• Laußig (Landkreis Nordsachsen, Sachsen)
Antrag über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr Genehmigung

Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr beantragen

Möchten Sie eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 und 22 Uhr beschäftigen, müssen Sie sich dies von der für den Mutterschutz zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigen lassen.

Beschreibung

Möchten Sie eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 und 22 Uhr beschäftigen, müssen Sie sich dies von der für den Mutterschutz zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigen lassen.

Die zuständige Aufsichtsbehörde ist für den Freistaat Sachsen die Landesdirektion Sachsen.

Hinweis: Bei Unternehmen, welche der Bergaufsicht unterliegen, ist das Sächsische Oberbergamt die für die Umsetzung der mutterschutzrechtlichen Überwachung zuständige Aufsichtsbehörde. Dies beinhaltet auch die Genehmigung der Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr.

Die zuständige Aufsichtsbehörde kann Ihnen die Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau in diesem Zeitraum ablehnen oder vorläufig untersagen, um den Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen.

Wenn die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung nicht ablehnt oder vorläufig untersagt, dürfen Sie die Frau unter den Voraussetzungen des Mutterschutzgesetzes zwischen 20 und 22 Uhr beschäftigen.

Hinweis: Dies ersetzt nicht die Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau nach § 27 Mutterschutzgesetz. Nutzen Sie dafür das entsprechend verfügbare Formular.

Bei Fragen zur Umsetzung des Mutterschutzes wenden Sie sich bitte an die für den Mutterschutz zuständige Aufsichtsbehörde.

Ansprechpartner

Sächsisches Oberbergamt (Sächsisches Oberbergamt)

Adresse

Hausanschrift

Kirchgasse 11

09599 Freiberg

Postfachadresse

Postfach 1364

09583 Freiberg

Öffnungszeiten

Allgemeine Öffnungszeit Mo 07:00 - 16:00 Uhr Di 07:00 - 16:00 Uhr Mi 07:00 - 16:00 Uhr Do 07:00 - 16:00 Uhr Fr 07:00 - 14:00 Uhr (weitere Termine nach Vereinbarung)

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 3731 372 0

Telefon Festnetz: +49 151 161 33 177

Fax: +49 3731 372 1009

E-Mail: Poststelle@oba.sachsen.de

Internet

Sprachversion

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Sprache: de

Abteilung 5, Arbeitsschutz und Marktüberwachung (Abteilung 5, Arbeitsschutz und Marktüberwachung)

Adresse

Hausanschrift

Stauffenbergallee 2

01099 Dresden

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 351 825 5001

Fax: +49 351 825 9700

E-Mail: arbeitsschutz@lds.sachsen.de

Internet

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

  • Ärztliches Zeugnis
  • Zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau. Die Frau kann Ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
  • Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach Mutterschutzgesetz
  • ​​​​​​​Aussage zur Alleinarbeit

Voraussetzungen

  • Die schwangere oder stillende Frau muss sich ausdrücklich zur Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr bereiterklären
  • Ein ärztliches Zeugnis darf nicht gegen die Beschäftigung bis 22 Uhr sprechen.
  • Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau und das Kind durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
  • Die dokumentierte Beurteilung der Arbeitsbedingungen ergibt, dass keine sonstigen unverantwortbaren Gefährdungen bestehen.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Widerspruch (Näheres im Bescheid)

Verfahrensablauf

Sie können die Genehmigung schriftlich beantragen, verwenden Sie dafür das bereitgestellte Antragsformular (–> Formulare und weiter Angebote).

  • Senden Sie Ihren Antrag an die zuständige Aufsichtsbehörde (–> zuständige Stelle), einschließlich der erforderlichen Unterlagen und Nachweise.
  • Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie umgehend von der Sachbearbeitung kontaktiert.
  • Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen.
  • Ihr Antrag gilt als genehmigt, wenn Sie innerhalb von sechs Wochen keine Ablehnung erhalten.
  • Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, erhalten Sie eine Ablehnung – diese kann auch vorläufig sein.
  • Bei einer Ablehnung geht Ihnen ein Ablehnungsbescheid zu.
  • Auf Verlangen ist dem Arbeitgeber, der Eintritt der Genehmigungsfiktion zu bescheinigen.

Fristen

Antrag: vor Aufnahme der Beschäftigung

Bearbeitungsdauer

bis zu 6 Wochen

Kosten

EUR 30,00 bis 500,00 (aufwandsabhängig)

Gültigkeitsgebiet

Sachsen

Version

Technisch geändert am 05.02.2025

Sprachversion

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Sprache: de

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