Öffentliche Veranstaltung anzeigen
Beschreibung
Für die Durchführung von Veranstaltungen besteht im Freistaat Sachsen - im Gegensatz zu Versammlungen - keine allgemeine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht. Es ist daher immer im Einzelfall zu prüfen, ob und welche fachbehördlichen Maßnahmen (zum Beispiel Anzeigen, Erlaubnisse, Abnahmen) für die Durchführung einer Veranstaltung erforderlich sind. Veranstaltungen müssen sorgfältig geplant und gewissenhaft durchgeführt werden. Gerade bei größeren Veranstaltungen ist in der Regel eine Fülle von Rechtsvorschriften vor allem aus den Bereichen Brandschutz, Baurecht, Gewerbe- und Gaststättenrecht, Jugendschutz, Umweltschutzrecht sowie Straßenverkehrsrecht zu beachten und einzuhalten. Je nach Art und Größe der Veranstaltung muss eine Vielzahl an Genehmigungen und Erlaubnissen eingeholt werden. Ein besonderes Augenmerk liegt hierbei auf
- Brandschutzanforderungen,
- Flucht- und Rettungswegen,
- Aufbau baulicher Anlagen (Bühnen, Podeste, etc.),
- Lärmgrenzwerte,
- Sicherheitskonzept,
- Parkraum- / Verkehrskonzept,
- Sanitäts- und Rettungsdienst,
- Ordnungskräfte, Zugangskontrolle,
- Polizei,
- Feuerwehr,
- Ver- und Entsorgungsleitungen,
- Natur-, Artenschutz- und Forstrecht.
Veranstaltungen sind alle öffentlichen Vergnügungen, die mit der Darbietung von Musik, Schauspiel oder anderen Vergnügungen einhergehen, wenn mehr als eine definierte Anzahl an Besuchern* (zum Beispiel 100 bis 200) erwartet werden. Eine Vergnügung ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen. Öffentlich ist eine Veranstaltung, wenn die Teilnahme nicht auf einen bestimmten, durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbundenen, abgegrenzten Personenkreis beschränkt ist. Beispiele hierfür sind Stadt- und Vereinsfeste, Märkte, Konzerte, Sportereignisse oder Umzüge.
Zur Vermeidung einer möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen vom Veranstalter der zuständigen Ortspolizeibehörde (Veranstaltungsbehörde) unter Angabe der Art, des Ortes und der Zeit der Veranstaltung sowie der Zahl der zu erwartenden beziehungsweise zuzulassenden Besucher anzuzeigen, insbesondere wenn
- erkennbar öffentliche Interessen oder Belange Dritter (z.B. Anwohner) tangiert,
- eine bestimmte Anzahl an Besuchern erwartet werden.
Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt oftmals eine einmalige Anzeige.
Achtung! In ausgewählten sächsischen Gemeinden (zum Beispiel Stadt Kamenz) unterliegen Veranstaltungen im Freien sogar der Genehmigungspflicht.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Online-Dienste
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Ansprechpartner
Für Kreis Zwickau (Sachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis einer Veranstalterhaftpflichtversicherung
- Veranstaltungsprogramm bzw. Beschreibung der Veranstaltung
- Lage- und Aufbauplan des Veranstaltungsgeländes einschließlich der Zufahrtstraßen und Parkplätze
- Bestuhlungsplan
- rechtsverbindliche Nutzungsvereinbarung mit dem Betreiber der Fläche (z.B. Miet-/Pachtvertrag)
- Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes (Alkoholausschank)
- Sicherheitskonzept (insb. Flucht- und Rettungswege)
bei Großveranstaltungen:
- Brandschutzkonzept
- Vertrag zur sanitätsdienstlichen Sicherstellung
- weitere Verkaufsstände (Betreiber)
- Musikalische Darbietungen (z. B. Live-Musik)
- Verkehrszeichen-, Sperr-, Streckenverlaufspläne
- Auszug aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister
wenn der Antragsteller eine juristische Person ist:
- Nachweis der Vertretungsberechtigung
- Vollmacht, wenn der Antrag nicht persönlich gestellt wird
Voraussetzungen
Eine Veranstaltung muss in aller Regel angezeigt werden, wenn mindestens einer der folgenden Punkte erfüllt ist:
- Es handelt sich um eine kommerzielle Veranstaltung, bei der Gewinn erzielt werden soll.
- Es wird eine hohe Besucherzahl (z.B. ≥ 100) bzw. eine hohe Besucherkonzentration erwartet.
- Die Veranstaltung ist der Öffentlichkeit zugänglich.
- Die Veranstaltung findet auf öffentlichen Flächen (Straßen, Wegen, Plätzen, Grünanlagen) statt.
- Es werden Speisen und Getränke verkauft.
- Es werden Fliegende Bauten (z.B. Bühne, Kletterwand, Karussell, Zelt, etc.) verwendet.
- Die Veranstaltung findet in Räumen oder Gebäuden statt, die baurechtlich für diese Nutzung nicht
beschaffen bzw. (noch) nicht genehmigt sind (z.B. Scheune, Industriefertigungs- oder Lagerhalle,
Parkhaus, etc.). - Aufgrund der Art und Durchführung der Veranstaltung ist eine besondere Gefährdungslage zu erwarten (z.B. Flugschau).
