Erbschaftsteuererklärung
- Steuerpflichtige Vorgänge
- Steuerpflichtiger Erwerb als Grundlage der Besteuerung (Erwerb von Todes wegen)
- Sachliche Steuerbefreiungen
- Persönliche Freibeträge und Steuerklassen
Beschreibung
Die Erbschaftsteuer erfasst Vermögen, das einer Person ohne eigenes Zutun zufließt und ihre finanzielle Leistungsfähigkeit erhöht. Die Steuer soll zu einer gerechteren Verteilung des Vermögens beitragen. Die Erbschaftsteuer erfasst nicht den Nachlass als solchen, sondern den Erbanfall beim einzelnen Erwerber.
Besteuerungsgegenstand ist der Erwerb von Todes wegen. Als Erwerb von Todes wegen gilt:
- der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs
- der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall
- die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden
- der Erwerb auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags, der bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird (z.B. Lebensversicherungsvertrag)
Persönliche Steuerpflicht tritt für den gesamten Vermögensfall ein, wenn der Erblasser oder der Erwerber im Zeitpunkt der Steuerentstehung Inländer sind, d.h. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. In anderen Fällen kann das sog. Inlandsvermögen besteuert werden (beschränkte Steuerpflicht).
Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der steuerpflichtige Erwerb. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Der Erbschaftsteuer wird mithin nur der Nettowert eines Erwerbs unterworfen, der sich nach Abzug der (Nachlass-)Verbindlichkeiten vom Wert des übergegangenen Vermögens ergibt. Sowohl dieses Vermögen als auch die Verbindlichkeiten werden nach steuerlichen Grundsätzen bewertet und angesetzt. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Bewertung des Grundvermögens. Grundbesitzwerte werden bei Bedarf in einem gesonderten Verfahren von den Lagefinanzämtern festgestellt. Grundlage ist der gemeine Wert der Grundstücke. Zur Ermittlung des gemeinen Werts existierten verschiedene Bewertungsmethoden.
Zu den abzugsfähigen Verbindlichkeiten gehören alle Schulden, die vom Erblasser auf die Erben übergegangen sind. Daneben können Vermächtnisse, Auflagen und Pflichtteilsansprüche abgezogen werden. Die durch den Erbfall ausgelösten Beerdigungskosten, Grabpflegekosten und Kosten der Nachlassregelung sind ebenfalls abzugsfähig. Zur Abgeltung der zuletzt genannten Kosten können Sie ohne Nachweis einen Pauschbetrag in Höhe von 10.300 Euro berücksichtigen.
Die Höhe der Steuer ist davon abhängig, ob für einzelne Vermögensgegenstände sachliche Steuerbefreiungen zu berücksichtigen sind. Aus dem Befreiungskatalog sind von besonderer Bedeutung der Freibetrag für Hausrat in Höhe von 41.000 Euro für Erwerber der Steuerklasse I, der Freibetrag für andere bewegliche körperliche Gegenstände von 12.000 Euro für Erwerber der Steuerklasse I, der Freibetrag von 12.000 Euro für Hausrat und andere Gegenstände zusammen für Erwerber der Steuerklassen II und III. Ebenfalls steuerfrei ist in vielen Fällen der Erwerb eines Familienheims.
Auch beim Erwerb von begünstigungsfähigem Betriebs- und Anteilsvermögen sowie land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sieht das Erbschaftsteuergesetz diverse Verschonungsmöglichkeiten vor.
Für die Höhe der Steuer ist daneben entscheidend, zu welcher der drei Steuerklassen der Erwerber gehört. Denn die Steuerklasse hat Auswirkungen auf die Höhe des persönlichen Steuersatzes und Freibetrags. Dem Grunde nach gilt hier, dass die Erbschaftsteuer umso schonender zugreift, je näher der Erblasser mit dem Erwerber verwandt ist. Es fallen unter die:
Steuerklasse I
der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder und Stiefkinder, die Enkelkinder, die Eltern und Großeltern, wenn sie ihre Abkömmlinge beerben.
Steuerklasse II
die Eltern und Großeltern bei Schenkungen, die Geschwister, die Nichten und Neffen, die Stiefeltern, die Schwiegerkinder, die Schwiegereltern, der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
Steuerklasse III
alle übrigen Erwerber und sog. Zweckzuwendungen
Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, dessen Höhe sich nach der jeweiligen Steuerklasse richtet. Er wird vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs abgezogen. Die Freibeträge können nur alle zehn Jahre ausgenutzt werden, weil mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet werden. Die Freibeträge belaufen sich auf:
- 500.000 Euro bei Erwerben des Ehegatten und des Lebenspartners,
- 400.000 Euro bei Erwerben der Kinder und der Enkelkinder, die anstelle eines vorverstorbenen Elternteils erben,
- 200.000 Euro bei Erwerben der übrigen Enkelkinder,
- 100.000 Euro bei Erwerben der übrigen Personen der Steuerklasse I (Eltern und Voreltern im Erbfall),
- 20.000 Euro bei Erwerben der Personen der Steuerklasse II (z.B. Eltern bei Schenkung, Geschwister, Neffen, Nichten, der geschiedene Ehegatte, der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft),
- 20.000 Euro bei Erwerben der Personen der Steuerklasse III (z.B. entfernt Verwandte oder Verschwägerte, Lebensgefährten).
