Anzeige über eine aufgrund Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftige Anlage Entgegennahme

    Eine aufgrund Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftige Anlage anzeigen

    Sie betreiben eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, die bereits errichtet bzw. mit deren Errichtung oder wesentlicher Änderung begonnen wurde.

    Beschreibung

    Sie betreiben eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, die bereits errichtet bzw. mit deren Errichtung oder wesentlicher Änderung begonnen wurde.

    Die Anlage wird durch die Aufnahme in den Geltungsbereich der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genehmigungspflichtig. In diesem Fall unterliegt die Anlage den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen und muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

    Online-Dienst

    BImSchG-Genehmigung online beantragen

    ID: L100009_6011165-6006239-null-null-1

    Beschreibung

    Sie möchten eine gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftige Anlage errichten oder ändern. Dann können Sie hier im Onlinedienst „ELiA-Online“ die erforderlichen Anträge oder Anzeigen digital erstellen und bei der zuständigen Behörde einreichen. Mit ELiA-Online können Sie Anträge für neue Anlagen erstellen, Änderungen an bestehenden Anlagen anzeigen und Anträge für die Änderung bestehender Anlagen erstellen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sächsisches Oberbergamt (Sächsisches Oberbergamt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchgasse 11

    09599 Freiberg

    Postfachadresse

    Postfach 1364

    09583 Freiberg

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 07:00 - 16:00 Uhr Di 07:00 - 16:00 Uhr Mi 07:00 - 16:00 Uhr Do 07:00 - 16:00 Uhr Fr 07:00 - 14:00 Uhr (weitere Termine nach Vereinbarung)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3731 372 0

    Telefon Festnetz: +49 151 161 33 177

    Fax: +49 3731 372 1009

    E-Mail: Poststelle@oba.sachsen.de

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    Landesdirektion Sachsen (Landesdirektion Sachsen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Altchemnitzer Straße 41

    09120 Chemnitz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 371 532 0

    Fax: +49 371 532 1929

    E-Mail: post@lds.sachsen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Landratsamt Bautzen (Landratsamt Bautzen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 9

    02625 Bautzen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo geschlossen Di 08:30 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr Mi geschlossen Do 08:30 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr Fr geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03591 5251 0

    Fax: 03591 5250 0

    E-Mail: information@lra-bautzen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
    • Erläuterungen und
    • sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen).

    Voraussetzungen

    • Sie betreiben eine bisher nicht genehmigungsbedürftige Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
    • Durch Gesetzesänderung wird diese Anlage genehmigungsbedürftig.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    • Sie können die Anlage bei der zuständigen Behörde online anzeigen (siehe —> Onlineantrag).
    • Rufen Sie das Portal "ELiA-Online" auf. Das Portal führt Sie Schritt für Schritt durch die Anzeige und die benötigten Nachweise.
    • Sie fügen die erforderlichen Unterlagen bei. Alternativ können Sie die Unterlagen auch innerhalb von weiteren zwei Monaten ab der Anmeldung bei der zuständigen Behörde nachreichen.
    • Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang schriftlich oder elektronisch. Gegebenenfalls wird die Behörde weitere Unterlagen nachfordern.

    Fristen

    Sie müssen die Anzeige innerhalb von 3 Monaten nach dem Vorliegen der Genehmigungspflicht vorlegen.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die zuständige Behörde kann Ihnen zusätzlich Anordnungen auferlegen, um sicherzustellen, dass Ihre Anlage die Pflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erfüllt bzw. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 30.01.2025

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de