- Für den Veranstaltungsort bestehen bereits Auflagen zur Anzeigepflicht, (z.B. baurechtliche Bescheide).
Eine Anzeige im Sinne der örtlichen Polizeiverordnung ist nicht erforderlich für:
- Veranstaltungen in dafür bauordnungsrechtlich genehmigten Versammlungsstätten (z.B. Festsaal),
- erlaubnispflichtige Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen nach § 29 Abs. 2 StVO,
- erlaubnispflichtige Veranstaltungen nach der jeweils in der Gemeinde geltenden Satzung der Gemeinde über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung),
- Veranstaltungen in gemeindlichen Grünanlagen, die einer Erlaubnis des flächenverwaltenden Amtes bedürfen,
- bei angemeldeten und genehmigten Festumzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,
- für amtliche Durchsagen.
Rechtsgrundlage(n)
- örtliche Polizeiverordnungen der Städte und Gemeinden, z.B.
- § 14 Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig
- § 10 Polizeiverordnung der Stadt Chemnitz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Chemnitz
- § 11 Polizeiverordnung der Stadt Plauen
- § 8 Polizeiverordnung der Stadt Freiberg als Ortspolizeibehörde zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Freiberg
- § 17 Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Torgau zum Schutz vor umweltschädlichem Verhalten, Verunreinigungen im Stadtgebiet, Lärmbelästigungen, öffentlichen Beeinträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern
- § 5 Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Kamenz gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern
- Allgemeinverfügungen der Städte und Gemeinden mit weiterführenden Regelungen zur Durchfüh-
rung von öffentlichen Veranstaltungen - Sächsische Versammlungsstättenverordnung (SächsVStättVO)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Die zuständige Ortspolizeibehörde der Gemeinde (Veranstaltungsbehörde) nimmt die Anzeige bzw. den Antrag auf Genehmigung entgegen, prüft diesen auf Vollständigkeit und darauf, welche weiteren Fachbehörden und Institutionen einzubeziehen sind und leitet diesen die Anzeige zu. Bei Notwendigkeit nehmen die Fachbehörden dann Kontakt mit dem Anzeigenden auf, um einzelne Maßnahmen (zum Beispiel Anträge, Genehmigungen) zu besprechen. Außerdem benachrichtigt die Ortspolizeibehörde (Veranstaltungsbehörde) weitere Institutionen, die von Ihrer geplanten Veranstaltung indirekt betroffen sind (zum Beispiel Anlieger).
Die Ortspolizeibehörde (Veranstaltungsbehörde) sendet i.d.R. eine Anzeigebestätigung zu, in der die weiteren einbezogenen Fachbehörden und Institutionen aufgeführt sind. Einige Tage vor der Veranstaltung erhält der Veranstalter in aller Regel ein Informationsschreiben, in dem gegebenenfalls weitere Bedingungen und Auflagen für die Durchführung der Veranstaltung aufgeführt sind.
Die Ortspolizeibehörde (Veranstaltungsbehörde) kann die Durchführung der Veranstaltung untersagen. Die Gemeinde kann darüber hinaus Regelungen durch Allgemeinverfügung erlassen, wenn veranstaltungsspezifische Gebote oder Verbote auch oder ausschließlich für die Teilnehmer der Veranstaltung gelten sollen.
Der Veranstalter kann die Veranstaltung in aller Regel wie angezeigt durchführen, wenn ihm die Gemeinde nicht innerhalb eines festgelegten Mindestzeitraumes (i.d.R. vier bis sechs Wochen) nach Eingang der Anzeige Bedingungen und Auflagen für die Durchführung erteilt oder ihm die Durchführung der Veranstaltung untersagt.
Ihre Anzeige können Sie je nach Regelung der jeweiligen Behörde schriftlich oder online stellen (siehe —> Onlineantrag).
Online-Antrag
- Melden Sie sich am Servicekonto an. Besitzen Sie noch kein Servicekonto, richten Sie dieses unter "Kostenfreies Servicekonto registrieren" ein.
- Betätigen Sie die Schaltfläche unter Onlineantrag.
- Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus und laden Ihre Nachweise hoch. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen. Zwischengespeicherte Versionen finden Sie unter "Meine Onlineanträge" in Ihrem Servicekonto.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab. Die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
- Die Bestätigung des Eingangs finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
Schriftlicher Antrag
- Sofern ein Anzeigeformular verfügbar ist, beziehen Sie dies über Amt24 oder über den eigenen Internetauftritt der Behörde.
- Reichen Sie die ausgefüllte und unterschriebene Anzeige oder das formlose Schreiben mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein. Sie können die Unterlagen elektronisch per E-Mail übermitteln.
- Die Behörde prüft die Anzeige und bestätigt dessen Eingang.
Bestätigung des Eingangs
- Die Behörde prüft die Anzeige und bestätigt dessen Eingang.
Fristen
- Anzeigefrist: innerhalb eines festgelegten Mindestzeitraums (i.d.R. zwei bis sechs Wochen) vor dem geplanten Veranstaltungsbeginn
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen