• Oelsnitz/Erzgeb. (Landkreis Erzgebirgskreis, Sachsen)
Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Entgegennahme

Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG anzeigen

Wenn Sie eine Änderung an der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage umsetzen möchten, ist dies der zuständigen Behörde anzuzeigen, bevor mit der Änderung begonnen wird.

Beschreibung

Wenn Sie eine Änderung an der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage umsetzen möchten, ist dies der zuständigen Behörde anzuzeigen, bevor mit der Änderung begonnen wird.

Die zuständige Behörde bestätigt Ihre Anzeige und entscheidet, ob Ihr Vorhaben eine Genehmigung erfordert und/-oder welche Unterlagen Sie gegebenenfalls nachreichen müssen. Dies gilt auch für störfallrelevante Änderungen oder wenn Sie beabsichtigen, den Betrieb einzustellen.

Online-Dienst

BImSchG-Genehmigung online beantragen

ID: L100009_6011165-6006241-null-null-1

Beschreibung

Sie möchten eine gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftige Anlage errichten oder ändern. Dann können Sie hier im Onlinedienst „ELiA-Online“ die erforderlichen Anträge oder Anzeigen digital erstellen und bei der zuständigen Behörde einreichen. Mit ELiA-Online können Sie Anträge für neue Anlagen erstellen, Änderungen an bestehenden Anlagen anzeigen und Anträge für die Änderung bestehender Anlagen erstellen.

Online erledigen

Vertrauensniveau

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Sprache

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Sprache: de

Ansprechpartner

Sächsisches Oberbergamt (Sächsisches Oberbergamt)

Adresse

Hausanschrift

Kirchgasse 11

09599 Freiberg

Postfachadresse

Postfach 1364

09583 Freiberg

Öffnungszeiten

Allgemeine Öffnungszeit Mo 07:00 - 16:00 Uhr Di 07:00 - 16:00 Uhr Mi 07:00 - 16:00 Uhr Do 07:00 - 16:00 Uhr Fr 07:00 - 14:00 Uhr (weitere Termine nach Vereinbarung)

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 3731 372 0

Telefon Festnetz: +49 151 161 33 177

Fax: +49 3731 372 1009

E-Mail: Poststelle@oba.sachsen.de

Internet

Sprachversion

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Sprache: de

Landesdirektion Sachsen (Landesdirektion Sachsen)

Adresse

Hausanschrift

Altchemnitzer Straße 41

09120 Chemnitz

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 371 532 0

Fax: +49 371 532 1929

E-Mail: post@lds.sachsen.de

Internet

Sprachversion

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Sprache: de

Landratsamt Erzgebirgskreis (Landratsamt Erzgebirgskreis)

Adresse

Lieferanschrift

Paulus-Jenisius-Straße 24

09456 Annaberg-Buchholz

Hausanschrift

Paulus-Jenisius-Straße 24

09456 Annaberg-Buchholz

Öffnungszeiten

Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 18:00 Uhr Mi geschlossen Do 08:00 - 16:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 3733 831 0

Fax: +49 3733 22164

E-Mail: info@kreis-erz.de

Internet

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

  • Erforderlichen Zeichnungen, Pläne, Gutachten
  • Erläuterungen und
  • sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen).

Voraussetzungen

  • Sie betreiben eine genehmigungsbedürftige Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
  • Sie wollen eine Änderung an der Anlage durchführen.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch (Näheres im Bescheid)
  • Klage (Näheres im Bescheid)

Verfahrensablauf

Die Änderung der Lage, der Art oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage können Sie, sofern keine Genehmigung beantragt wird, der zuständigen Behörde online anzeigen (siehe —> Onlineantrag).

  • Rufen Sie das Portal "ELiA-Online" auf. Das Portal führt Sie Schritt für Schritt durch die Anzeige und die benötigten Nachweise.
  • Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch.
  • Sie teilt Ihnen nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen benötigt.
  • Sie dürfen die Änderung umsetzen, sobald die zuständige Behörde Ihnen mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder einen Monat nach Vollständigkeit der Anzeigeunterlagen sich die zuständige Behörde nicht geäußert hat.
  • Bei einer störfallrelevanten Änderung dürfen Sie die Änderung erst vornehmen, wenn die zuständige Behörde Ihnen mitteilt, dass keine Genehmigung erforderlich ist.

Wenn Sie die Anzeige schriftlich stellen wollen, setzen Sie sich bitte mit der zuständigen Behörde in Verbindung.

Hinweis: Falls eine Genehmigung nach Einschätzung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss ein Genehmigungsverfahren nach §§ 10, 16 oder 19 BImSchG durchgeführt werden.

Fristen

  • Sie müssen die Änderung mindestens 1 Monat vor Beginn der Umsetzung anzeigen.
  • Bei einer störfallrelevanten Änderung: mindestens 2 Monate vor Umsetzung der Änderung

Bearbeitungsdauer

  • 1 Monat
  • Bei einer störfallrelevanten Änderung: 2 Monate

Kosten

  • Die Kosten werden anhand der Errichtungskosten oder der Kosten der Änderung ermittelt.
  • Alternativ werden die Kosten anhand des tatsächlichen Verwaltungsaufwandes ermittelt.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Anzeige ist nur erforderlich, wenn sich die Änderung auf in § 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz genannten Schutzgüter auswirken kann.

Gültigkeitsgebiet

Sachsen

Version

Technisch geändert am 30.01.2025

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de