Steuerabzug bei Bauleistungen Freistellung
Sie erbringen im Inland eine Bauleistung an einen anderen Unternehmer oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts und diese müssen von der Gegenleistung eine Bauabzugssteuer abführen? Dann können Sie eine Befreiung von der Steuerpflicht beantragen.
Beschreibung
Erbringen Sie im Inland eine Bauleistung an einen anderen Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, sind diese verpflichtet von der Gegenleistung, welche in der Regel in einer Geldleistung besteht, einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Ihre Rechnung vorzunehmen. Der Steuerabzug ist direkt an das Finanzamt abzuführen. Die abgeführten Steuerabzugsbeträge werden später auf von Ihnen geschuldete Steuern angerechnet. Sie erhalten vom Empfänger Ihrer Leistung lediglich den um den Steuerabzug verminderten Rechnungsbetrag.
Der Empfänger der Bauleistung hat bis zum zehnten nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung erbracht wird, eine Steueranmeldung beim Finanzamt abzugeben und den selbstberechneten Abzugsbetrag an das Finanzamt für Ihre Rechnung abzuführen. Der Empfänger Ihrer Leistung hat mit Ihnen unter Angabe Ihres Namens und Ihrer Anschrift, des Rechnungsbetrages, des Rechnungsdatums und des Zahlbetrags, der Höhe der Steuerschuld und des Finanzamtes, bei dem der Steuerabzug angemeldet worden ist, abzurechnen. Sie erhalten von diesem einen entsprechenden Abrechnungsnachweis. Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag.
Der Leistungsempfänger muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn die an Sie zu erbringende Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 EUR nicht übersteigen wird. Diese Freigrenze beträgt für einen Leistungsempfänger, der ausschließlich steuerfreie Umsätze aus Vermietung und Verpachtung ausführt (§ 4 Nr. 12 Satz 1 UStG) 15.000 EUR. Für die Anwendung dieser Freigrenzen sind sämtliche Ihrer erbrachten Bauleistungen an diesen Leistungsempfänger im laufenden Kalenderjahr zusammen zurechnen. Ist der Leistungsempfänger Vermieter von Wohnungen, ist der Steuerabzug nur dann vorzunehmen, wenn dieser mehr als zwei Wohnungen vermietet.
Durch Vorlage einer Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen wird der Empfänger Ihrer Bauleistung von der zuvor beschriebenen Abzugsverpflichtung befreit. Er hat den Steuerabzug bei Bauleistungen in diesem Fall nicht vorzunehmen und schuldet Ihnen den Rechnungsbetrag in voller Höhe.
Die Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) können Sie beim Finanzamt beantragen. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Das Finanzamt kann Ihnen die Bescheinigung auf bestimmte Zeit, längstens jedoch für einen Zeitraum von drei Jahren oder bezogen auf einen bestimmten Auftrag erteilen.
Durch Vorlage einer gültigen Bescheinigung beim Empfänger Ihrer Bauleistung wird dieser von der Pflicht zur Vornahme des Steuerabzugs befreit. Der Leistungsempfänger hat die Möglichkeit sich durch eine Prüfung über die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung über ein eventuell bestehendes Haftungsrisiko Gewissheit zu verschaffen. Dies erfolgt durch eine Internetabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern unter Verwendung der abgedruckten Sicherheitsnummer. Bestätigt das Bundeszentralamt für Steuern die Gültigkeit nicht oder kann der Leistungsempfänger die elektronische Abfrage nicht durchführen, kann sich der Leistungsempfänger auch durch eine Nachfrage bei dem auf der Freistellungsbescheinigung angegebenen Finanzamt Gewissheit verschaffen.
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zuständige Stelle
Das für die Erstellung der Freistellungsbescheinigung zuständige Finanzamt ist in der Regel Ihr Wohnsitzfinanzamt. Bei Personengesellschaften und Körperschaften ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.
Haben Sie Ihren Wohnsitz im Ausland bzw. das leistende Unternehmen (Körperschaft oder Personenvereinigung) den Sitz oder die Geschäftsleitung im Ausland, besteht eine zentrale Zuständigkeit im Bundesgebiet.
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.
