Schenkungsteuerbescheid erhalten
Die Schenkungsteuer entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem die Schenkung ausgeführt ist.
Beschreibung
Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht stand bereits dreimal auf dem Prüfstand durch das Bundesverfassungsgericht. Mit dem Erbschaftsteuer-Reformgesetz vom 4.11.2016 ist es zuletzt an die Vorgaben des höchsten Gerichts angepasst worden. Obwohl alle Vermögensgegenstände realitätsgerecht mit dem Verkehrswert bewertet werden, fällt beim Übergang durchschnittlicher Vermögen im engeren Familienkreis in der Regel keine Steuer an, weil die persönlichen Freibeträge relativ hoch sind und das übergehende Familienheim freigestellt ist. Für die Unternehmensnachfolge stehen weitreichende Verschonungsinstrumentarien zur Verfügung.
Die Schenkungsteuer erfasst Vermögen, das dem Bürger/der Bürgerin ohne eigenes Zutun zufließt und seine/ihre Leistungsfähigkeit erhöht. Die Steuer soll zu einer gerechteren Verteilung des Vermögens beitragen. Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer. Sie ist notwendig, damit sich jemand nicht schon zu Lebzeiten von Teilen seines Vermögens, z.B. durch Schenkungen an seine Kinder, trennt und damit die Erbschaftsteuer für den künftigen Erbfall umgeht. Für die Besteuerung von Erbschaft und Schenkung gelten deshalb weitgehend die gleichen Regeln.
Besteuerungsgegenstand sind die Schenkungen unter Lebenden. Das sind z.B.:
- freigebige Zuwendungen unter Lebenden,
- Abfindungen für einen Erbverzicht,
- Zuwendungen für einen vorzeitigen Erbausgleich,
- Zuwendungen des Vorerben an den Nacherben vor Eintritt der Nacherbschaft.
Persönliche Steuerpflicht tritt für den gesamten Vermögensanfall ein, wenn der Schenker oder der Erwerber im Zeitpunkt der Steuerentstehung Inländer sind (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland). In anderen Fällen kann das sog. Inlandsvermögen besteuert werden (beschränkte Steuerpflicht).
Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der steuerpflichtige Erwerb. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Der Schenkungsteuer wird mithin nur der Nettowert eines Erwerbs unterworfen, der sich nach Abzug der Verbindlichkeiten vom Wert des übergegangenen Vermögens ergibt. Sowohl dieses Vermögen als auch die Verbindlichkeiten werden nach steuerlichen Grundsätzen bewertet und angesetzt.
Von besonderer Bedeutung ist dabei die Bewertung des Grundvermögens. Grundbesitzwerte werden bei Bedarf im Erb- oder Schenkungsfall in einem gesonderten Verfahren von den Lagefinanzämtern festgestellt. Bewertungsmaßstab ist der gemeine Wert der Grundstücke. Je nach Art eines bebauten Grundstücks kommen als Bewertungsmethode ein Vergleichswertverfahren, ein Ertragswertverfahren oder ein Sachwertverfahren zur Anwendung
Für die Höhe der Steuer ist entscheidend, zu welcher der drei Steuerklassen der Erwerber gehört. Die Steuer greift umso schonender zu, je näher der Schenker mit dem Erwerber verwandt ist. Es fallen unter die:
Steuerklasse I
der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Enkelkinder, die Eltern und Großeltern, wenn sie ihre Abkömmlinge beerben.
Steuerklasse II
die Eltern und Großeltern bei Schenkungen, die Geschwister, die Nichten und Neffen, die Stiefeltern, die Schwiegerkinder, die Schwiegereltern, der geschiedene Ehegatte, der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
Steuerklasse III
alle übrigen Erwerber und sog. Zweckzuwendungen.
Die Höhe der Steuer wird weiter von den persönlichen Freibeträgen beeinflusst, die jedem Erwerber je nach Steuerklasse zustehen und vom Wert des Nettoerwerbs abgezogen werden. Die Freibeträge können nur alle zehn Jahre ausgenutzt werden, weil mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet werden. Die Freibeträge belaufen sich auf:
- 500.000 Euro bei Erwerben des Ehegatten und des Lebenspartners,
- 400.000 Euro bei Erwerben der Kinder und der Enkelkinder, die anstelle eines vorverstorbenen Elternteils erben,
- 200.000 Euro bei Erwerben der übrigen Enkelkinder,
- 100.000 Euro bei Erwerben der übrigen Personen der Steuerklasse I (Eltern und Voreltern im Erbfall),
- 20.000 Euro bei Erwerben der Personen der Steuerklasse II (z.B. Eltern bei Schenkung, Geschwister, Neffen, Nichten, der geschiedene Ehegatte, der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft),
- 20.000 Euro bei Erwerben der Personen der Steuerklasse III (z.B. entfernt Verwandte oder Verschwägerte, Lebensgefährten).
