Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach BBiG Eintragung

    Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis beantragen

    Beschäftigt Ihr Unternehmen Auszubildende, müssen Sie deren Berufsausbildung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen lassen.

    Beschreibung

    Eintragung einer Berufsausbildung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 Berufsbildungsgesetz (BBiG)

    Beschäftigt Ihr Unternehmen Auszubildende, müssen Sie deren Berufsausbildung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen lassen.

    Dieses Verzeichnis führt die für die Ausbildung zuständige Stelle. Es beinhaltet alle anerkannten Ausbildungsberufe und hält alle wesentlichen Inhalte des Berufsausbildungsvertrags fest.

    Nach Vertragsabschluss der Vertragspartner (Auszubildende/r und Betrieb) reichen Sie einen Antrag auf Eintragung bei der regional zuständigen Stelle ein. Die zuständige Stelle überprüft die Rechtmäßigkeit des Vertrages und bestätigt anschließend die Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses.

    Der Berufsausbildungsvertrag muss hierfür bestimmte Mindestangaben enthalten:

    • Namen und Anschriften der Vertragspartner (bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter),
    • Art und Ziel der Ausbildung, sowie sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung,
    • Beginn und Dauer der Ausbildung,
    • Dauer der Probezeit (mindestens einen Monat und maximal vier Monate),
    • Ort der Ausbildung,
    • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
    • Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,
    • Vergütung oder Ausgleich von Überstunden,
    • Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
    • Dauer des Urlaubs,
    • Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann,
    • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind,
    • die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG,
    • sonstige Vereinbarungen (zum Beispiel Kooperationsvereinbarungen) und
    • Unterschriften aller Vertragspartner.

    Es kann eine verkürzte Ausbildungsdauer vereinbart werden, wenn berufliche Vorbildung wie die Berufsfachschule oder ein Berufsgrundbildungsjahr absolviert wurden.

    Hinweis: Ist die oder der Auszubildende bei Vertragsschluss noch nicht volljährig, muss zum Vertragsschluss die Zustimmung der gesetzlich vertretungsberechtigten Person eingeholt werden. Vertretungsberechtigt sind grundsätzlich beide Elternteile gemeinsam, in Ausnahmefällen ein Elternteil oder ein Vormund.

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Berufsausbildungsverzeichnis (Berufsausbildungsverzeichnis)

    Adresse

    Hausanschrift

    Braustraße 2

    04107 Leipzig

    Kontakt

    E-Mail: sascha.sachse@lds.sachsen.de

    Telefon Festnetz: +49 341 977 1321

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausfertigung der Vertragsniederschrift (auch in Kopie)
    • Eine vollständige sachliche und zeitliche Gliederung entsprechend der Ausbildungsordnung
    • Bei verkürzter Ausbildungsdauer: Kopien der entsprechenden Unterlagen (zum Beispiel Schulzeugnisse)
    • Bei Auszubildenden, die zu Beginn der Ausbildung noch nicht volljährig sind: Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung

    Voraussetzungen

    • Der Berufsausbildungsvertrag muss dem Berufsbildungsgesetz sowie der Ausbildungsordnung entsprechen.
    • Es kann nur in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Eingetragen wird die genaue Bezeichnung des Ausbildungsberufs, gegebenenfalls mit Fachrichtung.
    • Das Ausbildungspersonal und die Ausbildungsstätte müssen persönlich und fachlich geeignet sein.
    • Bei Anrechnung beruflicher Vorbildung: im jeweiligen Bundesland anerkannte berufliche Vorbildung
    • Bei Minderjährigen: Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz darf ein Jugendlicher nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht wurde und dem Ausbildenden eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.

    Handlungsgrundlage(n)

    § 35 Berufsbildungsgesetz (BBiG) – Eintragen, Ändern, Löschen

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Nach Abschluss des Ausbildungsvertrags müssen Sie als Vertreter/in des Ausbildungsbetriebes die Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis vornehmen lassen.

    Onlinedienst

    Richten Sie sich in Amt24 ein Servicekonto ein und melden Sie sich darüber im Serviceportal an.

    • Halten Sie elektronische Kopien der erforderlichen Unterlagen (siehe –> Erforderliche Unterlagen) bereit.
    • Folgen Sie dem Link zum Onlinedienst (siehe –> Onlineantrag) und füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
    • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen (siehe –> Erforderliche Unterlagen) hoch.
    • Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab, und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
    • Die Antragsbestätigung finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
    Schriftlicher Antrag

    Sollten Sie den Onlinedienst nicht nutzen wollen, stehen Ihnen alternativ PDF-Formulare zur Verfügung.

    • Die zuständige Stelle überprüft alle Angaben und übermittelt, sofern diese korrekt und vollständig vorliegen, eine Eintragungsbestätigung an den Ausbildungsbetrieb.
    • Nach der Bestätigung der Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Berufsausbildungsverzeichnis händigen Sie als ausbildendes Unternehmen dem Auszubildenden bzw. dessen gesetzlichem Vertreter ein Exemplar aus.

    Sollten sich während der Ausbildung Vertragsänderungen ergeben, müssen Sie diese unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen.

    Fristen

    nach Abschluss Ausbildungsvertrag und vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses

    Kosten

    EUR 60,00

    Ausbildungsbetriebe nach § 12 Sächsisches Verwaltungskostengesetz sind von den Gebühren befreit.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Befreiung für Behörden und Kommunen des Freistaates Sachsen

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 03.04.2025

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en