Zuständigkeit
Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über die Finanzamtssuche des Bundeszentralamtes für Steuern:
Ansprechpartner
Finanzamt Merzig
Aktuelles
Überregionale Zuständigkeiten: Zur Verbesserung der Aufgabenerledigung wurden einige Aufgaben dieses Finanzamtes auf andere Finanzämter übertragen. Die folgenden Aufgaben bzw. Organisationseinheiten sind daher nicht beim Finanzamt Merzig angesiedelt. Das zuständige Finanzamt wird Ihnen bei Auswahl der Aufgabe bzw. Organisationseinheit angezeigt. Betriebspüfung für Groß- und Konzernbetriebe (Finanzamt Saarbrücken II) Betriebsprüfung für Kleinst-, Klein- und Mittelbetriebe (Finanzamt Saarbrücken II) Bewertungsstelle (Finanzamt St. Wendel) Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle (Finanzamt Kusel-Landstuhl) Finanzkasse (Finanzamt Saarlouis) Lohnsteueraußenprüfung (Finanzamt Saarbrücken II) Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle (Finanzamt Saarbrücken II) Umsatzsteuersonderprüfung (Finanzamt Saarbrücken II) Veranlagung Körperschaften und Personengesellschaften (Finanzamt Saarbrücken I)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 10 02 32
66653 Merzig
Öffnungszeiten
Vor-Ort-Termine nur nach vorheriger Vereinbarung!   Servicesprechzeiten telefonisch: Mo. bis Do.: 07.30 - 15.30 Uhr Fr.:  07:30 - 12:00 Uhr unter Tel.: 0681 501-3003 / 0681 501-3004 Termine online vereinbaren unter:  https://www.saarland.de/termin-finanzamt
Kontakt
Telefon Festnetz: 06861 703-0
Finanzamt Saarbrücken I - Außenstelle Völklingen
Aktuelles
Am Standort Völklingen sind die Veranlagungsstellen für Körperschaften und Personengesellschaften angesiedelt. Nähere Angaben erhalten Sie über das Haupthaus des Finanzamts Saarbrücken I.
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 10 09 52
66009 Saarbrücken
Öffnungszeiten
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Telefon Festnetz: 06898 203-01
erforderliche Unterlagen
In der Regel werden keine Unterlagen benötigt, da dem Finanzamt die Informationen zur Prüfung des Antrages vorliegen. Lediglich in Fällen der Unternehmensneugründung ist nach Aufforderung durch das Finanzamt gegebenenfalls die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich.
Formulare
Formulare:
Beantragung – nein
Bescheinigung - ja
Onlineverfahren möglich:
Beantragung - ja
Prüfung der Bescheinigung - ja
Schriftform erforderlich:
Antragstellung - nein
Bescheinigung - ja
persönliches Erscheinen nötig: nein
- Bundeszentralamt für Steuern - Bauabzugsteuer
- ELSTERunter ELSTER "Sonstige Nachricht an das Finanzamt"
Voraussetzungen
Sie erbringen Bauleistungen im Inland, haben einen inländischen Empfangsbevollmächtigen bestellt und der Steueranspruch erscheint aus Sicht des Finanzamtes nicht gefährdet, weil Sie Ihren Auskunftspflichten nach § 138 der Abgabenordnung (AO) und Ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 90 AO nachkommen.
Die Feststellung, ob die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das zuständige Finanzamt.
Der Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung kann formlos beim zuständigen Finanzamt des Erbringers der Bauleistung gestellt werden.
Der Auftraggeber sollte die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung überprüfen. Unterlässt er dies, läuft er gefahr, für die Bauabzugssteuer in Haftung genommen zu werden. Eine Überprüfung der Gültigkeit ist über das Internet beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) möglich.
Rechtsgrundlage(n)
§ 48b Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz
Verfahrensablauf
Als leistender Unternehmer können Sie die Ausstellung der Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen beim Finanzamt beantragen. Der Antrag ist an keine Form gebunden. Das Finanzamt prüft, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung gegeben sind. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, erstellt das Finanzamt die entsprechende Bescheinigung. Sie erhalten diese in der Regel mit der Post. Die Bescheinigung dient zur Vorlage beim Empfänger der Bauleistung und befreit diesen von der Verpflichtung bei der Inanspruchnahme von Bauleistungen den Steuerabzug vorzunehmen. Jede Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen ist mit einer einmalig vergebenen Sicherheitsnummer versehen. Anhand der Sicherheitsnummer kann der Auftraggeber auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) die Gültigkeit der Bescheinigung prüfen
Weitere Informationen
Als leistender Unternehmer beantragen Sie die Ausstellung der Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen beim Finanzamt. Der Antrag ist nicht formgebunden. Das Finanzamt prüft, ob die Bescheinigungsvoraussetzungen vorliegen und erstellt die beantragte Bescheinigung.
Unter dem angegebenen Link werden durch das Bundeszentralamt für Steuern weitere Informationen zur Verfügung gestellt.
- Bundeszentralamt für Steuern - Bauabzugsteuer
- ELSTERunter ELSTER "Sonstige Nachricht an das Finanzamt"
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2 am 22.11.2023
Stichwörter
Einkommenssteuer, Abzugsverpflichtung, Freistellungsbescheinigung, Bauabzugsteuer, Finanzamt