Antrag über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr Genehmigung

    Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr beantragen

    Möchten Sie eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 und 22 Uhr beschäftigen, müssen Sie sich dies von der für den Mutterschutz zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigen lassen.

    Beschreibung

    Möchten Sie eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 und 22 Uhr beschäftigen, müssen Sie sich dies von der für den Mutterschutz zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigen lassen.

    Die zuständige Aufsichtsbehörde kann Ihnen die Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau in diesem Zeitraum ablehnen oder vorläufig untersagen, um den Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen.

    Wenn die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung nicht ablehnt oder vorläufig untersagt, dürfen Sie die Frau unter den Voraussetzungen des Mutterschutzgesetzes zwischen 20 und 22 Uhr beschäftigen.

    Hinweis: Dies ersetzt nicht die Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau nach § 27 Mutterschutzgesetz. Nutzen Sie dafür das entsprechend verfügbare Formular.

    Bei Fragen zur Umsetzung des Mutterschutzes wenden Sie sich bitte an die für den Mutterschutz zuständige Aufsichtsbehörde. Dies ist für den Freistaat Sachsen die Landesdirektion Sachsen. Hinweis: Bei Unternehmen, welche der Bergaufsicht unterliegen, ist das Sächsische Oberbergamt die für die Umsetzung der mutterschutzrechtlichen Überwachung zuständige Aufsichtsbehörde.

    Ansprechpartner

    Abteilung 5, Arbeitsschutz (Abteilung 5, Arbeitsschutz)

    Adresse

    Hausanschrift

    Stauffenbergallee 2

    01099 Dresden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 351 825 5001

    Fax: +49 351 825 9700

    E-Mail: arbeitsschutz@lds.sachsen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ärztliches Zeugnis
    • Zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau. Die Frau kann Ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
    • Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach Mutterschutzgesetz
    • ​​​​​​​Aussage zur Alleinarbeit

    Voraussetzungen

    • Die schwangere oder stillende Frau muss sich ausdrücklich zur Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr bereiterklären
    • Ein ärztliches Zeugnis darf nicht gegen die Beschäftigung bis 22 Uhr sprechen.
    • Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau und das Kind durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
    • Die dokumentierte Beurteilung der Arbeitsbedingungen ergibt, dass keine sonstigen unverantwortbaren Gefährdungen bestehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Sie können die Genehmigung schriftlich beantragen, verwenden Sie dafür das bereitgestellte Antragsformular (–> Formulare und weiter Angebote).

    • Senden Sie Ihren Antrag an die zuständige Aufsichtsbehörde (–> zuständige Stelle), einschließlich der erforderlichen Unterlagen und Nachweise.
    • Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie umgehend von der Sachbearbeitung kontaktiert.
    • Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen.
    • Ihr Antrag gilt als genehmigt, wenn Sie innerhalb von sechs Wochen keine Ablehnung erhalten.
    • Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, erhalten Sie eine Ablehnung – diese kann auch vorläufig sein.
    • Bei einer Ablehnung geht Ihnen ein Ablehnungsbescheid zu.
    • Auf Verlangen ist dem Arbeitgeber, der Eintritt der Genehmigungsfiktion zu bescheinigen.

    Fristen

    Antrag: vor Aufnahme der Beschäftigung

    Bearbeitungsdauer

    bis zu 6 Wochen

    Kosten

     EUR 30,00 bis 500,00 (aufwandsabhängig)

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 24.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en