Kirchensteuer Festsetzung
Wenn Sie der Römisch-Katholischen Kirche, der Altkatholischen Kirche, einer der Evangelischen Kirchen angehören oder Mitglied der Synagogengemeinde Saar sind und Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben, sind Sie im Saarland kirchensteuerpflichtig.
Beschreibung
Wenn Sie der Römisch-Katholischen, Altkatholischen Kirche, einer der Evangelischen Kirchen angehören oder Mitglied der Synagogengemeinde Saar sind und Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben, sind Sie im Saarland kirchensteuerpflichtig. Die genannten Kirchen haben die Verwaltung ihrer Kirchensteuern auf das Saarland übertragen, so dass die Kircheneinkommensteuer, Kirchenlohnsteuer und Kirchenkapitalertragsteuer vom Saarland im Auftrag dieser Kirchen erhoben werden.
Hauptanwendungsfall der Kirchensteuer ist die Kirchensteuer vom Einkommen. Für die Höhe der Kirchensteuer ist die Einkommen- bzw. Lohnsteuer Berechnungsgrundlage. Sie beträgt z. Z. 9 % dieser Berechnungsgrundlage.
Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem Monat, der auf den Monat des Eintritts in die Kirche folgt. Der Beginn der Zugehörigkeit zu einer der genannten Kirchen richtet sich nach deren Regeln. Bei Zugehörigkeit zu einer der Evangelischen Kirchen oder der Römisch-Katholischen Kirche wird dies in der Regel durch den Akt der Taufe begründet.
Die Kirchensteuerpflicht wird beendet durch den Tod, den Umzug ins Ausland oder den Austritt aus der Kirche. Im Falle eines Kirchenaustritts endet die Kirchensteuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Austrittserklärung rechtlich wirksam wird.
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Zuständigkeit
Die Kirchensteuer wird vom Finanzamt bzw. vom Arbeitgeber bzw. von der Bank erhoben.
Den Eintritt in eine Kirche bzw. Religionsgemeinschaft kann man gegenüber der maßgeblichen Kirche oder Religionsgemeinschaft erklären.
Der Austritt aus einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft ist gegenüber dem für den Wohnsitz des/der Betreffenden zuständigen Standesamt zu erklären. Der Austritt kann mündlich beim Standesamt oder durch Einreichung einer Austrittserklärung in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden. Die öffentliche Beglaubigung kann z.B. ein Notar vornehmen. Vom Standesamt erhalten Sie eine gebührenpflichtige Austrittsbescheinigung. Mit der Beurkundung des Austritts wird das Religionsmerkmal in den Meldedaten
der Bürgerin bzw. Bürgers geändert und automatisch in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen sowie den elektronischen Kirchensteuerabzugsmerkmalen (beim Steuerabzug vom Kapitalertrag) berücksichtigt.
Ansprechpartner
Finanzamt Neunkirchen
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1234
66512 Neunkirchen
Kontakt
Telefon Festnetz: 06821 109-0
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind und zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird die Kirchensteuer zusammen mit der Einkommensteuer per Steuerbescheid festgesetzt.
Von Lohnsteuerpflichtigen wird die Kirchensteuer zusammen mit der Lohnsteuer vom Arbeitslohn durch den Arbeitgeber aufgrund der mitgeteilten Lohnsteuerabzugsmerkmale einbehalten.
Die Kirchensteuer der Bürgerinnen und Bürger, die Kapitalerträge erzielen (z.B. Sparzinsen) und bei denen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag - die sogen. Abgeltungssteuer - erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer als Zuschlag zur Abgeltungssteuer erhoben. Grundlage ist die den zum Abzug Verpflichteten (in der Regel sind dies die Banken) mitgeteilte Zugehörigkeit ihres Kunden zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft. Die Grundlage für den Kirchensteuerabzug erhält der
zum Abzug Verpflichtete aufgrund einer jährlich durchzuführenden Abfrage bei der entsprechenden Datenbank. Die Datenbank wird zentral beim und vom Bundeszentralamt für Steuern gepflegt.
Sie können Ihre Kirchensteuerpflicht durch Kircheneintritt oder auch Kirchenaustritt beeinflussen. Sowohl der Eintritt in die Kirche als auch der Austritt erfolgen durch entsprechende Erklärung gegenüber der jeweiligen Kirchengemeinde. In der Regel ist die Erklärung persönlich zur Niederschrift abzugeben. Sie kann aber auch in öffentlich oder amtlich beglaubigter Form bei der Kirchengemeinde eingereicht werden. Für die amtliche Beglaubigung ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz hat. Von der zuständigen Kirchengemeinde erfolgt die Meldung über den Kirchenein- bzw. austritt an die jeweilige Meldebehörde der politischen Gemeinde und damit auch die entsprechende Information des zuständigen Finanzamts. Im Zweifel können Sie die entsprechende Meldung unter Vorlage der Ein- bzw. Austrittsbescheinigung auch persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde abgeben.
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2 am 13.10.2023
Stichwörter
evangelisch, christlich, Einkommensteuererklärung, Kircheneintritt, Finanzamt, römisch-katholisch, katholisch, Einkommenssteuer, Kirche, Steuerbescheid, Einkommenssteuererklärung, Einkommensteuer, Kirchenaustritt, Konfession