Abfallentsorgung – Entsorgungsnachweis bestätigen
Beschreibung
Wenn Sie als abfallerzeugendes Unternehmen, gefährliche Abfälle erzeugen, müssen Sie und die an der Entsorgung dieser Abfälle beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Stellen, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen. Der Nachweis sowie die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente sind bereits vor Beginn der Entsorgung zu erbringen.
Im Entsorgungsnachweisverfahren muss die zuständige Stelle die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen.
Entstehen in Ihrem Unternehmen weniger als 20 t pro Jahr und Abfallart? Dann können Sie die Entsorgung über einen Sammelnachweis eines Beförderers organisieren ohne am elektronischen Nachweisverfahren teilzunehmen (siehe –> Weitere Informationen).
Online-Dienst
Elektronische Abfallnachweisführung
Beschreibung
Bestätigung von Entsorgungsnachweisen und Sammelentsorgungsnachweisen
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 10 05 10
01075 Dresden
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
entsprechend der Nachweisverordnung sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),
- Verantwortliche Erklärung (VE),
- Deklarationsanalyse (DA),
- Annahmeerklärung (AE),
- Behördenbestätigung (BB),
Beachten Sie hierzu bitte die Hinweise auf dem Online Portal.
Voraussetzungen
Für Erzeuger, Sammler und Entsorger
- Besitz einer entsprechenden Kennnummer (Erzeugernummer, Beförderernummer und Entsorgernummer)
- Software, mit der die Nachweisdokumente in elektronischer Form erstellt, bearbeitet und qualifiziert elektronisch signiert sowie mit anderen Betrieben und den Behörden ausgetauscht werden können
- eine qualifizierte elektronische Signatur zum Signieren der Formulare (persönliche Signaturkarte und ein Kartenlesegerät)
Rechtsgrundlage(n)
- § 3 Nachweisverordnung (NachwV) – Entsorgungsnachweis
- § 5 Nachweisverordnung (NachwV) – Bestätigung des Entsorgungsnachweises
- § 50 Kreislaufwirtschftsgesetz (KrwG) – Nachweispflichten
- § 4 POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) – Nachweispflichten
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) in der jeweils gültigen Fassung
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
- Als abfallerzeugendes Unternehmen erstellen Sie das Deckblatt sowie die verantwortliche Erklärung (gegebenenfalls inklusive der Deklarationsanalyse) in elektronischer Form und senden diese mit Signatur an die entsorgende Stelle.
- Bei der entsorgenden Stelle werden die Unterlagen durch die Annahmeerklärung ergänzt und ebenfalls signiert.
- Das entsorgende Unternehmen übersendet den vollständigen Entsorgungsnachweis vor Beginn der Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Stelle und an das abfallerzeugende Unternehmen.
Fristen
Bestätigung des Entsorgungsnachweises durch die zuständige Stelle: vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung
Bearbeitungsdauer
unmittelbar nach Eingang, gegebenenfalls erfolgen Nachforderungen innerhalb weniger Tage
Kosten
EUR 50,00 bis EUR 2.500,00 (aufwandsabhängig)
Gültigkeitsgebiet
Sachsen