Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Verdienstausfall beantragen
Sie dürfen aufgrund des Infektionsschutzes nicht mehr arbeiten und haben dadurch einen Verdienstausfall? Erfahren Sie hier, wie Ihnen der Verdienstausfall erstattet wird.
Beschreibung
Wenn Sie aufgrund einer angeordneten Absonderung oder eines m Tätigkeits- oder Betretungsverbots einen Verdienstausfall erlitten haben, haben Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls.
Wenn Sie eine alternative Tätigkeit ausüben oder von zu Hause arbeiten (Homeoffice), haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung.
Die Entschädigung hängt von Ihrem Verdienst ab.
Für Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen gilt:
Für die ersten 6 Wochen erhalten Sie die Entschädigung direkt von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin in Höhe Ihres bisherigen Nettoentgeltes. Auch das Kurzarbeitergeld wird dabei berücksichtigt.
Ab der 7. Woche zahlt das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes.
Zuschüsse von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin werden bei der Berechnung abgezogen.
Haben Sie während des Tätigkeitsverbots einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, erhalten Sie dieses von der Agentur für Arbeit.
Für Arbeitgeber/ Arbeitgeberinnen gilt:
Sie müssen die Entschädigung an Ihre Beschäftigten auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit erstatten lassen. Die Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Ihnen ebenfalls
erstattet werden.
Für Selbstständige gilt:
Sie erhalten die Erstattung direkt vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.
Für die Berechnung wird Ihr letzter Jahresgewinn berücksichtigt. Dieser wird durch 12 geteilt und anhand der betroffenen Kalendertage im Monat der Absonderung berechnet.
Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Sie sich erstatten lassen.
Für Heimarbeiter/ Heimarbeiterinnen gilt:
Anders als bei den Selbstständigen wird Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung berücksichtigt.
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Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
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zuständige Stelle
Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit des Saarlands, Referat E2
Ansprechpartner
Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit - Referat E 2 - Infektionsschutz
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz:
Gebühren: nein
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 681 501-3137
E-Mail: ifsg@soziales.saarland.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Bei Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen:
- Antrag (diesen stellt Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin für Sie)
- Nachweis über die Höhe des Arbeitsentgeltes
- Nachweis über abzuziehende Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung
- Nachweis über gezahlte bzw. nicht gezahlte Zuschüsse
- Krankenscheine bei Krankschreibung
- Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung
- Auszug aus Tarifvertrag über die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
Bei Selbstständigen:
- Antrag
- Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten Jahreseinkommens (oder betriebswirtschaftliche Auswertung / BWA des Steuerberaters)
- Krankenscheine bei Krankschreibung
- Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung
Voraussetzungen
Sie haben Anspruch auf Erstattung Ihres Verdienstausfalls, wenn
- Sie einem Tätigkeitsverbot unterliegen
- oder in Quarantäne sind
- und Sie einen Verdienstausfall haben
- und Sie nicht arbeitsunfähig sind.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Das Entschädigungsverfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen und Selbstständige reichen Anträge ein, Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen können nur in Ausnahmefällen Anträge stellen.
Die Auszahlung wird durch die zuständige Behörde angewiesen und erfolgt direkt auf die vom Antragsteller/von der Antragstellerin angegebene Kontoverbindung. Hierüber erhalten die Antragstellenden einen Bescheid.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls bei einem Tätigkeitsverbot innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Tätigkeitsverbots stellen.
Bei einer Quarantäne müssen Sie den Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Quarantäne stellen.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit des Saarlands, Referat E2 am 02.12.2022
Stichwörter
Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz