Steuerfreibeträge Eintragung

    Steuerfreibeträge Eintragung

    Hier erfahren Sie, wie Sie mit einem individuellen Freibetrag bereits bei der Lohnabrechnung Steuern sparen können.

    Beschreibung

    Durch die Bildung eines Freibetrags als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss. Freibeträge können Sie beim Finanzamt beantragen, wenn Sie bestimmte Aufwendungen haben oder Ihnen Pauschbeträge zustehen.

    Ein Freibetrag für erhöhte Werbungskosten, erhöhte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen kann nur dann gebildet werden, wenn die Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge insgesamt eine Antragsgrenze von 600 Euro überschreiten. Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze überschritten wird, dürfen die Werbungskosten nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Betrag angesetzt werden, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro oder den Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen von 102 Euro übersteigt. Sonderausgaben sind um den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro bzw. 72 Euro bei Ehegatten / eingetragenen Lebenspartnern zu kürzen. Verheiratete Arbeitnehmer oder eingetragene Lebenspartner können den Antrag stellen, wenn die hiernach zu berücksichtigenden Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge beider Ehegatten / eingetragenen Lebenspartnern zusammen mehr als 600 Euro betragen.

    Die Antragsgrenze gilt nicht für
    • die Bildung des Freibetrags bei Steuerklasse VI (bei gleichzeitiger Bildung eines Hinzurechnungsbetrags in der Steuerklasse I bis V),
    • die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene,
    • den Erhöhungsbetrag für weitere im Haushalt des Alleinerziehenden lebende Kinder beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende,
    • die Freibeträge für Kinder in Sonderfällen,
    • die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen/Dienstleistungen/ Handwerkerleistungen oder
    • negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten.

    Wer einen Freibetrag als ELStAM bilden lässt, ist grundsätzlich verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Ausgenommen sind die Fälle, in denen lediglich der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung, der Pauschbetrag für Hinterbliebene, ein Erhöhungsbetrag für weitere im Haushalt des Alleinerziehenden lebende Kinder beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen als ELStAM gebildet oder die Zahl der Kinderfreibeträge geändert worden ist. Zudem sind Sie bei ausschließlich geringen Arbeitslöhnen, die den Grundfreibetrag zuzüglich des Arbeitnehmer- und Sonderausgaben-Pauschbetrags nicht übersteigen, von der Erklärungspflicht ausgenommen. In Zweifelsfällen setzen Sie sich bitte mit Ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung.

    Online-Dienst

    MFW-ELSTER

    ID: L100010_100196600

    Beschreibung

    ELSTER steht für die ELektronische STeuerERklärung und ermöglicht eine effiziente, zeitgemäße, medienbruchfreie und hochsichere elektronische Übertragung jeglicher Steuerdaten zwischen Bürgern, Steuerberatern, Arbeitgebern, Kommunen, Verbänden, Finanzbehörden und sonstigen Institutionen. Für die elektronische Übermittlung der verschiedenen Steuerdaten via Internet stellt ELSTER dem Steuerbürger eine kostenlose Anwendung zur Verfügung: Mein ELSTER ist Ihr Online-Finanzamt, mit dem die papierlose Abgabe der Steuerdaten über eine interaktive Webanwendung mit höchster Sicherheit, schnell und komfortabel möglich ist.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 03.04.2023 (von: Rammo, Egon)

    Technisch geändert am 30.10.2024 (von: Rammo, Egon)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 11.12.2020 (von: system)

    Technisch geändert am 11.12.2020 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 29.03.2023 (von: Schröder, Konstanze)

    Technisch geändert am 05.03.2024 (von: Schröder, Konstanze)

    zuständige Stelle

    Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Merzig

    Aktuelles

    Überregionale Zuständigkeiten: Zur Verbesserung der Aufgabenerledigung wurden einige Aufgaben dieses Finanzamtes auf andere Finanzämter übertragen. Die folgenden Aufgaben bzw. Organisationseinheiten sind daher nicht beim Finanzamt Merzig angesiedelt. Das zuständige Finanzamt wird Ihnen bei Auswahl der Aufgabe bzw. Organisationseinheit angezeigt. Betriebspüfung für Groß- und Konzernbetriebe (Finanzamt Saarbrücken II) Betriebsprüfung für Kleinst-, Klein- und Mittelbetriebe (Finanzamt Saarbrücken II) Bewertungsstelle (Finanzamt St. Wendel) Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle (Finanzamt Kusel-Landstuhl) Finanzkasse (Finanzamt Saarlouis) Lohnsteueraußenprüfung (Finanzamt Saarbrücken II) Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle (Finanzamt Saarbrücken II) Umsatzsteuersonderprüfung (Finanzamt Saarbrücken II) Veranlagung Körperschaften und Personengesellschaften (Finanzamt Saarbrücken I)

