Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung der Steuerklasse bei Trennung

    Dauerndes Getrenntleben von Eheleuten sowie von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern führt zur Änderung der Steuerklasse

    Sie leben als Teil einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft dauernd getrennt? Dann sind ab dem Jahr nach der Trennung nicht mehr die ehegattenbezogenen Steuerklassenkombinationen (IV/IV oder III/V) möglich.

    Beschreibung

    Für Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie eigetragenen Lebenspartnerinnen und -partnern (im Folgenden für beides: Partnerinnen und Partner) ist grundsätzlich die Einreihung in die Steuerklassenkombinationen III/V, IV/IV und IV/IV mit Faktor möglich. Voraussetzung dafür ist, dass Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner zu Beginn des Jahres noch nicht dauernd getrennt gelebt haben.

    Zu einer Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnerschaft gehört eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft – zum Beispiel ein gemeinsamer Wohnsitz und ein gemeinsames Bankkonto. Wenn diese Gemeinschaft auf Dauer nicht mehr besteht, geht man von einer Trennung beziehungsweise Scheidung oder Aufhebung der Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnerschaft aus.

    Für den Fall einer Trennung gelten beim Lohnsteuerabzug folgende Regelungen:
    • Bei einer Trennung nach dem 1.1. eines Jahres gelten für das laufende Jahr noch die bisherigen Steuerklassen.
    • Im Jahr der Trennung ist grundsätzlich ein Steuerklassenwechsel von Steuerklasse III auf V oder umgekehrt beziehungsweise auf IV/IV möglich. Ein Wechsel in Steuerklasse IV/IV ist auch auf einseitigen Wunsch eines Partners oder einer Partnerin möglich.
    • Erst ab dem 1.1. des Folgejahres werden Sie als Partnerin oder Partner in die Steuerklasse I eingereiht.

    Die geänderte Steuerklasse wird Ihrem Arbeitgeber automatisch mitgeteilt. Leben Sie mit Ihrem Kind ab dem 1.1. des Folgejahres allein in einem Haushalt, können Sie auch die Steuerklasse II beantragen. Im Jahr der Trennung erhalten Sie auf Antrag den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende als Freibetrag (Lohnsteuerermäßigungsverfahren). Dafür gibt es weitere, eigene Voraussetzungen (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende).

    Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind Sie verpflichtet, das Finanzamt über das dauernde Getrenntleben zu informieren und die Steuerklasse ändern zu lassen.

    Wird Ihre Ehe geschieden beziehungsweise Ihre Lebenspartnerschaft aufgehoben, gilt Folgendes:
    • Haben Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner bereits am 1.1. des Scheidungs- oder Aufhebungsjahres dauernd getrennt gelebt, ergeben sich keine Änderungen bei der Steuerklasse. Ihnen bleibt die Steuerklasse I beziehungsweise die Zuweisung in Steuerklasse II, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.
    • Haben Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner am 1.1. des Scheidungs- oder Aufhebungsjahres noch nicht dauernd getrennt gelebt, so gelten für das Jahr der Scheidung oder Aufhebung die bisherigen Steuerklassen.
    • Es ist grundsätzlich ein Steuerklassenwechsel von Steuerklasse III auf V oder umgekehrt beziehungsweise auf IV/IV möglich. Ein Wechsel in Steuerklasse IV/IV ist auch auf einseitigen Wunsch eines Partners oder einer Partnerin möglich.
    • Erst ab dem 1.1. des Folgejahres werden Sie und Ihre ehemalige Partnerin oder Ihr ehemaliger Partner in die Steuerklasse I eingereiht. Die geänderte Steuerklasse wird Ihrem Arbeitgeber automatisch mitgeteilt.
    • Leben Sie mit Ihrem Kind ab dem 1.1. des Folgejahres in einem Haushalt, können Sie die Steuerklasse II beantragen. Im Jahr der Trennung erhalten Sie auf Antrag den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende als Freibetrag (Lohnsteuerermäßigungsverfahren). Dafür gibt es weitere, eigene Voraussetzungen (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende).

    Die Meldebehörden haben dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Änderungen im Familienstand mitzuteilen. Über eine Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft brauchen Sie das Finanzamt daher nicht zu informieren.

    Hinweis:
    Wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende wegfallen, sind Sie verpflichtet, Ihr zuständiges Finanzamt hierüber zu informieren. Eine formlose schriftliche Mitteilung ist ausreichend.

