Einkommensteuer Festsetzung
Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird.
Von bestimmten Einkünften wird die Einkommensteuer grundsätzlich durch Steuerabzug (z.B. Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) erhoben.
Von bestimmten Einkünften wird die Einkommensteuer grundsätzlich durch Steuerabzug (z.B. Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) erhoben.
Beschreibung
Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen. Die Einkommensteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen des Staates. Rechtsgrundlage ist das Einkommensteuergesetz.
Die zu zahlende Einkommensteuer ergibt sich durch Anwendung des Steuertarifs auf das zu versteuernde Einkommen. Dabei wird durch zahlreiche Regelungen (zum Beispiel Freibeträge, Freigrenzen, Pauschbeträge, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) Ihre persönliche Leistungsfähigkeit als Steuerpflichtige/r berücksichtigt. Aufwendungen für die Lebensführung (regelmäßig zum Beispiel Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung) dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt auch für solche Aufwendungen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, selbst wenn sie seinen Beruf oder seine Tätigkeit fördern.
Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb,
selbstständiger Arbeit,
nichtselbstständiger Arbeit,
Kapitalvermögen,
Vermietung und Verpachtung sowie
sonstigen in § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) genannten Einkünften (zum Beispiel Einkünfte aus einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften).
Das zu versteuernde Einkommen ermittelt sich aus der Summe der oben genannten Einkünfte vermindert u.a. durch den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Eine Einkommensteuer fällt grundsätzlich erst an, wenn das zu versteuernde Einkommen den sog. Grundfreibetrag übersteigt.
Im Einkommensteuerrecht wird zwischen der unbeschränkten und der beschränkten persönlichen Steuerpflicht unterschieden. Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind mit ihren sämtlichen Einkünften unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Haben natürliche Personen im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, sind diese beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte bezogen haben.
Personen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen, sind grundsätzlich verpflichtet, die Daten der Einkommensteuererklärung und die jährlichen Gewinnermittlungen (Einnahmenüberschussrechnung oder die sog. E-Bilanz) elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Mit Ausnahme der Übermittlung der sog. E-Bilanz steht Ihnen hierzu kostenlos das von der Finanzverwaltung angebotene Dienstleistungsportal "Mein ELSTER" (vorherige Registrierung notwendig) zur Verfügung. Den zugehörigen Link finden Sie unten.
Die allgemeine Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärungen läuft grundsätzlich jeweils bis zum 31. Juli des Folgejahres. Bei Land- und Forstwirten mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Abgabefrist spätestens sieben Monate nach Ablauf dieses Wirtschaftsjahres.
Falls keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, können Sie die Veranlagung innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beantragen (Beispiel: die freiwillige Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2021 kann bis zum 31. Dezember 2025 beantragt werden).
Die zu zahlende Einkommensteuer ergibt sich durch Anwendung des Steuertarifs auf das zu versteuernde Einkommen. Dabei wird durch zahlreiche Regelungen (zum Beispiel Freibeträge, Freigrenzen, Pauschbeträge, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, variabler Steuersatz) Ihre persönliche Leistungsfähigkeit als Steuerpflichtige/r berücksichtigt. Aufwendungen für die Lebensführung (regelmäßig zum Beispiel Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung) dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt auch für solche Aufwendungen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, selbst wenn sie seinen Beruf oder seine Tätigkeit fördern.
Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb,
selbstständiger Arbeit,
nichtselbstständiger Arbeit,
Kapitalvermögen,
Vermietung und Verpachtung sowie
sonstigen in § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) genannten Einkünften (zum Beispiel Einkünfte aus einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften).
Das zu versteuernde Einkommen ermittelt sich aus der Summe der oben genannten Einkünfte vermindert u.a. durch den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Eine Einkommensteuer fällt erst an, wenn das zu versteuernde Einkommen den sog. Grundfreibetrag übersteigt.
Im Einkommensteuerrecht wird zwischen der unbeschränkten und der beschränkten persönlichen Steuerpflicht unterschieden. Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind mit ihren sämtlichen Einkünften unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Haben natürliche Personen im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, sind diese beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte bezogen haben.
Personen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen, sind grundsätzlich verpflichtet, die Daten der Einkommensteuererklärung und die jährlichen Gewinnermittlungen (Einnahmenüberschussrechnung oder die sog. E-Bilanz) elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Mit Ausnahme der Übermittlung der sog. E-Bilanz steht Ihnen hierzu kostenlos das von der Finanzverwaltung angebotene Dienstleistungsportal "Mein ELSTER" (vorherige Registrierung notwendig) zur Verfügung. Den zugehörigen Link finden Sie unten.
Die allgemeine Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärungen läuft grundsätzlich jeweils bis zum 31. Juli des Folgejahres. Bei Land- und Forstwirten mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Abgabefrist spätestens sieben Monate nach Ablauf dieses Wirtschaftsjahres.
Falls keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, können Sie die Veranlagung innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beantragen (Beispiel: die freiwillige Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2021 kann bis zum 31. Dezember 2025 beantragt werden).
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zuständige Stelle
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.
Ansprechpartner
Finanzamt Saarlouis
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 14 40
66714 Saarlouis
Kontakt
Telefon Festnetz: 06831 449-0
erforderliche Unterlagen
Einkommensteuererklärung
Einkommensteuererklärung
Formulare
Die Einkommensteuererklärung muss grundsätzlich elektronisch übermittelt werden, wenn Sie Einkünfte als Land- und Forstwirt, Gewerbetreibender oder Freiberufler erzielen. In anderen Fällen ist eine freiwillige elektronische Übermittlung möglich. Die dafür benötigte Steuersoftware gibt es bei vielen kommerziellen Anbietern. Die Einkommensteuererklärung kann aber auch kostenfrei über das Online-Portal der Finanzverwaltung erstellt und übermittelt werden.
Ansonsten erhalten Sie die zur Erstellung der Einkommensteuererklärung notwendigen Formulare in allen Finanzämtern, bei vielen Städten und Gemeinden (z. B. Bürgerbüros) oder auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung.
Voraussetzungen
Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte aus
- Land- und Forstwirtschaft,
- Gewerbebetrieb,
- selbstständiger Arbeit,
- nichtselbstständiger Arbeit,
- Kapitalvermögen
- Vermietung und Verpachtung sowie
- sonstigen Einkünfte wie z. B. Einkünfte aus einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die zu zahlende Einkommensteuer ergibt sich durch Anwendung des Steuertarifs auf das zu versteuernde Einkommen. Dabei wird durch zahlreiche Regelungen (z. B. Freibeträge, Freigrenzen, Pauschbeträge, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) Ihre persönliche Leistungsfähigkeit als Steuerpflichtige/r berücksichtigt. Aufwendungen für die Lebensführung (regelmäßig z. B. Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung) dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
Kosten
Keine.
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2 Freigabe durch Fachabteilung des MWF noch offen. Textvorgabe RP noch entfernen - RS mit H. Gerber (MWIDE) am 20.10.2023
Stichwörter
Einkommensteuervordrucke, Einkommenssteurerausgleich, Steuern, ELSTER, Einkommen, Einkommensteuertabelle, Finanzamt, Steuerbescheid, Einkommensteuererklärung, elektronische Steuererklärung, Einkommenssteuererklärung, Einkommenssteuer, Lohnsteuerjahresausgleich