Anzeige Sammelentsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren Bestätigung

    Abfallentsorgung im privilegierten Verfahren – Sammelentsorgungsnachweis, Bestätigung

    Wenn Sie als abfallerzeugendes Unternehmen, gefährliche Abfälle erzeugen, müssen Sie und die an der Entsorgung dieser Abfälle beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Stellen, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen. Der Nachweis sowie die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente sind bereits vor Beginn der Entsorgung zu erbringen.

    Beschreibung

    Wenn Sie als abfallerzeugendes Unternehmen, gefährliche Abfälle erzeugen, müssen Sie und die an der Entsorgung dieser Abfälle beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Stellen, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen. Der Nachweis sowie die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente sind bereits vor Beginn der Entsorgung zu erbringen.

    Fallen bei Ihnen weniger als 20 Tonnen eines gefährlichen Abfalls im Jahr an, können Sie am Sammelentsorgungsnachweisverfahren teilnehmen. Bei diesem führt nicht das abfallerzeugende Unternehmen einen Entsorgungsnachweis, sondern das Unternehmen, das den Abfall sammelt.

    Sie als abfallerzeugendes Unternehmen müssen dann nicht am elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) teilnehmen.

    Auch im Sammelentsorgungsnachweisverfahren (Grundverfahren) muss die zuständige Stelle die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen. Detailregelungen entnehmen Sie bitte der Nachweisverordnung (NachwV).

    Online-Dienst

    Elektronische Abfallnachweisführung

    ID: L100009_6010583-6005619-1-6007371-1

    Beschreibung

    Bestätigung von Entsorgungsnachweisen und Sammelentsorgungsnachweisen

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft)

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelm-Buck-Straße 4

    01097 Dresden

    Postfachadresse

    Postfach 10 05 10

    01075 Dresden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 351 5640

    Fax: +49 351 564 20007

    E-Mail: Poststelle@smekul.sachsen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Landratsamt Landkreis Leipzig (Landratsamt Landkreis Leipzig)

    Adresse

    Hausanschrift

    Stauffenbergstraße 4

    04552 Borna

    Kontakt

    E-Mail: info@lk-l.de

    Fax: +49 3433 241-1111

    Telefon Festnetz: +49 3433 241-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Entsprechend der Nachweisverordnung sind folgende Unterlagen erforderlich:

    • Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),
    • Verantwortliche Erklärung (VE),
      Deklarationsanalyse (DA),
    • Annahmeerklärung (AE),
    • Behördenbestätigung (BB),

     Beachten Sie hierzu bitte die Hinweise im Online-Portal.

    Voraussetzungen

    Für Erzeuger

    • Erzeugernummer, sofern mehr als 2 Tonnen gefährlicher Abfälle anfallen (zum Eintrag in den Übernahmeschein)

    Für Sammler und Entsorger

    • Besitz einer entsprechenden Kennnummer (Beförderernummer oder Entsorgernummer)
    • Software, mit der die Nachweisdokumente in elektronischer Form erstellt, bearbeitet und qualifiziert elektronisch signiert sowie mit anderen Betrieben und den Behörden ausgetauscht werden können
    • eine qualifizierte elektronische Signatur zum Signieren der Formulare (persönliche Signaturkarte und ein Kartenlesegerät)

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    1. Das abfallsammelnde Unternehmen erstellt die erforderlichen Unterlagen und sendet diese mit einer entsprechenden Signatur an das abfallentsorgende Unternehmen.
    2. Das abfallentsorgende Unternehmen ergänzt und signiert die Unterlagen .
    3. Das abfallentsorgende Unternehmen übersendet den vollständigen Entsorgungsnachweis vor Beginn der Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Stelle und das Unternehmen, das den Abfall sammelt.

    Fristen

    Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweis durch die zuständige Stelle: vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung

    Bearbeitungsdauer

    unmittelbar nach Eingang, gegebenenfalls erfolgen Nachforderungen innerhalb weniger Tage

    Kosten

    EUR 50,00 bis EUR 5.000,00 (aufwandsabhängig)

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 12.03.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de