Einkommensteuer Festsetzung

    Einkommensteuer Festsetzung

    Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird.

    Von bestimmten Einkünften wird die Einkommensteuer grundsätzlich durch Steuerabzug (z.B. Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) erhoben.

    Von bestimmten Einkünften wird die Einkommensteuer grundsätzlich durch Steuerabzug (z.B. Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) erhoben.

    Beschreibung

    Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen. Die Einkommensteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen des Staates. Rechtsgrundlage ist das Einkommensteuergesetz.

    Die zu zahlende Einkommensteuer ergibt sich durch Anwendung des Steuertarifs auf das zu versteuernde Einkommen. Dabei wird durch zahlreiche Regelungen (zum Beispiel Freibeträge, Freigrenzen, Pauschbeträge, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) Ihre persönliche Leistungsfähigkeit als Steuerpflichtige/r berücksichtigt. Aufwendungen für die Lebensführung (regelmäßig zum Beispiel Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung) dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt auch für solche Aufwendungen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, selbst wenn sie seinen Beruf oder seine Tätigkeit fördern.

    Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte aus
      Land- und Forstwirtschaft,
      Gewerbebetrieb,
      selbstständiger Arbeit,
      nichtselbstständiger Arbeit,
      Kapitalvermögen,
      Vermietung und Verpachtung sowie
      sonstigen in § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) genannten Einkünften (zum Beispiel Einkünfte aus einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften).

    Das zu versteuernde Einkommen ermittelt sich aus der Summe der oben genannten Einkünfte vermindert u.a. durch den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Eine Einkommensteuer fällt grundsätzlich erst an, wenn das zu versteuernde Einkommen den sog. Grundfreibetrag übersteigt.
     
     Im Einkommensteuerrecht wird zwischen der unbeschränkten und der beschränkten persönlichen Steuerpflicht unterschieden. Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind mit ihren sämtlichen Einkünften unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Haben natürliche Personen im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, sind diese beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte bezogen haben.

    Personen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen, sind grundsätzlich verpflichtet, die Daten der Einkommensteuererklärung und die jährlichen Gewinnermittlungen (Einnahmenüberschussrechnung oder die sog. E-Bilanz) elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Mit Ausnahme der Übermittlung der sog. E-Bilanz steht Ihnen hierzu kostenlos das von der Finanzverwaltung angebotene Dienstleistungsportal "Mein ELSTER" (vorherige Registrierung notwendig) zur Verfügung. Den zugehörigen Link finden Sie unten.

    Die allgemeine Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärungen läuft grundsätzlich jeweils bis zum 31. Juli des Folgejahres. Bei Land- und Forstwirten mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Abgabefrist spätestens sieben Monate nach Ablauf dieses Wirtschaftsjahres.

    Falls keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, können Sie die Veranlagung innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beantragen (Beispiel: die freiwillige Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2021 kann bis zum 31. Dezember 2025 beantragt werden).

    Die zu zahlende Einkommensteuer ergibt sich durch Anwendung des Steuertarifs auf das zu versteuernde Einkommen. Dabei wird durch zahlreiche Regelungen (zum Beispiel Freibeträge, Freigrenzen, Pauschbeträge, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, variabler Steuersatz) Ihre persönliche Leistungsfähigkeit als Steuerpflichtige/r berücksichtigt. Aufwendungen für die Lebensführung (regelmäßig zum Beispiel Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung) dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt auch für solche Aufwendungen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, selbst wenn sie seinen Beruf oder seine Tätigkeit fördern.

    Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte aus
    Land- und Forstwirtschaft,
    Gewerbebetrieb,
    selbstständiger Arbeit,
    nichtselbstständiger Arbeit,
    Kapitalvermögen,
    Vermietung und Verpachtung sowie
    sonstigen in § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) genannten Einkünften (zum Beispiel Einkünfte aus einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften).

    Das zu versteuernde Einkommen ermittelt sich aus der Summe der oben genannten Einkünfte vermindert u.a. durch den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Eine Einkommensteuer fällt erst an, wenn das zu versteuernde Einkommen den sog. Grundfreibetrag übersteigt.
     
    Im Einkommensteuerrecht wird zwischen der unbeschränkten und der beschränkten persönlichen Steuerpflicht unterschieden. Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind mit ihren sämtlichen Einkünften unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Haben natürliche Personen im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, sind diese beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte bezogen haben.

