Umsatzsteuer Voranmeldung
Durch die monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen leisten Sie als Unternehmerin bzw. Unternehmer Vorauszahlungen auf Ihre Jahresumsatzsteuer.
Beschreibung
Die Umsatzsteuer heißt allgemein auch Mehrwertsteuer und ist darauf ausgerichtet, den Letztverbrauch von erworbenen Waren und in Anspruch genommener Dienstleistungen zu versteuern. Als Verbraucherabgabe soll die Umsatzsteuer vom Konsumenten wirtschaftlich getragen werden. Da eine unmittelbare Erhebung bei ihm technisch nicht möglich ist, wird die Umsatzsteuer grundsätzlich bei dem Unternehmer erhoben, der die Leistung erbringt. Dieser ist insoweit auch Steuerschuldner. Bezüglich seiner Eingangsumsätze hat der Unternehmer im Regelfall ein Vorsteuerabzugsrecht, weshalb er faktisch nicht mit der Umsatzsteuer für seinen unternehmerischen Bereich belastet ist.
Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die der Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, sowie die Einfuhr (Einfuhrumsatzsteuer) und der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen. Bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Schuldner der Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Unternehmer, der die Leistung erbracht hat. In bestimmten Fällen schuldet jedoch der Unternehmer als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger kommt zum Beispiel bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers und bei Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, in Betracht.
Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung ist das Entgelt. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen. Die Umsatzsteuer gehört dabei nicht zum Entgelt.
Auf die erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen ist entweder der allgemeine Steuersatz von 19 % oder der ermäßigte Steuersatz von 7 % bzw. 0 % (Lieferung und Installation von bestimmten Photovoltaikanlagen) anzuwenden. Von der sich ergebenden Steuer können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge (u.U. auch die entstandene Einfuhrumsatzsteuer, die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Steuer in Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) als Vorsteuer abziehen.
Sie haben keine Umsatzsteuer abzuführen, wenn Sie nach den umsatzsteuerlichen Vorschriften als Kleinunternehmer einzustufen ist. Dies ist der Fall, wenn der Gesamtumsatz zuzüglich Umsatzsteuer in Neugründungsfällen im Gründungsjahr voraussichtlich 22.000 EUR nicht übersteigt. Für die folgenden Jahre wird jeweils auf den tatsächlichen Umsatz des Vorjahres (maximal 22.000 EUR) abgestellt. Als zusätzliche Voraussetzung darf allerdings auch der voraussichtliche Umsatz des laufenden Jahres 50.000 EUR nicht übersteigen. Bestimmte steuerfreie Umsätze sind bei der Prüfung der vorgenannten Umsatzgrenzen nicht zu berücksichtigen. Sie können auch auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. An die Option sind Sie dann mindestens für fünf Jahre gebunden.
Sie haben als Unternehmerin oder Unternehmer im Regelfall bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Voranmeldungszeitraums dem Finanzamt eine Umsatzsteuer-Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. In dem elektronischen Datensatz ist die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen.
Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer allerdings für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 EUR, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit (Neugründung) ist im laufenden und im folgenden Kalenderjahr ebenfalls der Kalendermonat zwingend Voranmeldungszeitraum. Das Finanzamt kann Sie von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 EUR beträgt. Die Regelung für Neugründungen wurde vom Gesetzgeber zeitlich befristet für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ausgesetzt. Es gelten für diese Übergangszeit die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung des Voranmeldungszeitraums. Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen kommt für das Jahr der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit und das folgende Kalenderjahr nicht in Betracht. Für die Bestimmung des Voranmeldungszeitraums in dem Kalenderjahr der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit ist die voraussichtliche Steuer dieses Jahres maßgebend; im folgenden Kalenderjahr ist die tatsächliche Steuer des Vorjahres in eine Jahressteuer umzurechnen.
Sie sind bei einer Neugründung nicht zur monatlichen Übermittlung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet, wenn Sie nur umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich ist, oder wenn Sie die Kleinunternehmerregelung oder die Sonderregelung für pauschalierende Land- und Forstwirte in Anspruch nehmen.
Sie haben daneben die Möglichkeit an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum zu wählen. Voraussetzung hierfür ist ein sogenannter Vorsteuerüberschuss im vorangegangenen Kalenderjahr zu Ihren Gunsten von mehr als 7.500 EUR. In Neugründungsfällen ist im Gründungsjahr auf den voraussichtlichen Vorsteuerüberschuss und im Folgejahr auf den tatsächlichen Vorsteuerüberschuss für das Gründungsjahr umgerechnet in einen Jahresüberschuss abzustellen.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen von Ihnen elektronisch (papierlos) an das Finanzamt authentifiziert übermittelt werden. Nur in Ausnahmefällen (Fälle sog. unbilliger Härten) kann das Finanzamt gestatten, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen auch weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Diese liegen insbesondere dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung zu schaffen.
Die authentifizierte Übermittlung erfolgt unter Verwendung eines elektronischen Zertifikats, das Sie kostenlos durch eine Registrierung bei ElsterOnline erhalten.
Für die Übermittlung der Umsatzsteuererklärung steht Ihnen das ElsterOnline-Portal zur Verfügung. Die Daten können aber auch mit entsprechenden kommerziellen Steuersoftware-Produkten übermittelt werden.
Online-Dienst
Mein ELSTER - Ihr Online-Finanzamt
Beschreibung
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Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt. Im Ausland ansässige Unternehmer werden bei zentralen Finanzämtern geführt (z.B. Finanzamt Offenburg für in Frankreich und Finanzamt Saarbrücken I für in Luxemburg ansässige Unternehmer).
Das für Sie zuständige Finanzamt können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.
Ansprechpartner
Finanzamt Merzig
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 10 02 32
66653 Merzig
Kontakt
Telefon Festnetz: 06861 703-0
erforderliche Unterlagen
Umsatzsteuer-Voranmeldung
Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung
Unter Umständen müssen Eingangsrechnungen, Verträge oder ähnliche Dokumente beigefügt bzw. separat übersandt werden.
Formulare
Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung, die Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Antrag auf Dauerfristverlängerung/ die Anmeldung der Sondervorauszahlung sind zwingend authentifiziert elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.
Auf Antrag kann das Finanzamt in Ausnahmefällen zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In solchen Fällen sind die notwendigen Formulare bei Ihrem Finanzamt erhältlich.
Voraussetzungen
Unternehmerin bzw. Unternehmer können Sie als natürliche und juristische Person sowie als Personenzusammenschluss sein. Auf die Rechtsfähigkeit kommt es dabei nicht an. Voraussetzung für die Unternehmereigenschaft ist, dass Sie eine selbständige Tätigkeit nachhaltig ausüben und hieraus Einnahmen erzielt werden. Die Absicht, aus der Tätigkeit Gewinne zu erzielen, ist nicht notwendig.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Umsatzsteuer sind das Umsatzsteuergesetz (UStG), die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) und die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV) in der jeweils gültigen Fassung. Ergänzend hierzu behandelt der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) Zweifels- und Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung, um eine einheitliche Anwendung des Umsatzsteuerrechts durch die Finanzbehörden sicherzustellen.
Rechtsbehelf
Einspruch, Klage
Verfahrensablauf
Sie haben bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Voranmeldungszeitraums dem Finanzamt eine Umsatzsteuer-Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. In dem elektronischen Datensatz ist die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In solchen Fällen ist eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig und an das Finanzamt zu zahlen.
Auf Ihren Antrag kann das Finanzamt die Fristen zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und zur Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat verlängern (Dauerfristverlängerung). Ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum, so haben Sie in diesem Fall eine Sondervorauszahlung zu entrichten. Die Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr und wird später auf die für das jeweilige Jahr zu zahlende Umsatzsteuer angerechnet.
Nach Ablauf des Kalenderjahres haben Sie eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln bzw. in Fällen unbilliger Härte nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der Sie die Steuer ebenfalls selbst zu berechnen haben. Berechnen Sie die zu entrichtende Steuer in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung abweichend von der Summe der vorangemeldeten Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamtes innerhalb eines Monats nach Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung an das Finanzamt zu zahlen. Die Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Das Finanzamt setzt die Steuer nur dann durch einen Steuerbescheid fest, wenn es von der von Ihnen in der Steuererklärung errechneten Steuer abweicht.
Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung, die Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Antrag auf Dauerfristverlängerung/ die Anmeldung der Sondervorauszahlung sind zwingend authentifiziert elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.
Fristen
Es handelt sich hierbei um eine Erklärungs- beziehungsweise Anmeldungsfrist. Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen Sie spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Monat/Vierteljahr) einreichen. Das Finanzamt kann auf Antrag die Frist für die Übermittlung der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat verlängern (Dauerfristverlängerung). Wenn Sie monatlich die Umsatzsteuer-Voranmeldung übermitteln, hängt die Gewährung einer Dauerfristverlängerung davon ab, dass Sie eine Sondervorauszahlung entrichten.
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/3 am 19.02.2024
Stichwörter
ELSTER, Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuer, Umsatzsteuervoranmeldung, Vorsteuerabzug, Vorsteuer, Umsatzsteuervergütung, Finanzamt, Verkehrsteuer, Steuern, USt, Vorauszahlung, Steueranmeldung, MwSt, Übermittlung, Voranmeldung, Vorsteuerüberschuss, Steuersatz, Umsatzsteuer