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Gaswerk

    66663 Merzig

    Postanschrift

    Postfach 10 02 32

    66653 Merzig

    Öffnungszeiten

    Vor-Ort-Termine nur nach vorheriger Vereinbarung!   Servicesprechzeiten telefonisch: Mo. bis Do.: 07.30 - 15.30 Uhr Fr.:  07:30 - 12:00 Uhr unter Tel.: 0681 501-3003 / 0681 501-3004 Termine online vereinbaren unter:  https://www.saarland.de/termin-finanzamt

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06861 703-0

    Version

    Technisch erstellt am 07.12.2022 (von: system)

    Technisch geändert am 07.11.2024 (von: Marekfia, Andreas)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 11.12.2020 (von: system)

    Technisch geändert am 11.12.2020 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 29.03.2023 (von: Schröder, Konstanze)

    Technisch geändert am 05.03.2024 (von: Schröder, Konstanze)

    Formulare

    Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und im Einzelfall die dazugehörigen Anlagen:
    • Anlage Werbungskosten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag
    • Anlage Kinder zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag
    • Anlage Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen zum LohnsteuerErmäßigungsantrag
    • Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen / Energetische Maßnahmen zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

    Formulare und Anträge zur Lohnsteuer erhalten Sie in allen Finanzämtern oder auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen, dort unter "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung".

    Sie haben auch die Möglichkeit, unter ELSTER den Antrag elektronisch zu stellen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Zur Beantragung eines Freibetrags verwenden Sie bitte den amtlichen Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ (Hauptvordruck) und die entsprechenden Anlagen zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag („Anlage Werbungskosten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag“, „Anlage Kinder zum LohnsteuerErmäßigungsantrag“, „Anlage Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag“, "Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen / Energetische Maßnahmen zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag"). Als Hilfestellung für das Ausfüllen der Vordrucke dient die „Anleitung zum Antrag auf LohnsteuerErmäßigung“.

    Wer ausschließlich den Freibetrag beantragt, der bereits im Vorjahr ermittelt wurde, braucht nur den Hauptvordruck auszufüllen.

    Arbeitnehmer können den Antrag auf Bildung eines Freibetrags für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren bei ihrem Wohnsitzfinanzamt stellen. Ändern sich die Verhältnisse für den Freibetrag zu Ungunsten des Arbeitnehmers (z.B. Verkürzung des Weges zur ersten Tätigkeitsstätte und damit geringere Werbungskosten), ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt umgehend anzuzeigen.

    Fristen

    Steuerfreibeträge können für das folgende Kalenderjahr ab dem 1. Oktober des laufenden Jahres beantragt werden. Steuerfreibeträge für das laufende Kalenderjahr können bis spätestens zum 30. November beantragt werden. Nach diesem Zeitpunkt kann eine Steuerermäßigung für das abgelaufene Jahr nur noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Der Freibetrag wird grundsätzlich steuerlich wirksam mit dem 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats.

    Kosten

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2 am 05.10.2023

    Version

    Technisch erstellt am 19.12.2022 (von: Rammo, Egon)

    Technisch geändert am 27.05.2024 (von: Rammo, Egon)

    Stichwörter

    Kinder, Haushaltsfreibetrag, Lohnsteuer, Kinderfreibetrag, Steuern, Freibetrag, Kind, ELSTER, Steuererleichterung, Alleinerziehende, Einkommensteuer, Einkommenssteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 11.12.2020 (von: system)

    Technisch geändert am 11.12.2020 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 29.03.2023 (von: Schröder, Konstanze)

    Technisch geändert am 05.03.2024 (von: Schröder, Konstanze)