Grundsteuer, Änderungen anzeigen
Beschreibung
Wesentliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, etwa Veränderungen am Grundstück, Gebäude oder der Nutzung, müssen vom Grundstückseigentümer* oder vom Erbbauberechtigten beim Finanzamt angezeigt werden.
Das gilt zum Beispiel dann, wenn ein bisher unbebautes Grundstück bebaut, ein Gebäude oder Gebäudeteil abgerissen oder ein zu Wohnzwecken genutztes Gebäude nun geschäftlich genutzt wird.
Bei ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücken muss jede Änderung der Nutzung oder der Eigentumsverhältnisse, die zu einer Änderung oder dem Wegfall der Steuerbefreiung führen kann, angezeigt werden.
Außerdem ist der Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuermesszahlermäßigung (zum Beispiel bei denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäudeteilen) anzuzeigen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
Finanzamt Meißen (Finanzamt Meißen)
Adresse
Hausanschrift
Lieferanschrift
Kontakt
E-Mail: poststelle@fa-meissen.smf.sachsen.de
Fax: +49 (3521) 718-2000
Telefon Festnetz: +49 (3521) 718-0
Internet
erforderliche Unterlagen
allgemein: keine
Soweit Unterlagen, Nachweise oder Erläuterungen für die Bearbeitung der Steuererklärung notwendig sind, fordert das Finanzamt diese gesondert an. Es kann auch sein, dass das Finanzamt Sie bittet, eine vollständige Steuererklärung abzugeben.
Voraussetzungen
Sie sind Eigentümer eines Grundstücks beziehungsweise Erbbauberechtigter und es haben sich seit dem Stichtag der Hauptfeststellung 01.01.2022 oder Ihrer Anzeige von Änderungen auf einen späteren Stichtag (weitere) Änderungen
- am Grundstück und/oder
- nur bei steuerbefreiten Grundstücken: den Eigentumsverhältnissen ergeben
und/oder
- die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ermäßigung der Steuermesszahl sind weggefallen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 19 Grundsteuergesetz (GrStG) – Anzeigepflicht
- § 228 Bewertungsgesetz (BewG) – Erklärungs- und Anzeigepflicht
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Die Anzeige ist auf dem amtlichen Papier-Vordruck "Grundsteuer-Änderungsanzeige" beim für das Grundstück zuständigen Finanzamt einzureichen.
Der amtliche Vordruck "Grundsteuer-Änderungsanzeige" ist beim Finanzamt erhältlich. Alternativ stellt die Finanzverwaltung den Vordruck als ausfüllbares PDF-Dokument zur Verfügung (siehe Online-Antrag -> Formulare). Dieses ist auszufüllen, auszudrucken und eigenhändig zu unterschreiben.
Den unterschriebenen amtlichen Vordruck "Grundsteuer-Änderungsanzeige" übermitteln Sie per Post oder Telefax an das zuständige Finanzamt oder geben ihn dort ab.
Tipp: Alternativ kann die Anzeigepflicht auch durch Abgabe einer Feststellungserklärung, zum Beispiel über das Portal "Mein ELSTER", erfüllt werden. Das ist insbesondere dann vorteilhaft, wenn Sie bereits eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts elektronisch über "Mein ELSTER" an die Finanzverwaltung übermittelt haben. Dann können Sie die Option "Datenübernahme" nutzen und müssen nicht alle Daten vollständig neu erfassen.
Fristen
Anzeigefrist
- Bis zum 31.03. des auf die Änderung oder den Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl folgenden Jahres.
Hinweis: Anzeigepflichtig ist der Eigentümer beziehungsweise der Erbbauberechtigte.
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Befreiungen
Eine Befreiung von der Grundsteuer kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Grundbesitz unmittelbar für begünstigte Zwecke genutzt wird. Wird er gleichzeitig für land- und forstwirtschaftliche Zwecke oder zu Wohnzwecken genutzt, kann keine Befreiung erfolgen.
Ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung vorliegen, entscheidet das Finanzamt im Rahmen der Wertfeststellung beziehungsweise der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags.
Ermäßigung der Steuermesszahl
Eine Ermäßigung der Steuermesszahl kommt unter anderem für Grundbesitz in Betracht,
- auf dem sich ein Baudenkmal im Sinne des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes befindet,
- auf dem Wohnungen gebaut wurden, die nach dem Wohnraumförderungsgesetz gefördert werden, oder
- der Wohnungsbaugesellschaften, -genossenschaften oder -vereinen gehört.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen