Grundsteuer

    Grundsteuer, Änderungen anzeigen

    Wesentliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, etwa Veränderungen am Grundstück, Gebäude oder der Nutzung, müssen vom Grundstückseigentümer* oder vom Erbbauberechtigten beim Finanzamt angezeigt werden.

    Beschreibung

    Wesentliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, etwa Veränderungen am Grundstück, Gebäude oder der Nutzung, müssen vom Grundstückseigentümer* oder vom Erbbauberechtigten beim Finanzamt angezeigt werden.

    Das gilt zum Beispiel dann, wenn ein bisher unbebautes Grundstück bebaut, ein Gebäude oder Gebäudeteil abgerissen oder ein zu Wohnzwecken genutztes Gebäude nun geschäftlich genutzt wird.

    Bei ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücken muss jede Änderung der Nutzung oder der Eigentumsverhältnisse, die zu einer Änderung oder dem Wegfall der Steuerbefreiung führen kann, angezeigt werden.

    Außerdem ist der Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuermesszahlermäßigung (zum Beispiel bei denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäudeteilen) anzuzeigen.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Ansprechpartner

    Für Kreis Zwickau (Sachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    allgemein: keine

    Soweit Unterlagen, Nachweise oder Erläuterungen für die Bearbeitung der Steuererklärung notwendig sind, fordert das Finanzamt diese gesondert an. Es kann auch sein, dass das Finanzamt Sie bittet, eine vollständige Steuererklärung abzugeben.

    Voraussetzungen

    Sie sind Eigentümer eines Grundstücks beziehungsweise Erbbauberechtigter und es haben sich seit dem Stichtag der Hauptfeststellung 01.01.2022 oder Ihrer Anzeige von Änderungen auf einen späteren Stichtag (weitere) Änderungen

    • am Grundstück und/oder
    • nur bei steuerbefreiten Grundstücken: den Eigentumsverhältnissen ergeben

    und/oder

    • die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ermäßigung der Steuermesszahl sind weggefallen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige ist auf dem amtlichen Papier-Vordruck "Grundsteuer-Änderungsanzeige" beim für das Grundstück zuständigen Finanzamt einzureichen.

    Der amtliche Vordruck "Grundsteuer-Änderungsanzeige" ist beim Finanzamt erhältlich. Alternativ stellt die Finanzverwaltung den Vordruck als ausfüllbares PDF-Dokument zur Verfügung (siehe Online-Antrag -> Formulare). Dieses ist auszufüllen, auszudrucken und eigenhändig zu unterschreiben.

    Den unterschriebenen amtlichen Vordruck "Grundsteuer-Änderungsanzeige" übermitteln Sie per Post oder Telefax an das zuständige Finanzamt oder geben ihn dort ab.

    Tipp: Alternativ kann die Anzeigepflicht auch durch Abgabe einer Feststellungserklärung, zum Beispiel über das Portal "Mein ELSTER", erfüllt werden. Das ist insbesondere dann vorteilhaft, wenn Sie bereits eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts elektronisch über "Mein ELSTER" an die Finanzverwaltung übermittelt haben. Dann können Sie die Option "Datenübernahme" nutzen und müssen nicht alle Daten vollständig neu erfassen.

    Fristen

    Anzeigefrist
    • bei Änderungen allgemein: bis zum 31.01. des auf die Änderung folgenden Jahres
    • bei Änderungen an steuerbefreiten Grundstücken: innerhalb von drei Monaten nach der Änderung
    • bei Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl: innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Voraussetzungen

    Hinweis: Anzeigepflichtig ist der Eigentümer beziehungsweise der Erbbauberechtigte.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Befreiungen

    Eine Befreiung von der Grundsteuer kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Grundbesitz unmittelbar für begünstigte Zwecke genutzt wird. Wird er gleichzeitig für land- und forstwirtschaftliche Zwecke oder zu Wohnzwecken genutzt, kann keine Befreiung erfolgen.

    Ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung vorliegen, entscheidet das Finanzamt im Rahmen der Wertfeststellung beziehungsweise der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags.

    Ermäßigung der Steuermesszahl

    Eine Ermäßigung der Steuermesszahl kommt unter anderem für Grundbesitz in Betracht,

    • auf dem sich ein Baudenkmal im Sinne des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes befindet,
    • auf dem Wohnungen gebaut wurden, die nach dem Wohnraumförderungsgesetz gefördert werden, oder
    • der Wohnungsbaugesellschaften, -genossenschaften oder -vereinen gehört.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 03.05.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en