Dauerndes Getrenntleben von Eheleuten sowie von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern führt zur Änderung der Steuerklasse
Sie leben als Teil einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft dauernd getrennt? Dann sind ab dem Jahr nach der Trennung nicht mehr die ehegattenbezogenen Steuerklassenkombinationen (IV/IV oder III/V) möglich.
Beschreibung
Für Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie eigetragenen Lebenspartnerinnen und -partnern (im Folgenden für beides: Partnerinnen und Partner) ist grundsätzlich die Einreihung in die Steuerklassenkombinationen III/V, IV/IV und IV/IV mit Faktor möglich. Voraussetzung dafür ist, dass Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner zu Beginn des Jahres noch nicht dauernd getrennt gelebt haben.
Zu einer Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnerschaft gehört eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft - zum Beispiel ein gemeinsamer Wohnsitz und ein gemeinsames Bankkonto. Wenn diese Gemeinschaft auf Dauer nicht mehr besteht, geht man von einer Trennung beziehungsweise Scheidung oder Aufhebung der Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnerschaft aus.
Für den Fall einer Trennung gelten beim Lohnsteuerabzug folgende Regelungen:
Bei einer Trennung nach dem 1.1. eines Jahres gelten für das laufende Jahr noch die bisherigen Steuerklassen.
Im Jahr der Trennung ist grundsätzlich ein Steuerklassenwechsel von Steuerklasse III auf V oder umgekehrt beziehungsweise auf IV/IV möglich. Ein Wechsel in Steuerklasse IV/IV ist auch auf einseitigen Wunsch eines Partners oder einer Partnerin möglich.
Erst ab dem 1.1. des Folgejahres werden Sie als Partnerin oder Partner in die Steuerklasse I eingereiht.
Die geänderte Steuerklasse wird Ihrem Arbeitgeber automatisch mitgeteilt. Leben Sie mit Ihrem Kind ab dem 1.1. des Folgejahres allein in einem Haushalt, können Sie auch die Steuerklasse II beantragen. Im Jahr der Trennung erhalten Sie auf Antrag den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende als Freibetrag (Lohnsteuerermäßigungsverfahren). Dafür gibt es weitere, eigene Voraussetzungen (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende).
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind Sie verpflichtet, das Finanzamt über das dauernde Getrenntleben zu informieren und die Steuerklasse ändern zu lassen.
Wird Ihre Ehe geschieden beziehungsweise Ihre Lebenspartnerschaft aufgehoben, gilt Folgendes:
Haben Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner bereits am 1.1. des Scheidungs- oder Aufhebungsjahres dauernd getrennt gelebt, ergeben sich keine Änderungen bei der Steuerklasse. Ihnen bleibt die Steuerklasse I beziehungsweise die Zuweisung in Steuerklasse II, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Haben Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner am 1.1. des Scheidungs- oder Aufhebungsjahres noch nicht dauernd getrennt gelebt, so gelten für das Jahr der Scheidung oder Aufhebung die bisherigen Steuerklassen.
Es ist grundsätzlich ein Steuerklassenwechsel von Steuerklasse III auf V oder umgekehrt beziehungsweise auf IV/IV möglich. Ein Wechsel in Steuerklasse IV/IV ist auch auf einseitigen Wunsch eines Partners oder einer Partnerin möglich.
Erst ab dem 1.1. des Folgejahres werden Sie und Ihre ehemalige Partnerin oder Ihr ehemaliger Partner in die Steuerklasse I eingereiht. Die geänderte Steuerklasse wird Ihrem Arbeitgeber automatisch mitgeteilt.
Leben Sie mit Ihrem Kind ab dem 1.1. des Folgejahres in einem Haushalt, können Sie die Steuerklasse II beantragen. Im Jahr der Trennung erhalten Sie auf Antrag den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende als Freibetrag (Lohnsteuerermäßigungsverfahren). Dafür gibt es weitere, eigene Voraussetzungen (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende).
Die Meldebehörden haben dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Änderungen im Familienstand mitzuteilen. Über eine Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft brauchen Sie das Finanzamt daher nicht zu informieren.
Hinweis:
Wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende wegfallen, sind Sie verpflichtet, Ihr zuständiges Finanzamt hierüber zu informieren. Eine formlose schriftliche Mitteilung ist ausreichend.
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Zuständigkeit
Ihr Wohnsitzfinanzamt
Ansprechpartner
Finanzamt Saarbrücken I
Adresse
Postfachadresse
Postfach 10 09 52
66009 Saarbrücken
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0681 3000-0
Formulare
Die "Erklärung zum dauernden Getrenntleben" erhalten Sie bei jedem Finanzamt oder auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Erklärung ist die Unterschrift eines Ehegatten/Lebenspartners ausreichend.
Sie können die Erklärung zum dauernden Getrenntleben alternativ auch online über ELSTER an das Finanzamt übermitteln.
Voraussetzungen
Dauerhafte Trennung von Ehegatten/Lebenspartnern bzw. Scheidung/Aufhebung der Ehe/Lebenspartnerschaft
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Für die Berücksichtigung der korrekten Steuerklasse müssen Sie Ihr zuständiges Finanzamt über eine dauernde Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft förmlich und unverzüglich informieren.
Die "Erklärung zum dauernden Getrenntleben" erhalten Sie bei jedem Finanzamt oder auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Erklärung ist die Unterschrift eines Ehegatten/Lebenspartners ausreichend.
Sie können die Erklärung zum dauernden Getrenntleben alternativ auch online über ELSTER an das Finanzamt übermitteln.
Fristen
Nehmen Sie die Anzeige unverzüglich vor.
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2 am 06.12.2023
Stichwörter
Einkommensteuer, Einkommenssteuer, Ehe, Steuerklasse nach Scheidung, Scheidung, Lohnsteuer, Trennung, Finanzamt, Steuerklassenwechsel, ELSTER, ELSTAM, Aufhebung der Lebenspartnerschaft, Steuerklasse, Ehescheidung, Dauerndes Getrenntleben, Dauernde Trennung