- Halsbrücke (Landkreis Mittelsachsen, Sachsen)
Teilgenehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer Anlage beantragen
Beschreibung
Anlagen können aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen.
Wenn Sie einen Teil einer solche Anlage errichten und betreiben wollen, benötigen Sie eine Teilgenehmigung von der zuständigen Behörde. Eine Teilgenehmigung kann beantragt und erteilt werden, wenn die vollständige Genehmigung einer beantragten Anlage noch nicht erfolgt ist.
Für die Prüfung müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Teilgenehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen.
Online-Dienst
BImSchG-Genehmigung online beantragen
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Sächsisches Oberbergamt (Sächsisches Oberbergamt)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1364
09583 Freiberg
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 07:00 - 16:00 Uhr Di 07:00 - 16:00 Uhr Mi 07:00 - 16:00 Uhr Do 07:00 - 16:00 Uhr Fr 07:00 - 14:00 Uhr (weitere Termine nach Vereinbarung)
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3731 372 0
Telefon Festnetz: +49 151 161 33 177
Fax: +49 3731 372 1009
E-Mail: Poststelle@oba.sachsen.de
Internet
Landratsamt Mittelsachsen (Landratsamt Mittelsachsen)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3731 799-0
Fax: +49 3731 799-3250
Internet
erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
- Erläuterungen und
- sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen).
Voraussetzungen
- Sie wollen eine genehmigungsbedürftige Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz neu errichten und betreiben.
- Es soll vorerst nur ein Teil der Anlage errichtet und/oder betrieben werden.
Handlungsgrundlage(n)
- § 8 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) – Teilgenehmigung
- § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) – Genehmigungsverfahren
- Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis, lfd. Nr. 54 Tarifstelle 1.3
Rechtsbehelf
- Widerspruch (Näheres im Bescheid)
- Klage (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
Die Genehmigung können Sie bei der zuständigen Behörde online beantragen (siehe —> Onlineantrag).
- Rufen Sie das Portal "ELiA-Online" auf. Das Portal führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag und die benötigten Nachweise.
- Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang des Antrags und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch.
- Sie teilt Ihnen nach Eingang des Antrags unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen benötigt.
- Bei einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung wird der Antrag nach Vollständigkeit öffentlich bekannt gemacht und danach einen Monat lang ausgelegt.
- Spätestens mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens fordert die Genehmigungsbehörde die zu beteiligenden Behörden gleichzeitig auf, ihre Stellungnahme zu den Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb eines Monats abzugeben.
- Gibt es Einwendungen von Dritten, können diese mit Ihnen und denjenigen, die die Einwendungen erhoben haben, in einem öffentlichen Termin erörtert werden.
- Hat die Genehmigungsbehörde alle Umstände ermittelt, die für die Erteilung einer Genehmigung von Bedeutung sind, so wird über den Antrag entschieden.
- Der Genehmigungsbescheid wird schriftlich zugestellt. Die Zustellung des Genehmigungsbescheides an Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen wollen, setzen Sie sich bitte mit der zuständigen Behörde in Verbindung.
Fristen
Sie müssen die Genehmigung beantragen, bevor Sie mit dem Vorhaben beginnen.
Bearbeitungsdauer
- 3 Monate nach Eingang des vollständigen Antrags
- bei Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung: 7 Monate nach Eingang des vollständigen Antrags
- Die zuständige Behörde kann die Frist jeweils um 3 Monate verlängern.
Kosten
- Die Kosten werden anhand der Errichtungskosten oder der Kosten der Änderung ermittelt.
- Alternativ werden die Kosten anhand des tatsächlichen Verwaltungsaufwandes ermittelt.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen