Tierbestand anzeigen (Artenschutz)
Beschreibung
Für wild lebende Tiere besonders geschützter Arten existieren naturschutzrechtliche Zugriffs-, Vermarktungs- und Besitzverbote. Von den Besitz- und Vermarktungsverboten sind Ausnahmen möglich, insbesondere wenn Tiere und Pflanzen besonders geschützter Arten, rechtmäßig in der Gemeinschaft gezüchtet, durch künstliche Vermehrung gewonnen, aus der Natur entnommen worden sind oder aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind.
Im Rahmen der Haltung besonders geschützter Arten von Wirbeltieren wie etwa exotische und einheimische Vogelarten sowie Schildkröten- und Schlangenarten ist der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich nach Beginn der Haltung der Bestand der Tiere und nach der Bestandsanzeige der Zu- und Abgang sowie eine Kennzeichnung von Tieren schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeige muss Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Auch die Verlegung des regelmäßigen Standortes der Tiere ist unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht betrifft alle Halter* der genannten Tierarten und gilt sowohl für den abgebenden Tierhalter (Anzeige des Abganges), den übernehmenden Tierhalter (Anzeige des Zuganges) sowie den in Besitz nehmenden (findenden) Tierhalter. In folgenden Fällen ist die Anzeige abzugeben:
- nach Beginn der Haltung der Tiere (Bestandsanzeige),
- nach der Bestandsanzeige beim weiteren Zugang (z.B. durch Kauf, Nachzucht, Fund, etc.)
- nach der Bestandsanzeige beim Abgang von bereits angemeldeten Tieren (z.B. durch Verkauf, Tod, Abhandenkommen, etc.),
- bei Kennzeichnung von Tieren,
- bei Verlegung des regelmäßigen Standorts (Haltungsort) der Tiere (einschließlich Umzug).
Besonders (streng) geschützte Arten von Wirbeltieren sind:
- Arten der Anhänge A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
- Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie),
- alle europäischen Vogelarten,
- Arten der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV).
Der besondere Schutz erstreckt sich auch auf tote Exemplare, Präparate, Teile und Erzeugnisse. Eine Auflistung der besonders beziehungsweise streng geschützten Arten ist im Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA) (Weitere Informationen) zu finden.
Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind:
- die in Anlage 5 BArtSchV aufgeführten Arten,
- Tierhaltungen
- unter zoologisch fachkundiger Leitung, die ganz oder überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören,
- für welche von der zuständigen Behörde Ausnahmen von der Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BArtSchV zugelassen worden sind.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
Für Riesa wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Besitzberechtigung (Legalitätsnachweis)
- Nachweis der erforderliche Zuverlässigkeit des Tierhalters
- Nachweis ausreichender Kentnisse über die Haltung und Pflege der Tiere
- Nachweis über die Verfügbarkeit erforderlicher Einrichtungen, die Gewähr dafür, dass die Tiere nicht entweichen können und die Haltung den tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht.
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tiere und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (EG-Artenschutzverordnung)
- Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (EG-Vogelschutzrichtlinie)
- Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-(FFH-)Richtlinie)
- § 46 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- § 7 Abs. 2 & 3 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
- § 47 Abs. 1 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG)
- Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Lfd. Nr. 71, Tarifstelle 8.14
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Der Halter besonders geschützter Tierarten zeigt den Beginn der Tierhaltung, den Zu- oder Abgang von Tieren, die Kennzeichnung von Tieren sowie die Verlegung des regelmäßigen Haltungsortes bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde an. Auf Verlangen sind die Nachweise der unteren Naturschutzbehörde im Einzelfall im Original vorzulegen.
Ihre Anzeige können Sie je nach Regelung der Behörde schriftlich oder online stellen (siehe —> Onlineantrag).
Online-Antrag
- Melden Sie sich am Servicekonto an. Besitzen Sie noch kein Servicekonto, richten Sie dieses unter "Kostenfreies Servicekonto registrieren" ein.
- Betätigen Sie die Schaltfläche unter Onlineantrag.
- Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus und laden Ihre Nachweise hoch. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen. Zwischengespeicherte Versionen finden Sie unter "Meine Onlineanträge" in Ihrem Servicekonto.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab. Die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
- Die Bestätigung des Eingangs finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
Schriftlicher Antrag
- Sofern ein Anzeigeformular verfügbar ist, beziehen Sie dies über Amt24 oder über den eigenen Internetauftritt der Behörde.
- Reichen Sie die ausgefüllte und unterschriebene Anzeige oder das formlose Schreiben mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein. Sie können die Unterlagen elektronisch per E-Mail übermitteln.
- Die Behörde prüft die Anzeige und bestätigt dessen Eingang.
Bestätigung des Eingangs
- Die Behörde prüft die Anzeige und bestätigt dessen Eingang.
Fristen
Kosten
- grundsätzlich: keine
Hinweis: Für die Zulassung von Ausnahmen für andere Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung (zoologische Einrichtungen) werden Gebühren in Höhe von EUR 195,00 bis EUR 600,00 fällig.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen