Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Entschädigung bei Verdienstausfall

    Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Verdienstausfall beantragen

    Sie dürfen aufgrund des Infektionsschutzes nicht mehr arbeiten und haben dadurch einen Verdienstausfall? Erfahren Sie hier, wie Ihnen der Verdienstausfall erstattet wird.

    Beschreibung

    Wenn Sie aufgrund einer angeordneten Absonderung oder eines m Tätigkeits- oder Betretungsverbots einen Verdienstausfall erlitten haben, haben Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls.

    Wenn Sie eine alternative Tätigkeit ausüben oder von zu Hause arbeiten (Homeoffice), haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung.

    Die Entschädigung hängt von Ihrem Verdienst ab.

    Für Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen gilt:

    Für die ersten 6 Wochen erhalten Sie die Entschädigung direkt von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin in Höhe Ihres bisherigen Nettoentgeltes. Auch das Kurzarbeitergeld wird dabei berücksichtigt.

    Ab der 7. Woche zahlt das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes.

    Zuschüsse von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin werden bei der Berechnung abgezogen.

    Haben Sie während des Tätigkeitsverbots einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, erhalten Sie dieses von der Agentur für Arbeit.

    Für Arbeitgeber/ Arbeitgeberinnen gilt:

    Sie müssen die Entschädigung an Ihre Beschäftigten auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit erstatten lassen. Die Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Ihnen ebenfalls

    erstattet werden.

    Für Selbstständige gilt:

    Sie erhalten die Erstattung direkt vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.

    Für die Berechnung wird Ihr letzter Jahresgewinn berücksichtigt. Dieser wird durch 12 geteilt und anhand der betroffenen Kalendertage im Monat der Absonderung berechnet.

    Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Sie sich erstatten lassen.

    Für Heimarbeiter/ Heimarbeiterinnen gilt:

    Anders als bei den Selbstständigen wird Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung berücksichtigt.

    Online-Dienst

    IfSG-Antrag: Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

    ID: L100010_100298124

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit des Saarlands, Referat E2

    Ansprechpartner

    Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit - Referat E 2 - Infektionsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Franz-Josef-Röder-Straße 23

    66119 Saarbrücken

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 681 501-3137

    E-Mail: ifsg@soziales.saarland.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 06.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Bei Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen:

    • Antrag (diesen stellt Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin für Sie)
    • Nachweis über die Höhe des Arbeitsentgeltes 
    • Nachweis über abzuziehende Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung
    • Nachweis über gezahlte bzw. nicht gezahlte Zuschüsse
    • Krankenscheine bei Krankschreibung
    • Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung
    • Auszug aus Tarifvertrag über die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung

    Bei Selbstständigen:

    • Antrag
    • Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten Jahreseinkommens (oder betriebswirtschaftliche Auswertung / BWA des Steuerberaters)
    • Krankenscheine bei Krankschreibung
    • Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung

    Voraussetzungen

    Sie haben Anspruch auf Erstattung Ihres Verdienstausfalls, wenn

    • Sie einem Tätigkeitsverbot unterliegen
    • oder in Quarantäne sind
    • und Sie einen Verdienstausfall haben
    • und Sie nicht arbeitsunfähig sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Das Entschädigungsverfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen und Selbstständige reichen Anträge ein, Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen können nur in Ausnahmefällen Anträge stellen. 

    Die Auszahlung wird durch die zuständige Behörde angewiesen und erfolgt direkt auf die vom Antragsteller/von der Antragstellerin angegebene Kontoverbindung. Hierüber erhalten die Antragstellenden einen Bescheid.

    Fristen

    Sie müssen den Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls bei einem Tätigkeitsverbot innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Tätigkeitsverbots stellen.

    Bei einer Quarantäne müssen Sie den Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Quarantäne stellen.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit des Saarlands, Referat E2 am 02.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 27.05.2024

    Stichwörter

    Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English