    Online-Dienst

    MFW-ELSTER

    ID: L100010_100196600

    Beschreibung

    ELSTER steht für die ELektronische STeuerERklärung und ermöglicht eine effiziente, zeitgemäße, medienbruchfreie und hochsichere elektronische Übertragung jeglicher Steuerdaten zwischen Bürgern, Steuerberatern, Arbeitgebern, Kommunen, Verbänden, Finanzbehörden und sonstigen Institutionen. Für die elektronische Übermittlung der verschiedenen Steuerdaten via Internet stellt ELSTER dem Steuerbürger eine kostenlose Anwendung zur Verfügung: Mein ELSTER ist Ihr Online-Finanzamt, mit dem die papierlose Abgabe der Steuerdaten über eine interaktive Webanwendung mit höchster Sicherheit, schnell und komfortabel möglich ist.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 03.04.2023 (von: Rammo, Egon)

    Technisch geändert am 30.10.2024 (von: Rammo, Egon)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 11.12.2020 (von: system)

    Technisch geändert am 11.12.2020 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 29.03.2023 (von: Schröder, Konstanze)

    Technisch geändert am 05.03.2024 (von: Schröder, Konstanze)

    Zuständigkeit

    Ihr Wohnsitzfinanzamt

    Ansprechpartner

    Finanzamt Neunkirchen

    Aktuelles

    Überregionale Zuständigkeiten: Zur Verbesserung der Aufgabenerledigung wurden einige Aufgaben dieses Finanzamtes auf andere Finanzämter übertragen. Die folgenden Aufgaben bzw. Organisationseinheiten sind daher nicht beim Finanzamt Neunkirchen angesiedelt. Das zuständige Finanzamt wird Ihnen bei Auswahl der Aufgabe bzw. Organisationseinheit angezeigt. Betriebspüfung für Groß- und Konzernbetriebe (Finanzamt Saarbrücken II) Betriebsprüfung für Kleinst-, Klein- und Mittelbetriebe (Finanzamt Saarbrücken II) Bewertungsstelle (Finanzamt St. Wendel) Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle (Finanzamt Kusel-Landstuhl) Finanzkasse (Finanzamt Saarlouis) Grunderwerbsteuerstelle (Finanzamt Merzig) Lohnsteueraußenprüfung (Finanzamt Saarbrücken II) Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle (Finanzamt Saarbrücken II) Umsatzsteuersonderprüfung (Finanzamt Saarbrücken II) Veranlagung Körperschaften und Personengesellschaften (Finanzamt Saarbrücken I)

    Adresse

    Hausanschrift

    Uhlandstraße 1

    66538 Neunkirchen

    Postanschrift

    Postfach 1234

    66512 Neunkirchen

    Öffnungszeiten

    Vor-Ort-Termine nur nach vorheriger Vereinbarung!   Servicesprechzeiten telefonisch: Mo. bis Do.: 07.30 - 15.30 Uhr Fr.:  07:30 - 12:00 Uhr unter Tel.: 0681 501-3006 / 0681 501-3007 Termine online vereinbaren unter:  https://www.saarland.de/termin-finanzamt

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06821 109-0

    Version

    Technisch erstellt am 07.12.2022 (von: system)

    Technisch geändert am 07.11.2024 (von: Marekfia, Andreas)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 11.12.2020 (von: system)

    Technisch geändert am 11.12.2020 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 29.03.2023 (von: Schröder, Konstanze)

    Technisch geändert am 05.03.2024 (von: Schröder, Konstanze)

    Formulare

    Die "Erklärung zum dauernden Getrenntleben" erhalten Sie bei jedem Finanzamt oder auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Erklärung ist die Unterschrift eines Ehegatten/Lebenspartners ausreichend.

    Sie können die Erklärung zum dauernden Getrenntleben alternativ auch online über ELSTER an das Finanzamt übermitteln.

    Voraussetzungen

    Dauerhafte Trennung von Ehegatten/Lebenspartnern bzw. Scheidung/Aufhebung der Ehe/Lebenspartnerschaft

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Für die Berücksichtigung der korrekten Steuerklasse müssen Sie Ihr zuständiges Finanzamt über eine dauernde Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft  förmlich und unverzüglich informieren.

    Die "Erklärung zum dauernden Getrenntleben" erhalten Sie bei jedem Finanzamt oder auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Erklärung ist die Unterschrift eines Ehegatten/Lebenspartners ausreichend.

    Sie können die Erklärung zum dauernden Getrenntleben alternativ auch online über ELSTER an das Finanzamt übermitteln.

    Fristen

    Nehmen Sie die Anzeige unverzüglich vor.

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2 am 06.12.2023

    Version

    Technisch erstellt am 10.01.2023 (von: Rammo, Egon)

    Technisch geändert am 27.05.2024 (von: Rammo, Egon)

    Stichwörter

    Steuerklassenwechsel, Steuerklasse, Dauernde Trennung, Dauerndes Getrenntleben, Lohnsteuer, ELSTAM, Aufhebung der Lebenspartnerschaft, Trennung, Scheidung, Einkommensteuer, Steuerklasse nach Scheidung, Ehescheidung, Einkommenssteuer, ELSTER, Ehe, Finanzamt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 11.12.2020 (von: system)

    Technisch geändert am 11.12.2020 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 29.03.2023 (von: Schröder, Konstanze)

    Technisch geändert am 05.03.2024 (von: Schröder, Konstanze)