Bei beschränkter Steuerpflicht werden diese Freibeträge anteilmäßig gekürzt, weil nur das sog. Inlandsvermögen der Besteuerung unterliegt.
Die Höhe der Steuer ist weiter davon abhängig, ob sachliche Steuerbefreiungen zu berücksichtigen sind.
Die Zuwendung eines Familienheims zu Lebzeiten an den Ehegatten oder Lebenspartner ist ohne Betragsbegrenzung und Behaltenspflicht steuerfrei.
Der unter Berücksichtigung der Steuerbefreiungen und der Freibeträge ermittelte "steuerpflichtige Erwerb" unterliegt der Schenkungsteuer mit folgenden Steuersätzen, die nach der Höhe des Erwerbs und der Steuerklasse gestaffelt sind:
Wert des steuerpflichtigen
Erwerbs bis einschließlich
... Euro
Vom Hundertsatz in
der Steuerklasse
I
II
III
75.000
7
15
30
300.000
11
20
30
600.000
15
25
30
6.000.000
19
30
30
13.000.000
23
35
50
26.000.000
27
40
50
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zuständige Stelle
Finanzamt Kusel-Landstuhl
Ansprechpartner
Finanzamt Kusel-Landstuhl
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Sprechzeiten: Mo. bis Mi.: 08.00 - 16.00 Uhr Do.: 08.00 - 18.00 Uhr Fr.: 08.00 - 13.00 Uhr
Kontakt
Fax: 06381 9967-21060
Telefon Festnetz: 06381 9967-0(Sprechzeiten: Mo. bis Mi.: 08.00 - 16.00 Uhr Do.: 08.00 - 18.00 Uhr Fr.: 08.00 - 13.00 Uhr)
Internet
Formulare
Voraussetzungen
Die Frage, ob und in welcher Höhe Schenkungsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs und dem Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker. Die Schenkung unter Lebenden (z. B. jede freigebige Zuwendung unter Lebenden) unterliegt der Besteuerung.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Steuer ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Rechtsbehelf
Einspruch gegen den Schenkungsteuerbescheid mit einmonatiger Frist
Verfahrensablauf
Die Schenkungsteuer entsteht mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Sowohl als Schenker als auch als Beschenkter sind Sie grundsätzlich verpflichtet, den Erwerb binnen einer Frist von 3 Monaten dem für die Verwaltung der Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat Angaben zur Person der Beteiligten, zum Rechtsgrund des Erwerbs sowie zu dessen Gegenstand und Wert zu enthalten.
Daneben erfährt das Finanzamt durch eine Vielzahl weiterer Anzeigen von dritter Seite von steuerlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen, z. B. durch Anzeigen der Standesämter, der Banken, der Versicherungen, der Gerichte und der Notare. Ist nach Auswertung dieser Anzeigen mit einer Steuerfestsetzung zu rechnen, fordert das Finanzamt eine Steuererklärung mit verschiedenen Anlagen an. Die Steuererklärung ist in der Regel innerhalb einer Frist von einem Monat einzureichen.
Die Erklärung ist auch dann abzugeben, wenn Sie der Auffassung sind, dass eine Schenkungsteuer nicht zu erheben ist. Die Entscheidung darüber, was steuerpflichtig und was nicht steuerpflichtig ist, bleibt dem Finanzamt vorbehalten. Erkennen Sie nachträglich, dass die Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen.
Wenn Sie Schenkungsteuer zu entrichten haben, erhalten Sie vom Finanzamt einen Schenkungsteuerbescheid. Die festgesetzte Steuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
Fristen
Jeder Erwerb, der der Schenkungsteuer unterliegt, ist vom Erwerber innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Vermögensanfall Kenntnis erlangt hat, dem Finanzamt, das für die Schenkungbesteuerung örtlich zuständig ist, anzuzeigen. Bei Schenkungen ist auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet.
Kosten
Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten ergeben sich grundsätzlich nur bei einer Pflichtverletzung (z. B. Säumniszuschläge, etc.).
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/3 am 23.01.2024
Stichwörter
Schenkungssteuer