwörter
verwitwet, Lohnsteuerklasse, Einkommenssteuererklärung, Tod Ehepartner, ELSTER, Steuerklasse, Steuerklasse II, Tod, Einkommenssteuer, Finanzamt, Tod Lebenspartner, Ehe, Einkommensteuer, ELSTAM, Einkommensteuertabelle, Lohnsteuer