Bei beschränkter Steuerpflicht werden diese Freibeträge anteilmäßig gekürzt, weil nur das sog. Inlandsvermögen der Besteuerung unterliegt.
Neben dem persönlichen Freibetrag gibt es in Erbfällen für den überlebenden Ehegatten, den überlebenden Lebenspartner und die Kinder bis zum 27. Lebensjahr noch einen besonderen Versorgungsfreibetrag, der aber um steuerfreie Versorgungsbezüge zu kürzen ist. Der Freibetrag beträgt für den Ehegatten und den Lebenspartner 256.000 Euro, für die Kinder ist er je nach Alter zwischen 52.000 und 10.300 Euro gestaffelt.
Bei beschränkter Steuerpflicht wird der besondere Versorgungsfreibetrag gewährt, wenn der jeweilige Ansässigkeitsstaat des Erblassers oder des Erwerbers Amtshilfe beim Auskunftsaustausch leistet.
Der unter Berücksichtigung der Steuerbefreiungen und der Freibeträge ermittelte "steuerpflichtige Erwerb" unterliegt der Erbschaftsteuer mit folgenden Steuersätzen, die nach der Höhe des Erwerbs und der Steuerklasse gestaffelt sind:
Wert des steuerpflichtigen
Erwerbs bis einschließlich
... Euro
Vom Hundertsatz in
der Steuerklasse
I
II
III
75.000
7
15
30
300.000
11
20
30
600.000
15
25
30
6.000.000
19
30
30
13.000.000
23
35
50
26.000.000
27
40
50
über 26.000.000
30
43
50
Online-Dienst
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Beschreibung
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zuständige Stelle
Finanzamt Kusel-Landstuhl
Zuständigkeit
Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über die Finanzamtssuche des Bundeszentralamtes für Steuern:
Ansprechpartner
Finanzamt Kusel-Landstuhl
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Sprechzeiten: Mo. bis Mi.: 08.00 - 16.00 Uhr Do.: 08.00 - 18.00 Uhr Fr.: 08.00 - 13.00 Uhr
Kontakt
Fax: 06381 9967-21060
Telefon Festnetz: 06381 9967-0(Sprechzeiten: Mo. bis Mi.: 08.00 - 16.00 Uhr Do.: 08.00 - 18.00 Uhr Fr.: 08.00 - 13.00 Uhr)
Internet
erforderliche Unterlagen
ggf. ein Verzeichnis über die Nachlassgegenstände
Formulare
Voraussetzungen
Die Frage, ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs und dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. Der Erwerb von Todes wegen (z. B. durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs) unterliegt der Besteuerung.
Rechtsgrundlage(n)
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Rechtsbehelf
Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid mit einmonatiger Frist.
Verfahrensablauf
Die Erbschaftsteuer entsteht im Regelfall mit dem Tod des Erblassers. Voraussetzung für die Einleitung einer Veranlagung zur Erbschaftsteuer ist die Anzeige des Erwerbers selbst. Als Erwerber sind Sie grundsätzlich verpflichtet, den Erwerb binnen einer Frist von drei Monaten dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat Angaben zur Person der Beteiligten, zum Rechtsgrund des Erwerbs sowie zu dessen Gegenstand und Wert zu enthalten.
Daneben erfährt das Finanzamt durch eine Vielzahl weiterer Anzeigen von dritter Seite von steuerlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen, z. B. durch Anzeigen der Standesämter, der Banken, der Versicherungen, der Gerichte und der Notare. Ist nach Auswertung dieser Anzeigen mit einer Steuerfestsetzung zu rechnen, fordert das Finanzamt eine Erbschaftsteuererklärung mit verschiedenen Anlagen an. Die Steuererklärung ist in der Regel innerhalb einer Frist von einem Monat einzureichen.
Die Erklärung ist auch dann abzugeben, wenn Sie der Auffassung sind, dass eine Erbschaftsteuer nicht zu erheben ist. Die Entscheidung darüber, was steuerpflichtig und was nicht steuerpflichtig ist, bleibt dem Finanzamt vorbehalten. Erkennen Sie nachträglich, dass die Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen.
Wenn Sie Erbschaftsteuer zu entrichten haben, erhalten Sie vom Finanzamt einen Erbschaftsteuerbescheid. Die festgesetzte Steuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
Fristen
Jeder Erwerb, der der Erbschaftsteuer unterliegt, ist vom Erwerber innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Vermögensanfall Kenntnis erlangt hat, dem Finanzamt, das für die Erbschaftbesteuerung örtlich zuständig ist, anzuzeigen. Die Anzeige kann in einem formlosen Schreiben, mit Angaben zur Person der Beteiligten, zum Rechtsgrund des Erwerbs und zu dessen Gegenstand und Wert zu erfolgen.
Antragsfrist: 3 Monate (Frist zur Erfüllung der Anzeigepflicht: drei Monate nach erlangter Kenntnis von dem Anfall Frist zur Abgabe der Steuererklärung: individuell Frist zur Zahlung der Erbschaftsteuer: ein Monat nach Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheids)
Kosten
keine
Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten ergeben sich grundsätzlich nur bei einer Pflichtverletzung (z. B. Säumniszuschläge, etc.): Abgabe kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Wissenschaften, Referat B/3 Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/3 am 17.01.2024
Stichwörter
Grundvermögen, Steuererklärung, Anzeigepflicht, Erbschaftssteuer, Freibeträge