    Personen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen, sind grundsätzlich verpflichtet, die Daten der Einkommensteuererklärung und die jährlichen Gewinnermittlungen (Einnahmenüberschussrechnung oder die sog. E-Bilanz) elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Mit Ausnahme der Übermittlung der sog. E-Bilanz steht Ihnen hierzu kostenlos das von der Finanzverwaltung angebotene Dienstleistungsportal "Mein ELSTER" (vorherige Registrierung notwendig) zur Verfügung. Den zugehörigen Link finden Sie unten.

    Die allgemeine Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärungen läuft grundsätzlich jeweils bis zum 31. Juli des Folgejahres. Bei Land- und Forstwirten mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Abgabefrist spätestens sieben Monate nach Ablauf dieses Wirtschaftsjahres.

    Falls keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, können Sie die Veranlagung innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beantragen (Beispiel: die freiwillige Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2021 kann bis zum 31. Dezember 2025 beantragt werden).

    Online-Dienst

    Mein ELSTER - Ihr Online-Finanzamt

    ID: L100010_100196600

    Beschreibung

    ELSTER steht für die ELektronische STeuerERklärung und ermöglicht eine effiziente, zeitgemäße, medienbruchfreie und hochsichere elektronische Übertragung jeglicher Steuerdaten zwischen Bürgern, Steuerberatern, Arbeitgebern, Kommunen, Verbänden, Finanzbehörden und sonstigen Institutionen. Für die elektronische Übermittlung der verschiedenen Steuerdaten via Internet stellt ELSTER dem Steuerbürger eine kostenlose Anwendung zur Verfügung: Mein ELSTER ist Ihr Online-Finanzamt, mit dem die papierlose Abgabe der Steuerdaten über eine interaktive Webanwendung mit höchster Sicherheit, schnell und komfortabel möglich ist.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Saarlouis

    Adresse

    Hausanschrift

    Gaswerkweg 25

    66740 Saarlouis

    Postfachadresse

    Postfach 14 40

    66714 Saarlouis

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06831 449-0

    Version

    Technisch geändert am 19.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Einkommensteuererklärung

    Einkommensteuererklärung

    Formulare

    Die Einkommensteuererklärung muss grundsätzlich elektronisch übermittelt werden, wenn Sie Einkünfte als Land- und Forstwirt, Gewerbetreibender oder Freiberufler erzielen. In anderen Fällen ist eine freiwillige elektronische Übermittlung möglich. Die dafür benötigte Steuersoftware gibt es bei vielen kommerziellen Anbietern. Die Einkommensteuererklärung kann aber auch kostenfrei über das Online-Portal der Finanzverwaltung erstellt und übermittelt werden.

    Ansonsten erhalten Sie die zur Erstellung der Einkommensteuererklärung notwendigen Formulare in allen Finanzämtern, bei vielen Städten und Gemeinden (z. B. Bürgerbüros) oder auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung.

    Voraussetzungen

    Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte aus

    • Land- und Forstwirtschaft,
    • Gewerbebetrieb,
    • selbstständiger Arbeit,
    • nichtselbstständiger Arbeit,
    • Kapitalvermögen
    • Vermietung und Verpachtung sowie
    • sonstigen Einkünfte wie z. B. Einkünfte aus einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die zu zahlende Einkommensteuer ergibt sich durch Anwendung des Steuertarifs auf das zu versteuernde Einkommen. Dabei wird durch zahlreiche Regelungen (z. B. Freibeträge, Freigrenzen, Pauschbeträge, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) Ihre persönliche Leistungsfähigkeit als Steuerpflichtige/r berücksichtigt. Aufwendungen für die Lebensführung (regelmäßig z. B. Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung) dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

    Kosten

    Keine.

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2 Freigabe durch Fachabteilung des MWF noch offen. Textvorgabe RP noch entfernen - RS mit H. Gerber (MWIDE) am 20.10.2023

    Version

    Technisch geändert am 27.05.2024

    Stichwörter

    Einkommensteuervordrucke, Einkommenssteurerausgleich, Steuern, ELSTER, Einkommen, Einkommensteuertabelle, Finanzamt, Steuerbescheid, Einkommensteuererklärung, elektronische Steuererklärung, Einkommenssteuererklärung, Einkommenssteuer, Lohnsteuerjahresausgleich

    Sprachversion

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de